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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnd demnach die notwendige vnd rechtmessige bestellung der Ministerien vnd Schulen / gedachten Theologis fürnemlich aufferlegt / vnd sie hierüber sorg tragen müssen / das weder vntaugliche angenommen noch gedüldet / noch auch die vacierende Ministeria vnd Schulen inn die lenge vnuersehen bleiben / So sollen in vnserm Consistorio etliche Bücher zugerichtet werden / darin die Namen / deren / so vmb Kirchen vnnd Schuldienst anhalten / desgleichen auch die vacierenden Pfarren / Caplaneyen / vnnd Schuldienst verzeichnet / auff das man alsbaldt wiederumb bedacht sey / dieselbe mit taugenlichen personen zubesetzen. Es sollen auch wie ein jeder im Examine befunden / vnd was er für Testimonia seines lebens / vnd der Lehr auffgelegt / mit vleiß in ein besonder Buch geschrieben werden / damit man sich derselben / beides der Kirchen vnnd jren Dienern zu gutem habe zugebrauchen / vnd allwegen auch darzu geschrieben werden / auff welchen tag ein jeder zur Kirchen verordnet / oder lenger suspendiert / vnnd zu welcher zeit er wiederumb zuerfordern vnd zubeschreiben seye.

Demnach / vnd auff das keins dem andern hinderlich / oder mit vnordnung durcheinander zu nachteil vnd hinderrung der Expedition vermenget werde / So ist auch vnser will vnd meinung / das sie / die Theologi / ausserhalb was der Kirchdiener besoldung vnd vnderhaltung belangt / sonsten anderer Mere Politicorum entladen vnd vberhaben sein / auch damit keins wegs belestiget oder beschweret / sondern dieselben / als negst volgen wirdet / von der Politicis verrichtet werden. Hiemit aber sollen sie keines wegs / was

Vnd demnach die notwendige vnd rechtmessige bestellung der Ministerien vnd Schulen / gedachten Theologis fürnemlich aufferlegt / vnd sie hierüber sorg tragen müssen / das weder vntaugliche angenommen noch gedüldet / noch auch die vacierende Ministeria vnd Schulen inn die lenge vnuersehen bleiben / So sollen in vnserm Consistorio etliche Bücher zugerichtet werden / darin die Namen / deren / so vmb Kirchen vnnd Schuldienst anhalten / desgleichen auch die vacierenden Pfarren / Caplaneyen / vnnd Schuldienst verzeichnet / auff das man alsbaldt wiederumb bedacht sey / dieselbe mit taugenlichen personen zubesetzen. Es sollen auch wie ein jeder im Examine befunden / vnd was er für Testimonia seines lebens / vnd der Lehr auffgelegt / mit vleiß in ein besonder Buch geschrieben werden / damit man sich derselben / beides der Kirchen vnnd jren Dienern zu gutem habe zugebrauchen / vnd allwegen auch darzu geschrieben werden / auff welchen tag ein jeder zur Kirchen verordnet / oder lenger suspendiert / vnnd zu welcher zeit er wiederumb zuerfordern vnd zubeschreiben seye.

Demnach / vnd auff das keins dem andern hinderlich / oder mit vnordnung durcheinander zu nachteil vnd hinderrung der Expedition vermenget werde / So ist auch vnser will vnd meinung / das sie / die Theologi / ausserhalb was der Kirchdiener besoldung vnd vnderhaltung belangt / sonsten anderer Mere Politicorum entladen vnd vberhaben sein / auch damit keins wegs belestiget oder beschweret / sondern dieselben / als negst volgen wirdet / von der Politicis verrichtet werden. Hiemit aber sollen sie keines wegs / was

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[266/0414] Vnd demnach die notwendige vnd rechtmessige bestellung der Ministerien vnd Schulen / gedachten Theologis fürnemlich aufferlegt / vnd sie hierüber sorg tragen müssen / das weder vntaugliche angenommen noch gedüldet / noch auch die vacierende Ministeria vnd Schulen inn die lenge vnuersehen bleiben / So sollen in vnserm Consistorio etliche Bücher zugerichtet werden / darin die Namen / deren / so vmb Kirchen vnnd Schuldienst anhalten / desgleichen auch die vacierenden Pfarren / Caplaneyen / vnnd Schuldienst verzeichnet / auff das man alsbaldt wiederumb bedacht sey / dieselbe mit taugenlichen personen zubesetzen. Es sollen auch wie ein jeder im Examine befunden / vnd was er für Testimonia seines lebens / vnd der Lehr auffgelegt / mit vleiß in ein besonder Buch geschrieben werden / damit man sich derselben / beides der Kirchen vnnd jren Dienern zu gutem habe zugebrauchen / vnd allwegen auch darzu geschrieben werden / auff welchen tag ein jeder zur Kirchen verordnet / oder lenger suspendiert / vnnd zu welcher zeit er wiederumb zuerfordern vnd zubeschreiben seye. Demnach / vnd auff das keins dem andern hinderlich / oder mit vnordnung durcheinander zu nachteil vnd hinderrung der Expedition vermenget werde / So ist auch vnser will vnd meinung / das sie / die Theologi / ausserhalb was der Kirchdiener besoldung vnd vnderhaltung belangt / sonsten anderer Mere Politicorum entladen vnd vberhaben sein / auch damit keins wegs belestiget oder beschweret / sondern dieselben / als negst volgen wirdet / von der Politicis verrichtet werden. Hiemit aber sollen sie keines wegs / was

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/414>, abgerufen am 31.05.2024.