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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Beicht / vnd alsbaldt auch die Absolution / wie sie in vnser Kirchen Ordnung begriffen / fürsprechen / vnd den Actum Ecclesiae mit dem gewönlichen Gesang beschliessen.

Do aber die Excommunicierte Person kein besserung erzeigt / vnd also in tödtliche kranckheit fiel / sol der Pfarher abermals allem vleiß fürwenden / das sie jre Sünd erkenne / vnd derselben von wegen IHEsu Christi ledig gesprochen zuwerden begere / auch besserung jres lebens verspreche. Da nun durch Gottes gnad solchs erlangt / sol der Pfarher sie absoluieren / vnnd auff jr beger mit dem Nachtmal Christi trösten vnd versehen.

Im fall aber / da die Excommunicirte person / ohne besserung auß diesem leben abschiede / so sol das Pfarruolck nicht bey derselben Begrebnuß sein / sonder jme / als ein abgeschnitten Glied von der heiligen Christlichen Kirchen / vergraben lassen.

Es sollen auch die Pfarhern / mit allem vleiß jr Pfarvolck / zu seiner gelegenen zeit vnderrichten / das die ördentlich Excommunication keins wegs zuuerachten / sonder wie die Communion vnd gemeinschafft der Heiligen / Christlichen kirchen / sey ein gemeinschafft aller Göttlichen Himlischen güter / also sey auch die ördentliche vnnd rechtmessige Excommunication ein beraubung alles zeitlichen vnd ewigen heils.

Jedoch / da die mißhandlung so lesterlich vnd ergerlich / das die straff nicht wol one mercklichen nachteil vnd ergerniß der kirchen verzogen / vnd obgelauter massen nach einander

Beicht / vnd alsbaldt auch die Absolution / wie sie in vnser Kirchen Ordnung begriffen / fürsprechen / vnd den Actum Ecclesiae mit dem gewönlichen Gesang beschliessen.

Do aber die Excommunicierte Person kein besserung erzeigt / vnd also in tödtliche kranckheit fiel / sol der Pfarher abermals allem vleiß fürwenden / das sie jre Sünd erkenne / vnd derselben von wegen IHEsu Christi ledig gesprochen zuwerden begere / auch besserung jres lebens verspreche. Da nun durch Gottes gnad solchs erlangt / sol der Pfarher sie absoluieren / vnnd auff jr beger mit dem Nachtmal Christi trösten vnd versehen.

Im fall aber / da die Excommunicirte person / ohne besserung auß diesem leben abschiede / so sol das Pfarruolck nicht bey derselben Begrebnuß sein / sonder jme / als ein abgeschnitten Glied von der heiligen Christlichen Kirchen / vergraben lassen.

Es sollen auch die Pfarhern / mit allem vleiß jr Pfarvolck / zu seiner gelegenen zeit vnderrichten / das die ördentlich Excommunication keins wegs zuuerachten / sonder wie die Communion vnd gemeinschafft der Heiligen / Christlichen kirchen / sey ein gemeinschafft aller Göttlichen Himlischen güter / also sey auch die ördentliche vnnd rechtmessige Excommunication ein beraubung alles zeitlichen vnd ewigen heils.

Jedoch / da die mißhandlung so lesterlich vnd ergerlich / das die straff nicht wol one mercklichen nachteil vñ ergerniß der kirchen verzogen / vnd obgelauter massen nach einander

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[255/0403] Beicht / vnd alsbaldt auch die Absolution / wie sie in vnser Kirchen Ordnung begriffen / fürsprechen / vnd den Actum Ecclesiae mit dem gewönlichen Gesang beschliessen. Do aber die Excommunicierte Person kein besserung erzeigt / vnd also in tödtliche kranckheit fiel / sol der Pfarher abermals allem vleiß fürwenden / das sie jre Sünd erkenne / vnd derselben von wegen IHEsu Christi ledig gesprochen zuwerden begere / auch besserung jres lebens verspreche. Da nun durch Gottes gnad solchs erlangt / sol der Pfarher sie absoluieren / vnnd auff jr beger mit dem Nachtmal Christi trösten vnd versehen. Im fall aber / da die Excommunicirte person / ohne besserung auß diesem leben abschiede / so sol das Pfarruolck nicht bey derselben Begrebnuß sein / sonder jme / als ein abgeschnitten Glied von der heiligen Christlichen Kirchen / vergraben lassen. Es sollen auch die Pfarhern / mit allem vleiß jr Pfarvolck / zu seiner gelegenen zeit vnderrichten / das die ördentlich Excommunication keins wegs zuuerachten / sonder wie die Communion vnd gemeinschafft der Heiligen / Christlichen kirchen / sey ein gemeinschafft aller Göttlichen Himlischen güter / also sey auch die ördentliche vnnd rechtmessige Excommunication ein beraubung alles zeitlichen vnd ewigen heils. Jedoch / da die mißhandlung so lesterlich vnd ergerlich / das die straff nicht wol one mercklichen nachteil vñ ergerniß der kirchen verzogen / vnd obgelauter massen nach einander

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/403>, abgerufen am 28.04.2024.