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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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vnnütze Haußhalter vnd verschwender befunden / dieselben beschickt / auch mit ernst gegen jnen gehandelt werden. Auff das auch fürnemlich / erlernet vnd gesehen werde / wie die Arme jre kinder zu dem Catechismo führen vnd fürderen / so sol jeder örten dem Pfarhern vnnd Betteluogt jr jedem ein Catalogus darin dieselben von Namen zu Namen auff gezeichnet / zugestelt werden / demselben nach / der Pfarherr vnd Betteluogt alle Son vnd Feyrtag mit vleiß wissen zuzusehen / welche zugegen oder nicht / auch da deren einer oder mehr ohne ehehaffte vrsachen solche Predigt vnd Lehre versaumbt / oder jre kinder darzu nicht gefürdert hetten / die sollen den Amptleuten angezeigt / gegen jnen mit der Straff haben einsehens zuthun.

Darzu welcher oder welche jr Brodt / vnd anders jnen zu Allmusen geben / verkauffen / vnd an Bier legen / oder in ander wege verschlecken / vnd nicht zur noth gebrauchen werden / der oder dieselbigen sollen des Allmusens beraubt / darzu gestrafft / vnd mit Weib vnd kindern / so kein vermanung an jnen helffen / auch keine besserung von jnen zuwarten / auß der Stadt oder Flecken verwiesen werden.

Vnd so arme Leute kinder hetten / welche also erwachsen / das sie zum wenigsten jr Brodt verdienen mögen / vnd doch die zum Bettlen vnd faulentzen aufferziehen / vnd nicht zur Arbeit halten würden / so sollen sie darumb angeredt / vnd die kinder zuuerdingen / oder zu Schulen / Handtwercken / oder worzu die geschickt / zuhalten vermanet werden. Wo aber solche vermanung an jnen nicht erschiessen wolte / sollen sie / nach gelegenheit der sachen vnd Personen / gestrafft /

vnnütze Haußhalter vnd verschwender befunden / dieselben beschickt / auch mit ernst gegen jnen gehandelt werden. Auff das auch fürnemlich / erlernet vnd gesehen werde / wie die Arme jre kinder zu dem Catechismo führen vnd fürderen / so sol jeder örten dem Pfarhern vnnd Betteluogt jr jedem ein Catalogus darin dieselben von Namen zu Namen auff gezeichnet / zugestelt werden / demselben nach / der Pfarherr vnd Betteluogt alle Son vnd Feyrtag mit vleiß wissen zuzusehen / welche zugegen oder nicht / auch da deren einer oder mehr ohne ehehaffte vrsachen solche Predigt vnd Lehre versaumbt / oder jre kinder darzu nicht gefürdert hetten / die sollen den Amptleuten angezeigt / gegen jnen mit der Straff haben einsehens zuthun.

Darzu welcher oder welche jr Brodt / vnd anders jnen zu Allmusen geben / verkauffen / vnd an Bier legen / oder in ander wege verschlecken / vnd nicht zur noth gebrauchen werden / der oder dieselbigen sollen des Allmusens beraubt / darzu gestrafft / vnd mit Weib vnd kindern / so kein vermanung an jnen helffen / auch keine besserung von jnen zuwarten / auß der Stadt oder Flecken verwiesen werden.

Vnd so arme Leute kinder hetten / welche also erwachsen / das sie zum wenigsten jr Brodt verdienen mögen / vnd doch die zum Bettlen vnd faulentzen aufferziehen / vñ nicht zur Arbeit halten würden / so sollen sie darumb angeredt / vñ die kinder zuuerdingen / oder zu Schulen / Handtwercken / oder worzu die geschickt / zuhalten vermanet werden. Wo aber solche vermanung an jnen nicht erschiessen wolte / sollen sie / nach gelegenheit der sachen vnd Personen / gestrafft /

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vnnütze Haußhalter vnd verschwender befunden / dieselben beschickt / auch mit ernst gegen jnen gehandelt werden. Auff das auch fürnemlich / erlernet vnd gesehen werde / wie die Arme jre kinder zu dem Catechismo führen vnd fürderen / so sol jeder örten dem Pfarhern vnnd Betteluogt jr jedem ein Catalogus darin dieselben von Namen zu Namen auff gezeichnet / zugestelt werden / demselben nach / der Pfarherr vnd Betteluogt alle Son vnd Feyrtag mit vleiß wissen zuzusehen / welche zugegen oder nicht / auch da deren einer oder mehr ohne ehehaffte vrsachen solche Predigt vnd Lehre versaumbt / oder jre kinder darzu nicht gefürdert hetten / die sollen den Amptleuten angezeigt / gegen jnen mit der Straff haben einsehens zuthun.</p>
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[429/0578] vnnütze Haußhalter vnd verschwender befunden / dieselben beschickt / auch mit ernst gegen jnen gehandelt werden. Auff das auch fürnemlich / erlernet vnd gesehen werde / wie die Arme jre kinder zu dem Catechismo führen vnd fürderen / so sol jeder örten dem Pfarhern vnnd Betteluogt jr jedem ein Catalogus darin dieselben von Namen zu Namen auff gezeichnet / zugestelt werden / demselben nach / der Pfarherr vnd Betteluogt alle Son vnd Feyrtag mit vleiß wissen zuzusehen / welche zugegen oder nicht / auch da deren einer oder mehr ohne ehehaffte vrsachen solche Predigt vnd Lehre versaumbt / oder jre kinder darzu nicht gefürdert hetten / die sollen den Amptleuten angezeigt / gegen jnen mit der Straff haben einsehens zuthun. Darzu welcher oder welche jr Brodt / vnd anders jnen zu Allmusen geben / verkauffen / vnd an Bier legen / oder in ander wege verschlecken / vnd nicht zur noth gebrauchen werden / der oder dieselbigen sollen des Allmusens beraubt / darzu gestrafft / vnd mit Weib vnd kindern / so kein vermanung an jnen helffen / auch keine besserung von jnen zuwarten / auß der Stadt oder Flecken verwiesen werden. Vnd so arme Leute kinder hetten / welche also erwachsen / das sie zum wenigsten jr Brodt verdienen mögen / vnd doch die zum Bettlen vnd faulentzen aufferziehen / vñ nicht zur Arbeit halten würden / so sollen sie darumb angeredt / vñ die kinder zuuerdingen / oder zu Schulen / Handtwercken / oder worzu die geschickt / zuhalten vermanet werden. Wo aber solche vermanung an jnen nicht erschiessen wolte / sollen sie / nach gelegenheit der sachen vnd Personen / gestrafft /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/578>, abgerufen am 30.04.2024.