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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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lassen / daselbsten sie sich zum weilen einig erhalten müssen / darauß dann solchen zuuor arbeitseligen Leuten noch mehr beschwernuß / als das sie Predig / trost vnd Pflegloß sein / darzu jre narung mit sonderlicher beschwernuß erlangen müssen geuolget. Derwegen solchen zubegegnen / wöllen wir den armen zu gnaden / trost / hülff / vnd gutem noch etliche Heuser / zu den vörigen in vnserm Fürstenthumb nach gelegenheit desselben / auffrichten vnd begaben / auch die zuuor gestiffte / nach gelegenheit der sachen / erweitern / desgleichen dieselben zu vnsern Emptern außtheilen / vnd dermassen bestimmen lassen / damit ein jede Statt oder Fleck hinfuro wissen möge / wohin sie jre dermassen arbeitselige Leut inn der noth / schicken vnd vnderhalten möge.

Neben dem / vnd dieweil der Mensch auch mit andern abschewlichen kranckheiten / als Blattern / Frantzosen / vnd dergleichen Schaden / vnderweilen / darzu in andere mehr weise mit gebrechen vnd Schaden angegriffen vnd beladen wird / vnnd aber nicht an jedem ort Artzte / vnd die Cura zufinden vnd zubekommen / So haben wir derhalben solchen Blatterigen / Frantzösischen / gebrechlichen vnd krancken Leuten / vnd also vnnsern Vnderthanen zu hülff vnd wolfart gnedige anstellung verfügt / damit für diese gebrechliche bey den Siechenheusern auch eigene abgesünderte Gemach angericht / darinn die jenigen / so hülff bedürffen vndergebracht / jre pfleg vnd Curam haben mögen.

Zu welchen wir auch / vnd also den Sundersiechen vnd Blatterigen / zuuorderst aber vnser gemeiner Landtschafft zu gnaden vnd gutem / etliche Leib vnd Wundtartzte in ge-

lassen / daselbsten sie sich zum weilen einig erhalten müssen / darauß dann solchen zuuor arbeitseligen Leuten noch mehr beschwernuß / als das sie Predig / trost vnd Pflegloß sein / darzu jre narung mit sonderlicher beschwernuß erlangen müssen geuolget. Derwegen solchen zubegegnen / wöllen wir den armen zu gnaden / trost / hülff / vnd gutem noch etliche Heuser / zu den vörigen in vnserm Fürstenthumb nach gelegenheit desselben / auffrichten vnd begaben / auch die zuuor gestiffte / nach gelegenheit der sachen / erweitern / desgleichen dieselben zu vnsern Emptern außtheilen / vnd dermassen bestimmen lassen / damit ein jede Statt oder Fleck hinfuro wissen möge / wohin sie jre dermassen arbeitselige Leut inn der noth / schicken vnd vnderhalten möge.

Neben dem / vnd dieweil der Mensch auch mit andern abschewlichen kranckheiten / als Blattern / Frantzosen / vnd dergleichen Schaden / vnderweilen / darzu in andere mehr weise mit gebrechen vnd Schaden angegriffen vnd beladen wird / vnnd aber nicht an jedem ort Artzte / vnd die Cura zufinden vnd zubekommen / So haben wir derhalben solchen Blatterigen / Frantzösischen / gebrechlichen vnd krancken Leuten / vnd also vnnsern Vnderthanen zu hülff vnd wolfart gnedige anstellung verfügt / damit für diese gebrechliche bey den Siechenheusern auch eigene abgesünderte Gemach angericht / darinn die jenigen / so hülff bedürffen vndergebracht / jre pfleg vnd Curam haben mögen.

Zu welchen wir auch / vnd also den Sundersiechen vnd Blatterigen / zuuorderst aber vnser gemeiner Landtschafft zu gnaden vnd gutem / etliche Leib vnd Wundtartzte in ge-

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[431/0580] lassen / daselbsten sie sich zum weilen einig erhalten müssen / darauß dann solchen zuuor arbeitseligen Leuten noch mehr beschwernuß / als das sie Predig / trost vnd Pflegloß sein / darzu jre narung mit sonderlicher beschwernuß erlangen müssen geuolget. Derwegen solchen zubegegnen / wöllen wir den armen zu gnaden / trost / hülff / vnd gutem noch etliche Heuser / zu den vörigen in vnserm Fürstenthumb nach gelegenheit desselben / auffrichten vnd begaben / auch die zuuor gestiffte / nach gelegenheit der sachen / erweitern / desgleichen dieselben zu vnsern Emptern außtheilen / vnd dermassen bestimmen lassen / damit ein jede Statt oder Fleck hinfuro wissen möge / wohin sie jre dermassen arbeitselige Leut inn der noth / schicken vnd vnderhalten möge. Neben dem / vnd dieweil der Mensch auch mit andern abschewlichen kranckheiten / als Blattern / Frantzosen / vnd dergleichen Schaden / vnderweilen / darzu in andere mehr weise mit gebrechen vnd Schaden angegriffen vnd beladen wird / vnnd aber nicht an jedem ort Artzte / vnd die Cura zufinden vnd zubekommen / So haben wir derhalben solchen Blatterigen / Frantzösischen / gebrechlichen vnd krancken Leuten / vnd also vnnsern Vnderthanen zu hülff vnd wolfart gnedige anstellung verfügt / damit für diese gebrechliche bey den Siechenheusern auch eigene abgesünderte Gemach angericht / darinn die jenigen / so hülff bedürffen vndergebracht / jre pfleg vnd Curam haben mögen. Zu welchen wir auch / vnd also den Sundersiechen vnd Blatterigen / zuuorderst aber vnser gemeiner Landtschafft zu gnaden vnd gutem / etliche Leib vnd Wundtartzte in ge-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/580>, abgerufen am 30.04.2024.