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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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ten / zu solchem dann die Fünff Generales Superintendentes mit jrer Superintendentz / vngefehrlich nach Georgij vnnd Crucis / beschrieben sollen werden / welche neben / vnd mit vnserm Obersten Superintendenten vnserer Kirchensachen in vnser Cantzley / auff die verordente vnd benante stunden / Morgends vnd Nachmittag erscheinen / vnd daselbst / sampt vnsern Statthalter / den sonders hierzu verordenten Kirchen Rehten / auch andern hierzu verordenten Theologen / die sachen für die hand nehmen / verrichten / vnd anfenglichs bemelte vnsere Statthalter / vnd beides von Politischen personen vnd Theologen verordente Kirchen Rethe berürte fünff General Superintendenten / vnd deren jeden insonderheit nacheinander aller feel vnd mangel so jnen von den Specialn angebracht / Fürnemlich aber / jeder jrrigen / verfürischen Lehren / so den heiligen Prophetischen vnd Apostolischen Schrifften / auch daher gezogener Augßpürgischer Confession / vnd vnser Kirchen Ordnung einuerleibter Declaration zuwieder / volgends auch / vnnd daneben der groben Laster / so sie nicht allein der Kirchen / Schulen / vnd derselbigen Diener / sondern auch anderer personen halber fürbringen werden / anhören / die alle alsdann samptlich / darin jrem besten verstand / Christlicher lehr / Zucht / Erbarkeit / vnd Billigkeit gemeß / votiren vnnd bedencken / wie solchen mengeln allen vnd jeden begegnet / vnd dieselben / vermöge Predig Ampts / auch vnser Lands / vnd andern Ordnungen abgeleinet / vnd gestrafft mögen werden.

Hieneben beuehlen wir ernstlich / was also im Consi-

ten / zu solchem dann die Fünff Generales Superintendentes mit jrer Superintendentz / vngefehrlich nach Georgij vnnd Crucis / beschrieben sollen werden / welche neben / vnd mit vnserm Obersten Superintendenten vnserer Kirchensachen in vnser Cantzley / auff die verordente vnd benante stunden / Morgends vnd Nachmittag erscheinen / vnd daselbst / sampt vnsern Statthalter / den sonders hierzu verordenten Kirchen Rehten / auch andern hierzu verordenten Theologen / die sachen für die hand nehmen / verrichten / vnd anfenglichs bemelte vnsere Statthalter / vnd beides von Politischen personen vnd Theologen verordente Kirchen Rethe berürte fünff General Superintendenten / vnd deren jeden insonderheit nacheinander aller feel vnd mangel so jnen von den Specialn angebracht / Fürnemlich aber / jeder jrrigen / verfürischen Lehren / so den heiligen Prophetischen vnd Apostolischen Schrifften / auch daher gezogener Augßpürgischer Confession / vnd vnser Kirchen Ordnung einuerleibter Declaration zuwieder / volgends auch / vnnd daneben der groben Laster / so sie nicht allein der Kirchen / Schulen / vnd derselbigen Diener / sondern auch anderer personen halber fürbringen werden / anhören / die alle alsdañ samptlich / darin jrem besten verstand / Christlicher lehr / Zucht / Erbarkeit / vnd Billigkeit gemeß / votiren vnnd bedencken / wie solchen mengeln allen vnd jeden begegnet / vnd dieselben / vermöge Predig Ampts / auch vnser Lands / vnd andern Ordnungen abgeleinet / vñ gestrafft mögen werden.

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ten / zu solchem dann die Fünff Generales Superintendentes mit jrer Superintendentz / vngefehrlich nach Georgij vnnd Crucis / beschrieben sollen werden / welche neben / vnd mit vnserm Obersten Superintendenten vnserer Kirchensachen in vnser Cantzley / auff die verordente vnd benante stunden / Morgends vnd Nachmittag erscheinen / vnd daselbst / sampt vnsern Statthalter / den sonders hierzu verordenten Kirchen Rehten / auch andern hierzu verordenten Theologen / die sachen für die hand nehmen / verrichten / vnd anfenglichs bemelte vnsere Statthalter / vnd beides von Politischen personen vnd Theologen verordente Kirchen Rethe berürte fünff General Superintendenten / vnd deren jeden insonderheit nacheinander aller feel vnd mangel so jnen von den Specialn angebracht / Fürnemlich aber / jeder jrrigen / verfürischen Lehren / so den heiligen Prophetischen vnd Apostolischen Schrifften / auch daher gezogener Augßpürgischer Confession / vnd vnser Kirchen Ordnung einuerleibter Declaration zuwieder / volgends auch / vnnd daneben der groben Laster / so sie nicht allein der Kirchen / Schulen / vnd derselbigen Diener / sondern auch anderer personen halber fürbringen werden / anhören / die alle alsdan&#x0303; samptlich / darin jrem besten verstand / Christlicher lehr / Zucht / Erbarkeit / vnd Billigkeit gemeß / votiren vnnd bedencken / wie solchen mengeln allen vnd jeden begegnet / vnd dieselben / vermöge Predig Ampts / auch vnser Lands / vnd andern Ordnungen abgeleinet / vn&#x0303; gestrafft mögen werden.</p>
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[257/0405] ten / zu solchem dann die Fünff Generales Superintendentes mit jrer Superintendentz / vngefehrlich nach Georgij vnnd Crucis / beschrieben sollen werden / welche neben / vnd mit vnserm Obersten Superintendenten vnserer Kirchensachen in vnser Cantzley / auff die verordente vnd benante stunden / Morgends vnd Nachmittag erscheinen / vnd daselbst / sampt vnsern Statthalter / den sonders hierzu verordenten Kirchen Rehten / auch andern hierzu verordenten Theologen / die sachen für die hand nehmen / verrichten / vnd anfenglichs bemelte vnsere Statthalter / vnd beides von Politischen personen vnd Theologen verordente Kirchen Rethe berürte fünff General Superintendenten / vnd deren jeden insonderheit nacheinander aller feel vnd mangel so jnen von den Specialn angebracht / Fürnemlich aber / jeder jrrigen / verfürischen Lehren / so den heiligen Prophetischen vnd Apostolischen Schrifften / auch daher gezogener Augßpürgischer Confession / vnd vnser Kirchen Ordnung einuerleibter Declaration zuwieder / volgends auch / vnnd daneben der groben Laster / so sie nicht allein der Kirchen / Schulen / vnd derselbigen Diener / sondern auch anderer personen halber fürbringen werden / anhören / die alle alsdañ samptlich / darin jrem besten verstand / Christlicher lehr / Zucht / Erbarkeit / vnd Billigkeit gemeß / votiren vnnd bedencken / wie solchen mengeln allen vnd jeden begegnet / vnd dieselben / vermöge Predig Ampts / auch vnser Lands / vnd andern Ordnungen abgeleinet / vñ gestrafft mögen werden. Hieneben beuehlen wir ernstlich / was also im Consi-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/405>, abgerufen am 27.04.2024.