Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Item / da Mitio sagt: Non est flagitium (credeIn Adelph. Act. 1. Scena 11. mihi) adolescentem scortari, neque potare, neque fores effringere, &c. ist der Jugent anzuzeigen / das Mitio diese Wort nicht aus ernst rede / wie ers dann gleich in eadem Scena wiederrufft / vnd den Spectatoribus huius dissimulationis vrsach anzeigt / da er also sagt: Nec nihil, neque omnia haecsunt, quae dicit, tamen nonnihil molesta sunt haec mihi: sed ostendere meaegre pati illi nolui, nam ita est homo: quum placo aduersor sedulo, & deterreo, &c.

Item / es sollen auch an diesen vnd dergleichen locis die Praeceptores anzeigen / wie die blinden Ethnici von GOTT vnd seinem Wort nichts gewißt / wie dann die rochlosen Christen auch nichts darumb wissen / Darneben ein Exemplum vnd testimonium Sacrae Scripturae anzeigen / wie GOTT der HERR diese laster grewlich straffe / vnd sich in allwegen befleissigen / das die vnuerstandne / zarte Jugent / nicht geergert werde.

Hora tertia vsque ad quartam in tertia Classe.

Zu dieser Stund / sol teglich den Knaben ein Regel aus dem Syntaxi / so zu diser Classe verordnet / fürgelesen / vnd mit Exemplis / so bey der Regel standen / auch andern mehr / so von dem Praeceptore fingiert / wol erklert / vnd ad Regulam appliciert werden / Doch sol zuuor / ehe die Regel gelesen wirdt / allwegen superioris diei lectio / von den Knaben exigiert / vnd alsdann erst ein newe Lection fürgegeben werden.

Item / da Mitio sagt: Non est flagitium (credeIn Adelph. Act. 1. Scena 11. mihi) adolescentem scortari, neque potare, neque fores effringere, &c. ist der Jugent anzuzeigen / das Mitio diese Wort nicht aus ernst rede / wie ers dann gleich in eadem Scena wiederrufft / vnd den Spectatoribus huius dissimulationis vrsach anzeigt / da er also sagt: Nec nihil, neque omnia haecsunt, quae dicit, tamen nonnihil molesta sunt haec mihi: sed ostendere meaegre pati illi nolui, nam ita est homo: quum placo aduersor sedulo, & deterreo, &c.

Item / es sollen auch an diesen vnd dergleichen locis die Praeceptores anzeigen / wie die blinden Ethnici von GOTT vnd seinem Wort nichts gewißt / wie dann die rochlosen Christen auch nichts darumb wissen / Darneben ein Exemplum vnd testimonium Sacrae Scripturae anzeigen / wie GOTT der HERR diese laster grewlich straffe / vnd sich in allwegen befleissigen / das die vnuerstandne / zarte Jugent / nicht geergert werde.

Hora tertia vsque ad quartam in tertia Classe.

Zu dieser Stund / sol teglich den Knaben ein Regel aus dem Syntaxi / so zu diser Classe verordnet / fürgelesen / vnd mit Exemplis / so bey der Regel standen / auch andern mehr / so von dem Praeceptore fingiert / wol erklert / vnd ad Regulam appliciert werden / Doch sol zuuor / ehe die Regel gelesen wirdt / allwegen superioris diei lectio / von den Knaben exigiert / vnd alsdann erst ein newe Lection fürgegeben werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0475" n="327"/>
        <p>Item / da Mitio sagt: Non est flagitium (crede<note place="right">In Adelph. Act. 1. Scena 11.</note> mihi) adolescentem scortari, neque potare, neque fores effringere, &amp;c. ist der Jugent anzuzeigen / das Mitio diese Wort nicht aus ernst rede / wie ers dann gleich in eadem Scena wiederrufft / vnd den Spectatoribus huius dissimulationis vrsach anzeigt / da er also sagt: Nec nihil, neque omnia haecsunt, quae dicit, tamen nonnihil molesta sunt haec mihi: sed ostendere meaegre pati illi nolui, nam ita est homo: quum placo aduersor sedulo, &amp; deterreo, &amp;c.</p>
        <p>Item / es sollen auch an diesen vnd dergleichen locis die Praeceptores anzeigen / wie die blinden Ethnici von GOTT vnd seinem Wort nichts gewißt / wie dann die rochlosen Christen auch nichts darumb wissen / Darneben ein Exemplum vnd testimonium Sacrae Scripturae anzeigen / wie GOTT der HERR diese laster grewlich straffe / vnd sich in allwegen befleissigen / das die vnuerstandne / zarte Jugent / nicht geergert werde.</p>
        <p>Hora tertia vsque ad quartam in tertia Classe.</p>
        <p>Zu dieser Stund / sol teglich den Knaben ein Regel aus dem Syntaxi / so zu diser Classe verordnet / fürgelesen / vnd mit Exemplis / so bey der Regel standen / auch andern mehr / so von dem Praeceptore fingiert / wol erklert / vnd ad Regulam appliciert werden / Doch sol zuuor / ehe die Regel gelesen wirdt / allwegen superioris diei lectio / von den Knaben exigiert / vnd alsdann erst ein newe Lection fürgegeben werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[327/0475] Item / da Mitio sagt: Non est flagitium (crede mihi) adolescentem scortari, neque potare, neque fores effringere, &c. ist der Jugent anzuzeigen / das Mitio diese Wort nicht aus ernst rede / wie ers dann gleich in eadem Scena wiederrufft / vnd den Spectatoribus huius dissimulationis vrsach anzeigt / da er also sagt: Nec nihil, neque omnia haecsunt, quae dicit, tamen nonnihil molesta sunt haec mihi: sed ostendere meaegre pati illi nolui, nam ita est homo: quum placo aduersor sedulo, & deterreo, &c. In Adelph. Act. 1. Scena 11. Item / es sollen auch an diesen vnd dergleichen locis die Praeceptores anzeigen / wie die blinden Ethnici von GOTT vnd seinem Wort nichts gewißt / wie dann die rochlosen Christen auch nichts darumb wissen / Darneben ein Exemplum vnd testimonium Sacrae Scripturae anzeigen / wie GOTT der HERR diese laster grewlich straffe / vnd sich in allwegen befleissigen / das die vnuerstandne / zarte Jugent / nicht geergert werde. Hora tertia vsque ad quartam in tertia Classe. Zu dieser Stund / sol teglich den Knaben ein Regel aus dem Syntaxi / so zu diser Classe verordnet / fürgelesen / vnd mit Exemplis / so bey der Regel standen / auch andern mehr / so von dem Praeceptore fingiert / wol erklert / vnd ad Regulam appliciert werden / Doch sol zuuor / ehe die Regel gelesen wirdt / allwegen superioris diei lectio / von den Knaben exigiert / vnd alsdann erst ein newe Lection fürgegeben werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/475
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/475>, abgerufen am 29.04.2024.