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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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nothwendigen Kirchen sachen verordnet / Jerliche Rechnungen gehöret / auch derwegen außzug derselben gemacht / die feel vnd mangel signiert / Volgendts solches alles von dem Consistorio notwendiglich erwegen / vnd die gebrechen angestelt / vnd gebessert werden.

Neben dem / soll auch vnser Consistorium / was jeder Kirchen Einkommen / vnd wohin solches verwendet / auch armen Castenrechnungen (welche dann alle / Jerlichen / jnen vberschicket werden sollen) mit vleiß ersehen / bewegen / vnd alle vnordnung / abgang vnd vberfluß abschaffen vnd wenden.

Wo ferne dann einige sache an vns zubringen / das sol mit jrem bedencken geschehen / wöllen wir jnen jeder zeit fürderlichen bescheidt wiederfahren lassen / vnd in der Execution verhelffen.

So nun vnder diesem spennige sachen furfielen / die vnsere Geistliche Verwaltung / Mans vnd Jungfrawenclöster / auch derselben Oberkeit / Herligkeit / Ehehafftinen / Recht / Gerechtsame / Güter / Zinß vnd Gult / vnd was denselben anhangen möcht / belangen / vnd derentwegen sonderer bewegender vrsachen / vnd von mehrern berichts vnd gegenberichts wegen / einer zusammenkunfft vnd vertagung von nöten / Da wöllen wir / das dieselbigen für vnser Cantzley vertagt / vnd daselbsten in beysein etlicher von dem Consistorio verhört vnd außgefüret werden.

nothwendigen Kirchen sachen verordnet / Jerliche Rechnungen gehöret / auch derwegen außzug derselben gemacht / die feel vnd mangel signiert / Volgendts solches alles von dem Consistorio notwendiglich erwegen / vnd die gebrechen angestelt / vnd gebessert werden.

Neben dem / soll auch vnser Consistorium / was jeder Kirchen Einkommen / vnd wohin solches verwendet / auch armen Castenrechnungen (welche dañ alle / Jerlichen / jnen vberschicket werden sollen) mit vleiß ersehen / bewegen / vnd alle vnordnung / abgang vñ vberfluß abschaffen vñ wenden.

Wo ferne dann einige sache an vns zubringen / das sol mit jrem bedencken geschehen / wöllen wir jnen jeder zeit fürderlichen bescheidt wiederfahren lassen / vnd in der Execution verhelffen.

So nun vnder diesem spennige sachen furfielen / die vnsere Geistliche Verwaltung / Mans vnd Jungfrawenclöster / auch derselben Oberkeit / Herligkeit / Ehehafftinen / Recht / Gerechtsame / Güter / Zinß vnd Gult / vnd was denselben anhangen möcht / belangen / vnd derentwegen sonderer bewegender vrsachen / vnd von mehrern berichts vnd gegenberichts wegen / einer zusammenkunfft vnd vertagung von nöten / Da wöllen wir / das dieselbigen für vnser Cantzley vertagt / vnd daselbsten in beysein etlicher von dem Consistorio verhört vnd außgefüret werden.

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[271/0419] nothwendigen Kirchen sachen verordnet / Jerliche Rechnungen gehöret / auch derwegen außzug derselben gemacht / die feel vnd mangel signiert / Volgendts solches alles von dem Consistorio notwendiglich erwegen / vnd die gebrechen angestelt / vnd gebessert werden. Neben dem / soll auch vnser Consistorium / was jeder Kirchen Einkommen / vnd wohin solches verwendet / auch armen Castenrechnungen (welche dañ alle / Jerlichen / jnen vberschicket werden sollen) mit vleiß ersehen / bewegen / vnd alle vnordnung / abgang vñ vberfluß abschaffen vñ wenden. Wo ferne dann einige sache an vns zubringen / das sol mit jrem bedencken geschehen / wöllen wir jnen jeder zeit fürderlichen bescheidt wiederfahren lassen / vnd in der Execution verhelffen. So nun vnder diesem spennige sachen furfielen / die vnsere Geistliche Verwaltung / Mans vnd Jungfrawenclöster / auch derselben Oberkeit / Herligkeit / Ehehafftinen / Recht / Gerechtsame / Güter / Zinß vnd Gult / vnd was denselben anhangen möcht / belangen / vnd derentwegen sonderer bewegender vrsachen / vnd von mehrern berichts vnd gegenberichts wegen / einer zusammenkunfft vnd vertagung von nöten / Da wöllen wir / das dieselbigen für vnser Cantzley vertagt / vnd daselbsten in beysein etlicher von dem Consistorio verhört vnd außgefüret werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/419>, abgerufen am 15.05.2024.