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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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der Speiß auff gewisse Tag gefangen sein / sonder in solchen zugleich / wie mit den Ordenskleidern / souiel das Gewissen belangt / jedes seine freyheit behalten / Dabey gleichwol vmb guter vnd nutzlicher Haußhaltung willen / ordnung sol gehalten werden / die auch nach gelegenheit der zeit also angestelt werden sol / damit Christliche freyheit in demselbigen öffentlich erwiesen / vnd doch der Schwach gleubigen in allwege / souiel müglich / verschonet werde.

Zum Vierden / sollen auch die Personen / so künfftiglich auffgenommen / weder die Kappen vnd Ordenskleider zutragen / noch mit den Gelübden / ewige Jungfrawschafft zuhalten / verbunden werden / Sondern nach geschehener verheissung des gebürlichen gehorsams / so lang sie im Closter bleiben / in gebürenden Erbarn Schwartzen Kleidern / vnd Weissen Schleyern zuwandeln aufferlegt werden.

Souiel dann den Gottesdienst belangt / sol derselbige vermöge Heiliger Göttlicher Schrifft / von den Closter Jungfrawen mit rechter Christlicher andacht teglich / auff nachuolgende Ordnung verrichtet werden.

ZV Winters zeiten vmb Sechß / vnd im Sommer zu Fünff Vhr / sollen die Jungfrawen Morgends / auff dem Chor / an jrem gewönlichen ort zusamen kommen / vnd eine aus den Jungfrawen / anfangs das nachuolgend Gebet mit lauter Stimm / den andern mit zubeten / vorsprechen.

der Speiß auff gewisse Tag gefangen sein / sonder in solchen zugleich / wie mit den Ordenskleidern / souiel das Gewissen belangt / jedes seine freyheit behalten / Dabey gleichwol vmb guter vnd nutzlicher Haußhaltung willen / ordnung sol gehalten werden / die auch nach gelegenheit der zeit also angestelt werden sol / damit Christliche freyheit in demselbigen öffentlich erwiesen / vnd doch der Schwach gleubigen in allwege / souiel müglich / verschonet werde.

Zum Vierden / sollen auch die Personen / so künfftiglich auffgenommen / weder die Kappen vnd Ordenskleider zutragen / noch mit den Gelübden / ewige Jungfrawschafft zuhalten / verbunden werden / Sondern nach geschehener verheissung des gebürlichen gehorsams / so lang sie im Closter bleiben / in gebürenden Erbarn Schwartzen Kleidern / vnd Weissen Schleyern zuwandeln aufferlegt werden.

Souiel dann den Gottesdienst belangt / sol derselbige vermöge Heiliger Göttlicher Schrifft / von den Closter Jungfrawen mit rechter Christlicher andacht teglich / auff nachuolgende Ordnung verrichtet werden.

ZV Winters zeiten vmb Sechß / vnd im Sommer zu Fünff Vhr / sollen die Jungfrawen Morgends / auff dem Chor / an jrem gewönlichen ort zusamen kommen / vnd eine aus den Jungfrawen / anfangs das nachuolgend Gebet mit lauter Stim̃ / den andern mit zubeten / vorsprechen.

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der Speiß auff gewisse Tag gefangen sein / sonder in solchen zugleich / wie mit den Ordenskleidern / souiel das Gewissen belangt / jedes seine freyheit behalten / Dabey gleichwol vmb guter vnd nutzlicher Haußhaltung willen / ordnung sol gehalten werden / die auch nach gelegenheit der zeit also angestelt werden sol / damit Christliche freyheit in demselbigen öffentlich erwiesen / vnd doch der Schwach gleubigen in allwege / souiel müglich / verschonet werde.</p>
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[405/0554] der Speiß auff gewisse Tag gefangen sein / sonder in solchen zugleich / wie mit den Ordenskleidern / souiel das Gewissen belangt / jedes seine freyheit behalten / Dabey gleichwol vmb guter vnd nutzlicher Haußhaltung willen / ordnung sol gehalten werden / die auch nach gelegenheit der zeit also angestelt werden sol / damit Christliche freyheit in demselbigen öffentlich erwiesen / vnd doch der Schwach gleubigen in allwege / souiel müglich / verschonet werde. Zum Vierden / sollen auch die Personen / so künfftiglich auffgenommen / weder die Kappen vnd Ordenskleider zutragen / noch mit den Gelübden / ewige Jungfrawschafft zuhalten / verbunden werden / Sondern nach geschehener verheissung des gebürlichen gehorsams / so lang sie im Closter bleiben / in gebürenden Erbarn Schwartzen Kleidern / vnd Weissen Schleyern zuwandeln aufferlegt werden. Souiel dann den Gottesdienst belangt / sol derselbige vermöge Heiliger Göttlicher Schrifft / von den Closter Jungfrawen mit rechter Christlicher andacht teglich / auff nachuolgende Ordnung verrichtet werden. ZV Winters zeiten vmb Sechß / vnd im Sommer zu Fünff Vhr / sollen die Jungfrawen Morgends / auff dem Chor / an jrem gewönlichen ort zusamen kommen / vnd eine aus den Jungfrawen / anfangs das nachuolgend Gebet mit lauter Stim̃ / den andern mit zubeten / vorsprechen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/554>, abgerufen am 29.04.2024.