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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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möchten / was er denen auß Gottes Wort fürhalten / worauff er sie weisen solle / dardurch der heilige Geist jhnen möge busse / das ist / wahre erkentniß / rew vnd leidt jrer Sünden / geben / 2. Tim. 2. Nemlich / nicht das Euangelium / sondern das Gesetz / Denn dasselbige ist Ministerium peccati & mortis, 2. Corinth. 3. Durchs Gesetze kömpt erkentniß der Sünden / Rom. 3. Das Gesetz richtet zorn an / Rom. 4. Vnd weiset das Gesetz auch den Heiligen inn diesem leben die Sünde / so noch in jrem fleisch wohnet / Rom. 7. auff das sie nicht hoffertig / sondern in der demuth herunter gehalten werden / vnd jre seligkeit mit dem lieben Dauid setzen allein darauff / das jre Sünde jhnen zugedecket / vnd nicht zugerechnet werden / Rom. 4.

Wenn man aber ein betrübtes gewissen trösten will / Item / wenn man den leuten weisen will / wo sie suchen / finden / vnd erlangen mögen Gottes gnade / versönung / vergebung der Sünden / ewiges leben / soll man sie nicht weisen zum Gesetz / das ist / auff vnsere wercke / Denn das Gesetz ist nicht gegeben / das es könne gerecht vnd lebendig machen / Rom. 3. Gal. 3. Es tröstet auch das gewissen nicht / sondern richtet zorn an / Rom. 4. ist ein Ampt nicht des lebens / sondern des Todts / vnd der verdamnuß / 2. Corinth. 3. Sondern auff die lehre des Euangelij von Christo / sollen solche gewissen geweiset werden / dasselbig soll jhnen fürgehalten werden / als ein Ministerium, mittel vnd werckzeug / dardurch der heilige Geist dem betrübten gewissen will trost / vergebung der Sünden / gerechtigkelt / vnd ewiges leben / vmb Christus willen / durch den Glauben / applicieren / schencken vnd geben.

möchtẽ / was er denen auß Gottes Wort fürhaltẽ / worauff er sie weisen solle / dardurch der heilige Geist jhnen möge busse / das ist / wahre erkentniß / rew vnd leidt jrer Sünden / geben / 2. Tim. 2. Nemlich / nicht das Euangelium / sondern das Gesetz / Denn dasselbige ist Ministerium peccati & mortis, 2. Corinth. 3. Durchs Gesetze kömpt erkentniß der Sünden / Rom. 3. Das Gesetz richtet zorn an / Rom. 4. Vnd weiset das Gesetz auch den Heiligen inn diesem leben die Sünde / so noch in jrem fleisch wohnet / Rom. 7. auff das sie nicht hoffertig / sondern in der demuth herunter gehalten werden / vnd jre seligkeit mit dem lieben Dauid setzen allein darauff / das jre Sünde jhnen zugedecket / vnd nicht zugerechnet werden / Rom. 4.

Wenn man aber ein betrübtes gewissen trösten will / Item / wenn man den leuten weisen will / wo sie suchen / finden / vnd erlangen mögen Gottes gnade / versönung / vergebung der Sünden / ewiges leben / soll man sie nicht weisen zum Gesetz / das ist / auff vnsere wercke / Denn das Gesetz ist nicht gegeben / das es könne gerecht vnd lebendig machen / Rom. 3. Gal. 3. Es tröstet auch das gewissen nicht / sondern richtet zorn an / Rom. 4. ist ein Ampt nicht des lebens / sondern des Todts / vnd der verdamnuß / 2. Corinth. 3. Sondern auff die lehre des Euangelij von Christo / sollen solche gewissen geweiset werden / dasselbig soll jhnen fürgehalten werden / als ein Ministerium, mittel vnd werckzeug / dardurch der heilige Geist dem betrübten gewissen will trost / vergebung der Sünden / gerechtigkelt / vnd ewiges leben / vmb Christus willen / durch den Glauben / applicieren / schencken vnd geben.

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[0049] möchtẽ / was er denen auß Gottes Wort fürhaltẽ / worauff er sie weisen solle / dardurch der heilige Geist jhnen möge busse / das ist / wahre erkentniß / rew vnd leidt jrer Sünden / geben / 2. Tim. 2. Nemlich / nicht das Euangelium / sondern das Gesetz / Denn dasselbige ist Ministerium peccati & mortis, 2. Corinth. 3. Durchs Gesetze kömpt erkentniß der Sünden / Rom. 3. Das Gesetz richtet zorn an / Rom. 4. Vnd weiset das Gesetz auch den Heiligen inn diesem leben die Sünde / so noch in jrem fleisch wohnet / Rom. 7. auff das sie nicht hoffertig / sondern in der demuth herunter gehalten werden / vnd jre seligkeit mit dem lieben Dauid setzen allein darauff / das jre Sünde jhnen zugedecket / vnd nicht zugerechnet werden / Rom. 4. Wenn man aber ein betrübtes gewissen trösten will / Item / wenn man den leuten weisen will / wo sie suchen / finden / vnd erlangen mögen Gottes gnade / versönung / vergebung der Sünden / ewiges leben / soll man sie nicht weisen zum Gesetz / das ist / auff vnsere wercke / Denn das Gesetz ist nicht gegeben / das es könne gerecht vnd lebendig machen / Rom. 3. Gal. 3. Es tröstet auch das gewissen nicht / sondern richtet zorn an / Rom. 4. ist ein Ampt nicht des lebens / sondern des Todts / vnd der verdamnuß / 2. Corinth. 3. Sondern auff die lehre des Euangelij von Christo / sollen solche gewissen geweiset werden / dasselbig soll jhnen fürgehalten werden / als ein Ministerium, mittel vnd werckzeug / dardurch der heilige Geist dem betrübten gewissen will trost / vergebung der Sünden / gerechtigkelt / vnd ewiges leben / vmb Christus willen / durch den Glauben / applicieren / schencken vnd geben.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/49>, abgerufen am 29.04.2024.