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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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ten / sol der Superintendens / mit dem Amptman / vnd zweyen vom Gericht an vnser Consistorium / gelangen lassen / was sie zwischen jnen gehandelt / wie alle sachen geschaffen / vnd an wem die gütlicheit erwunden / daselbsten durch sie / vnsere Kirchen Rethe der Parteyen sachen / außzuführen / vnd zuentscheiden.

Was aber Erbschafften / jhre Güter / vnnd dergleichen Actiones Reales, sprüch vnnd fürderung betrifft / sollen vnsere Kirchendiener an örten andere vnsere Vnderthanen schüldig sein / Recht zugeben vnd zunehmen. Aber der hohen freueln / vnd Malefitz halber / haben wir hernach verordent / was dargegen zuhandeln vnd fürzunehmen.

Wa sich dann durch schickung des Allmechtigen begebe / das ein Pfarrer / Prediger / oder Diacon / bey seinem beuohlenen vnd geordenten Ampt / sich trewlich vnd vleissig gehalten / vnd in ein Leibs Kranckheit fallen / oder in ein solch hoch alter gerahten würde / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / soll einem solchen nicht desto weniger sein verordente Competentz werden vnd bleiben / Doch durch den Superintendenten diese verordnung beschehen / dz mit den negsten Ministris der Kirchen / wie deshalb vnser nachuolgend Superintendentz Ordnung vermag / versehen werde. Dargegen ein sölcher Krancker / oder Alter / von seiner dienst Competentz / dem jenigen / so jne also vertritt / zimliche ergetzung / nach gelegenheit der sachen / vnd der Superintendenten erkantnuß / geben.

ten / sol der Superintendens / mit dem Amptman / vnd zweyen vom Gericht an vnser Consistorium / gelangen lassen / was sie zwischen jnen gehandelt / wie alle sachen geschaffen / vnd an wem die gütlicheit erwunden / daselbsten durch sie / vnsere Kirchen Rethe der Parteyen sachen / außzuführen / vnd zuentscheiden.

Was aber Erbschafften / jhre Güter / vnnd dergleichen Actiones Reales, sprüch vnnd fürderung betrifft / sollen vnsere Kirchendiener an örten andere vnsere Vnderthanen schüldig sein / Recht zugeben vnd zunehmen. Aber der hohen freueln / vnd Malefitz halber / haben wir hernach verordent / was dargegen zuhandeln vnd fürzunehmen.

Wa sich dann durch schickung des Allmechtigen begebe / das ein Pfarrer / Prediger / oder Diacon / bey seinem beuohlenen vnd geordenten Ampt / sich trewlich vnd vleissig gehalten / vnd in ein Leibs Kranckheit fallen / oder in ein solch hoch alter gerahten würde / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / soll einem solchen nicht desto weniger sein verordente Competentz werden vnd bleiben / Doch durch den Superintendenten diese verordnung beschehen / dz mit den negsten Ministris der Kirchen / wie deshalb vnser nachuolgend Superintendentz Ordnung vermag / versehen werde. Dargegen ein sölcher Krancker / oder Alter / von seiner dienst Competentz / dem jenigen / so jne also vertritt / zimliche ergetzung / nach gelegenheit der sachen / vnd der Superintendenten erkantnuß / geben.

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[217/0365] ten / sol der Superintendens / mit dem Amptman / vnd zweyen vom Gericht an vnser Consistorium / gelangen lassen / was sie zwischen jnen gehandelt / wie alle sachen geschaffen / vnd an wem die gütlicheit erwunden / daselbsten durch sie / vnsere Kirchen Rethe der Parteyen sachen / außzuführen / vnd zuentscheiden. Was aber Erbschafften / jhre Güter / vnnd dergleichen Actiones Reales, sprüch vnnd fürderung betrifft / sollen vnsere Kirchendiener an örten andere vnsere Vnderthanen schüldig sein / Recht zugeben vnd zunehmen. Aber der hohen freueln / vnd Malefitz halber / haben wir hernach verordent / was dargegen zuhandeln vnd fürzunehmen. Wa sich dann durch schickung des Allmechtigen begebe / das ein Pfarrer / Prediger / oder Diacon / bey seinem beuohlenen vnd geordenten Ampt / sich trewlich vnd vleissig gehalten / vnd in ein Leibs Kranckheit fallen / oder in ein solch hoch alter gerahten würde / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / soll einem solchen nicht desto weniger sein verordente Competentz werden vnd bleiben / Doch durch den Superintendenten diese verordnung beschehen / dz mit den negsten Ministris der Kirchen / wie deshalb vnser nachuolgend Superintendentz Ordnung vermag / versehen werde. Dargegen ein sölcher Krancker / oder Alter / von seiner dienst Competentz / dem jenigen / so jne also vertritt / zimliche ergetzung / nach gelegenheit der sachen / vnd der Superintendenten erkantnuß / geben.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/365>, abgerufen am 15.05.2024.