Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Wir als der Landtsfürst / einen solchen / mit dem Prelaten wissen mögen / nach seiner verschüldigung / vnnd andern zum Exempel / zustraffen vnd zubüssen.

Damit sich nun keiner der vnwissenheit zuentschüldigen habe / so sol nun hinfurt zu allen Quartaln / diese Ordnung vnd Statuten öffentlich in der Conuentstuben / vor allen Closter Studiosen / durch einen Praeceptorem / in gegenwertigkeit des Prelaten / verstendtlich vorgelesen / vnd declariert werden.

Doch sol den Prelaten vnd Praeceptoribus allwegen / nach gelegenheit der vmbstende / fernere Straff fürzunehmen / vnd im fall von nöten / auch an vns zubringen / vnd bescheidt zuerlangen / vorbehalten sein.

Von den Prelaten.

VNd demnach die notturfft fürnemlich erheischt / zu erhaltung der Closter Schulen / in der Kirchen vnd Scholastica functione / auch verwaltung der Weltlichen Clöster geschefften / Gottesfürchtige / gelerte / vnd verstendige Prelaten vnd Heupter / den Clöstern fürzusetzen. So wollen wir jederzeit / so ein Prelat abkomen / vnd sterben würde / fürdersame vnnd entliche vorsehung thun lassen / das an desselben statt / ein auffrechter / Christlicher / Gelerter / erfarner vnd taugenlicher Prelat /

Wir als der Landtsfürst / einen solchen / mit dem Prelaten wissen mögen / nach seiner verschüldigung / vnnd andern zum Exempel / zustraffen vnd zubüssen.

Damit sich nun keiner der vnwissenheit zuentschüldigen habe / so sol nun hinfurt zu allen Quartaln / diese Ordnung vnd Statuten öffentlich in der Conuentstuben / vor allen Closter Studiosen / durch einen Praeceptorem / in gegenwertigkeit des Prelaten / verstendtlich vorgelesen / vnd declariert werden.

Doch sol den Prelaten vnd Praeceptoribus allwegen / nach gelegenheit der vmbstende / fernere Straff fürzunehmen / vnd im fall von nöten / auch an vns zubringen / vnd bescheidt zuerlangen / vorbehalten sein.

Von den Prelaten.

VNd demnach die notturfft fürnemlich erheischt / zu erhaltung der Closter Schulen / in der Kirchen vnd Scholastica functione / auch verwaltung der Weltlichen Clöster geschefften / Gottesfürchtige / gelerte / vnd verstendige Prelaten vnd Heupter / den Clöstern fürzusetzen. So wollen wir jederzeit / so ein Prelat abkomen / vnd sterben würde / fürdersame vnnd entliche vorsehung thun lassen / das an desselben statt / ein auffrechter / Christlicher / Gelerter / erfarner vnd taugenlicher Prelat /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0544" n="395"/>
Wir als der Landtsfürst / einen solchen / mit dem Prelaten wissen mögen / nach seiner verschüldigung / vnnd andern zum Exempel / zustraffen vnd zubüssen.</p>
        <p>Damit sich nun keiner der vnwissenheit zuentschüldigen habe / so sol nun hinfurt zu allen Quartaln / diese Ordnung vnd Statuten öffentlich in der Conuentstuben / vor allen Closter Studiosen / durch einen Praeceptorem / in gegenwertigkeit des Prelaten / verstendtlich vorgelesen / vnd declariert werden.</p>
        <p>Doch sol den Prelaten vnd Praeceptoribus allwegen / nach gelegenheit der vmbstende / fernere Straff fürzunehmen / vnd im fall von nöten / auch an vns zubringen / vnd bescheidt zuerlangen / vorbehalten sein.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von den Prelaten.<lb/></head>
        <p>VNd demnach die notturfft fürnemlich erheischt / zu erhaltung der Closter Schulen / in der Kirchen vnd Scholastica functione / auch verwaltung der Weltlichen Clöster geschefften / Gottesfürchtige / gelerte / vnd verstendige Prelaten vnd Heupter / den Clöstern fürzusetzen. So wollen wir jederzeit / so ein Prelat abkomen / vnd sterben würde / fürdersame vnnd entliche vorsehung thun lassen / das an desselben statt / ein auffrechter / Christlicher / Gelerter / erfarner vnd taugenlicher Prelat /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[395/0544] Wir als der Landtsfürst / einen solchen / mit dem Prelaten wissen mögen / nach seiner verschüldigung / vnnd andern zum Exempel / zustraffen vnd zubüssen. Damit sich nun keiner der vnwissenheit zuentschüldigen habe / so sol nun hinfurt zu allen Quartaln / diese Ordnung vnd Statuten öffentlich in der Conuentstuben / vor allen Closter Studiosen / durch einen Praeceptorem / in gegenwertigkeit des Prelaten / verstendtlich vorgelesen / vnd declariert werden. Doch sol den Prelaten vnd Praeceptoribus allwegen / nach gelegenheit der vmbstende / fernere Straff fürzunehmen / vnd im fall von nöten / auch an vns zubringen / vnd bescheidt zuerlangen / vorbehalten sein. Von den Prelaten. VNd demnach die notturfft fürnemlich erheischt / zu erhaltung der Closter Schulen / in der Kirchen vnd Scholastica functione / auch verwaltung der Weltlichen Clöster geschefften / Gottesfürchtige / gelerte / vnd verstendige Prelaten vnd Heupter / den Clöstern fürzusetzen. So wollen wir jederzeit / so ein Prelat abkomen / vnd sterben würde / fürdersame vnnd entliche vorsehung thun lassen / das an desselben statt / ein auffrechter / Christlicher / Gelerter / erfarner vnd taugenlicher Prelat /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/544
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/544>, abgerufen am 29.05.2024.