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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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set werden / wie vnd warumb solche lehre falsch vnd vnrecht sey / wie dieselbige streite / wieder das Ampt / wieder den verdienst / vnd die Ehre des HERrn IHESV Christi / vnd wie dadurch die gewissen nicht getröstet / sondern verwirret / vnd von dem wege der seligkeit jemmerlich abgefüret werden / das also die falsche jrrige lehre vnd meinung von der Busse / den leuten / auß gutem grunde / mit gebürlicher bescheidenheit / / auß den Hertzen / durch Gottes gnade / möge genomen werden.

Vnd hiebey soll allwege wiederholet / vnd inculciert werden / das sie nicht gedencken sollen / als dürfften sie hinfuro nun keiner busse / Sondern / das sie nun durch vnsern HERrn Gott in seinem Worte sich berichten / vnd vnderweisen lassen / was da sey eine rechtschaffene selige busse / worinn sie stehe / vnd was darzu gehöre / Vnnd weil die lehre nun klar jnen wirdt furgetragen / das sie auch zu solcher busse sich schicken / wie die schrifft solches in schönen sprüchen vnd Exempeln fürhelt.

Diese lehre aber wirdt außführlich gehandelt im 12. artickel in Confessione & Apologia. Vnd sollen die Prediger dieselbige nicht schlechts obiter in gemeine hin erzelen / sondern ad vsum accommodiren / den nutz vnd brauch weisen / also / das die leute fein sich selbs / nach der lehre Pauli / 2. Corinth. 13. probieren lehrnen / ob sie ein bußfertiges Hertz haben / oder nicht / Ob sie im glauben seind / oder nicht / Ob ein anfang des newen gehorsams bey jnen sey / oder nicht / Vnd dasselbige kan auffs aller einfeltigeste / per Antithesin geschehen / als wer nicht weiß / noch lernet / auch nicht gedencket / noch sich damit bekümmert / ob sein leben Sünde / oder nicht Sünde sey /

set werden / wie vnd warumb solche lehre falsch vnd vnrecht sey / wie dieselbige streite / wieder das Ampt / wieder den verdienst / vnd die Ehre des HERrn IHESV Christi / vnd wie dadurch die gewissen nicht getröstet / sondern verwirret / vnd von dem wege der seligkeit jemmerlich abgefüret werden / das also die falsche jrrige lehre vnd meinung von der Busse / den leuten / auß gutem grunde / mit gebürlicher bescheidenheit / / auß den Hertzen / durch Gottes gnade / möge genomen werden.

Vnd hiebey soll allwege wiederholet / vnd inculciert werden / das sie nicht gedencken sollen / als dürfften sie hinfuro nun keiner busse / Sondern / das sie nun durch vnsern HERrn Gott in seinem Worte sich berichten / vnd vnderweisen lassen / was da sey eine rechtschaffene selige busse / worinn sie stehe / vnd was darzu gehöre / Vnnd weil die lehre nun klar jnen wirdt furgetragen / das sie auch zu solcher busse sich schicken / wie die schrifft solches in schönen sprüchen vnd Exempeln fürhelt.

Diese lehre aber wirdt außführlich gehandelt im 12. artickel in Confessione & Apologia. Vnd sollen die Prediger dieselbige nicht schlechts obiter in gemeine hin erzelen / sondern ad vsum accommodiren / den nutz vnd brauch weisen / also / das die leute fein sich selbs / nach der lehre Pauli / 2. Corinth. 13. probieren lehrnen / ob sie ein bußfertiges Hertz haben / oder nicht / Ob sie im glauben seind / oder nicht / Ob ein anfang des newen gehorsams bey jnen sey / oder nicht / Vnd dasselbige kan auffs aller einfeltigeste / per Antithesin geschehen / als wer nicht weiß / noch lernet / auch nicht gedencket / noch sich damit bekümmert / ob sein leben Sünde / oder nicht Sünde sey /

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[0042] set werden / wie vnd warumb solche lehre falsch vnd vnrecht sey / wie dieselbige streite / wieder das Ampt / wieder den verdienst / vnd die Ehre des HERrn IHESV Christi / vnd wie dadurch die gewissen nicht getröstet / sondern verwirret / vnd von dem wege der seligkeit jemmerlich abgefüret werden / das also die falsche jrrige lehre vnd meinung von der Busse / den leuten / auß gutem grunde / mit gebürlicher bescheidenheit / / auß den Hertzen / durch Gottes gnade / möge genomen werden. Vnd hiebey soll allwege wiederholet / vnd inculciert werden / das sie nicht gedencken sollen / als dürfften sie hinfuro nun keiner busse / Sondern / das sie nun durch vnsern HERrn Gott in seinem Worte sich berichten / vnd vnderweisen lassen / was da sey eine rechtschaffene selige busse / worinn sie stehe / vnd was darzu gehöre / Vnnd weil die lehre nun klar jnen wirdt furgetragen / das sie auch zu solcher busse sich schicken / wie die schrifft solches in schönen sprüchen vnd Exempeln fürhelt. Diese lehre aber wirdt außführlich gehandelt im 12. artickel in Confessione & Apologia. Vnd sollen die Prediger dieselbige nicht schlechts obiter in gemeine hin erzelen / sondern ad vsum accommodiren / den nutz vnd brauch weisen / also / das die leute fein sich selbs / nach der lehre Pauli / 2. Corinth. 13. probieren lehrnen / ob sie ein bußfertiges Hertz haben / oder nicht / Ob sie im glauben seind / oder nicht / Ob ein anfang des newen gehorsams bey jnen sey / oder nicht / Vnd dasselbige kan auffs aller einfeltigeste / per Antithesin geschehen / als wer nicht weiß / noch lernet / auch nicht gedencket / noch sich damit bekümmert / ob sein leben Sünde / oder nicht Sünde sey /

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/42>, abgerufen am 29.04.2024.