Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

von denen solches fürkömpt / sollen das erst mal / nemlich der Man im Thurn am boden drey tag vnd nacht gestrafft vnd gebüßt / vnd das Weib so also ergriffen / des Allmusen acht tag beraubt / das ander mal / der Man acht tag im Thurn / vnd die Fraw in einer Frawen Gefengnuß / drey tag gestrafft vnd gebüßt / Vnd zum dritten mal / mit Weib vnd Kindern des Landts verwiesen werden / jnen selber zu wol verschüldter straff / vnd damit ander solch Exempel für Augen zunehmen / vnd sich dafür zuuerhüten wissen / alles nach gestalt vnd gelegenheit der Personen vnd sachen. Welche straffen auch durch vnsere Amptleut vnd Gericht nicht eingestelt oder verzogen / sondern gegen den vberfarern bey zeiten fürgenommen werden sollen / dann woferne durch sie gefehrlichen zugesehen / biß die Armen darüber in das alter / oder sonsten Leibs vnuermüglicheit / gerieten / gedencken wir alßdann gegen denselben fahrlessigen Amptleuten vnd Gerichten gebürlichs einsehens also geschehen zulassen / damit die Armen Kasten jrer fahrlessigkeit nicht entgelten sollen. Wo aber solche Haußarmen vnnd Kinder sein / die gerne arbeiten / vnd dienen wolten / vnd zu arbeiten vnd diensten für sich selber nicht kommen möchten / So sollen die Amptleut vnd Gericht sie zu arbeit vnnd diensten / es sey am gemeinem nutz / oder sonder Personen / oder zu einem eigen eintragenden Bawgütlein / befürdern / oder die Handt bieten / damit in alle wege bey jnen das müssig gehen verhütet / vnd nicht Faulentzer / auch die Arme Kasten desto weniger mit jnen beschweret werden.

Den Dritten / So nicht als gar mit tieffer Armut be-

von denen solches fürkömpt / sollen das erst mal / nemlich der Man im Thurn am boden drey tag vnd nacht gestrafft vnd gebüßt / vnd das Weib so also ergriffen / des Allmusen acht tag beraubt / das ander mal / der Man acht tag im Thurn / vnd die Fraw in einer Frawen Gefengnuß / drey tag gestrafft vnd gebüßt / Vnd zum dritten mal / mit Weib vnd Kindern des Landts verwiesen werden / jnen selber zu wol verschüldter straff / vnd damit ander solch Exempel für Augen zunehmen / vnd sich dafür zuuerhüten wissen / alles nach gestalt vnd gelegenheit der Personen vnd sachen. Welche straffen auch durch vnsere Amptleut vnd Gericht nicht eingestelt oder verzogen / sondern gegen den vberfarern bey zeiten fürgenommen werden sollen / dann woferne durch sie gefehrlichen zugesehen / biß die Armen darüber in das alter / oder sonsten Leibs vnuermüglicheit / gerieten / gedencken wir alßdann gegen denselben fahrlessigen Amptleuten vnd Gerichten gebürlichs einsehens also geschehen zulassen / damit die Armen Kasten jrer fahrlessigkeit nicht entgelten sollen. Wo aber solche Haußarmen vnnd Kinder sein / die gerne arbeiten / vnd dienen wolten / vnd zu arbeiten vnd diensten für sich selber nicht kommen möchten / So sollen die Amptleut vnd Gericht sie zu arbeit vnnd diensten / es sey am gemeinem nutz / oder sonder Personen / oder zu einem eigen eintragenden Bawgütlein / befürdern / oder die Handt bieten / damit in alle wege bey jnen das müssig gehen verhütet / vnd nicht Faulentzer / auch die Arme Kasten desto weniger mit jnen beschweret werden.

Den Dritten / So nicht als gar mit tieffer Armut be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0568" n="419"/>
von denen solches fürkömpt / sollen das erst mal / nemlich der Man im Thurn am boden drey tag vnd nacht gestrafft vnd gebüßt / vnd das Weib so also ergriffen / des Allmusen acht tag beraubt / das ander mal / der Man acht tag im Thurn / vnd die Fraw in einer Frawen Gefengnuß / drey tag gestrafft vnd gebüßt / Vnd zum dritten mal / mit Weib vnd Kindern des Landts verwiesen werden / jnen selber zu wol verschüldter straff / vnd damit ander solch Exempel für Augen zunehmen / vnd sich dafür zuuerhüten wissen / alles nach gestalt vnd gelegenheit der Personen vnd sachen. Welche straffen auch durch vnsere Amptleut vnd Gericht nicht eingestelt oder verzogen / sondern gegen den vberfarern bey zeiten fürgenommen werden sollen / dann woferne durch sie gefehrlichen zugesehen / biß die Armen darüber in das alter / oder sonsten Leibs vnuermüglicheit / gerieten / gedencken wir alßdann gegen denselben fahrlessigen Amptleuten vnd Gerichten gebürlichs einsehens also geschehen zulassen / damit die Armen Kasten jrer fahrlessigkeit nicht entgelten sollen. Wo aber solche Haußarmen vnnd Kinder sein / die gerne arbeiten / vnd dienen wolten / vnd zu arbeiten vnd diensten für sich selber nicht kommen möchten / So sollen die Amptleut vnd Gericht sie zu arbeit vnnd diensten / es sey am gemeinem nutz / oder sonder Personen / oder zu einem eigen eintragenden Bawgütlein / befürdern / oder die Handt bieten / damit in alle wege bey jnen das müssig gehen verhütet / vnd nicht Faulentzer / auch die Arme Kasten desto weniger mit jnen beschweret werden.</p>
        <p>Den Dritten / So nicht als gar mit tieffer Armut be-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[419/0568] von denen solches fürkömpt / sollen das erst mal / nemlich der Man im Thurn am boden drey tag vnd nacht gestrafft vnd gebüßt / vnd das Weib so also ergriffen / des Allmusen acht tag beraubt / das ander mal / der Man acht tag im Thurn / vnd die Fraw in einer Frawen Gefengnuß / drey tag gestrafft vnd gebüßt / Vnd zum dritten mal / mit Weib vnd Kindern des Landts verwiesen werden / jnen selber zu wol verschüldter straff / vnd damit ander solch Exempel für Augen zunehmen / vnd sich dafür zuuerhüten wissen / alles nach gestalt vnd gelegenheit der Personen vnd sachen. Welche straffen auch durch vnsere Amptleut vnd Gericht nicht eingestelt oder verzogen / sondern gegen den vberfarern bey zeiten fürgenommen werden sollen / dann woferne durch sie gefehrlichen zugesehen / biß die Armen darüber in das alter / oder sonsten Leibs vnuermüglicheit / gerieten / gedencken wir alßdann gegen denselben fahrlessigen Amptleuten vnd Gerichten gebürlichs einsehens also geschehen zulassen / damit die Armen Kasten jrer fahrlessigkeit nicht entgelten sollen. Wo aber solche Haußarmen vnnd Kinder sein / die gerne arbeiten / vnd dienen wolten / vnd zu arbeiten vnd diensten für sich selber nicht kommen möchten / So sollen die Amptleut vnd Gericht sie zu arbeit vnnd diensten / es sey am gemeinem nutz / oder sonder Personen / oder zu einem eigen eintragenden Bawgütlein / befürdern / oder die Handt bieten / damit in alle wege bey jnen das müssig gehen verhütet / vnd nicht Faulentzer / auch die Arme Kasten desto weniger mit jnen beschweret werden. Den Dritten / So nicht als gar mit tieffer Armut be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/568
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/568>, abgerufen am 07.05.2024.