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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vhr biß auff die siebende / vnd dann von der Achten Vhr / biß vngefehrlich auff die Zehende / aber Winters zeiten von der Sechsten Vhr / biß vngefehrlich auff die Achten / vnd dann von der Neunden Vhr / biß auff die Zehenden.

Vnd nach Mittag auch drey Stund / beyde Sommers vnd Winters zeiten gleich / Nemlich / von Zwölff Vhr / biß vmb Zwey / vnd dann von Drey Vhr / biß vmb Viere / Schul gehalten sol werden.

Doch mögen die Eltern vnd Schulmeister / mit den gar jungen Kindern vnd Legisten in infima Classe vber der Morgenstundt wol dispensieren / sonderlich Winters zeiten / dieselben ettwas spaters zu der Schul schicken vnnd kommen lassen.

Es sollen auch die Praeceptores vnd jre Collaboratores schüldig sein / selber anfangs auff die verordente Stund entgegen zusein / vnd mit vleiß dahin sehen / das die Knaben zu jeder verordenten Stund in die Schul kommen / damit ein jede Stund nutzlich vnd wol angelegt werde.

Vnd auff das solche Ordnung erhalten / vnd denen / so gern neben die Schul gehn / geweret werde / sol der Schulmeister (so offt es jn für gut vnd notwendig ansicht) den Catalogum selbs lesen / oder die Collaboratores thun lassen / vnd nachmals die Absentes rechtfertigen / vnd wo die Absentia bey jnen oder mehr vnnötig / oder muthwillig befunden / darumb bescheidenlich straffen.

Vhr biß auff die siebende / vnd dann von der Achten Vhr / biß vngefehrlich auff die Zehende / aber Winters zeiten von der Sechsten Vhr / biß vngefehrlich auff die Achten / vnd dann von der Neunden Vhr / biß auff die Zehenden.

Vnd nach Mittag auch drey Stund / beyde Sommers vnd Winters zeiten gleich / Nemlich / von Zwölff Vhr / biß vmb Zwey / vnd dann von Drey Vhr / biß vmb Viere / Schul gehalten sol werden.

Doch mögen die Eltern vnd Schulmeister / mit den gar jungen Kindern vnd Legisten in infima Classe vber der Morgenstundt wol dispensieren / sonderlich Winters zeiten / dieselben ettwas spaters zu der Schul schicken vnnd kommen lassen.

Es sollen auch die Praeceptores vnd jre Collaboratores schüldig sein / selber anfangs auff die verordente Stund entgegen zusein / vnd mit vleiß dahin sehen / das die Knaben zu jeder verordenten Stund in die Schul kommen / damit ein jede Stund nutzlich vnd wol angelegt werde.

Vnd auff das solche Ordnung erhalten / vnd denen / so gern neben die Schul gehn / geweret werde / sol der Schulmeister (so offt es jn für gut vnd notwendig ansicht) den Catalogum selbs lesen / oder die Collaboratores thun lassen / vnd nachmals die Absentes rechtfertigen / vnd wo die Absentia bey jnen oder mehr vnnötig / oder muthwillig befunden / darumb bescheidenlich straffen.

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Vhr biß auff die siebende / vnd dann von der Achten Vhr / biß vngefehrlich auff die Zehende / aber Winters zeiten von der Sechsten Vhr / biß vngefehrlich auff die Achten / vnd dann von der Neunden Vhr / biß auff die Zehenden.</p>
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[316/0464] Vhr biß auff die siebende / vnd dann von der Achten Vhr / biß vngefehrlich auff die Zehende / aber Winters zeiten von der Sechsten Vhr / biß vngefehrlich auff die Achten / vnd dann von der Neunden Vhr / biß auff die Zehenden. Vnd nach Mittag auch drey Stund / beyde Sommers vnd Winters zeiten gleich / Nemlich / von Zwölff Vhr / biß vmb Zwey / vnd dann von Drey Vhr / biß vmb Viere / Schul gehalten sol werden. Doch mögen die Eltern vnd Schulmeister / mit den gar jungen Kindern vnd Legisten in infima Classe vber der Morgenstundt wol dispensieren / sonderlich Winters zeiten / dieselben ettwas spaters zu der Schul schicken vnnd kommen lassen. Es sollen auch die Praeceptores vnd jre Collaboratores schüldig sein / selber anfangs auff die verordente Stund entgegen zusein / vnd mit vleiß dahin sehen / das die Knaben zu jeder verordenten Stund in die Schul kommen / damit ein jede Stund nutzlich vnd wol angelegt werde. Vnd auff das solche Ordnung erhalten / vnd denen / so gern neben die Schul gehn / geweret werde / sol der Schulmeister (so offt es jn für gut vnd notwendig ansicht) den Catalogum selbs lesen / oder die Collaboratores thun lassen / vnd nachmals die Absentes rechtfertigen / vnd wo die Absentia bey jnen oder mehr vnnötig / oder muthwillig befunden / darumb bescheidenlich straffen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/464>, abgerufen am 30.04.2024.