Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vnd was mangel befunden / dieselben gebessert werden.

Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge.

Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren.

Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen.

Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem-

Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vñ was mangel befunden / dieselben gebessert werden.

Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge.

Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren.

Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen.

Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0417" n="269"/>
        <p>Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vn&#x0303; was mangel befunden / dieselben gebessert werden.</p>
        <p>Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge.</p>
        <p>Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren.</p>
        <p>Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen.</p>
        <p>Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[269/0417] Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vñ was mangel befunden / dieselben gebessert werden. Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge. Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren. Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen. Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/417
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/417>, abgerufen am 29.05.2024.