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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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bens Jerliche gute / erbare / vnderschiedliche vnd auffrichtige ördentliche Rechnung mit ewern Register vnd Rechnungs Bücher / auch bezalung thun.

Zum Dritten / alle Frücht / Vihe / Futter / oder anders / in getrewer verwahrung vnd nützlicher versehung haben / vnd was dauon zuuerkauffen / mit rath vnd gut bedüncken des Amptmans vnd Gerichts / zu rechter vnd bester zeit mit gutem Vrkundt dieselbige vmb bar bezalung / mit vnderschiedlicher auffzeichnuß hingeben.

Item / dergleichen die Außgab der Haußhaltung halben / in dem Spittal mit der Wochen vnd Quartal Rechnung / vrkündtlich verrichten.

Zum Vierden / allen Federbett vnd Leine Gewandt / auch andern Vorrath / schiff vnd geschirre vnderschiedlich Inuentiert / wol verwarth / in besserung / vnd one abgangk haben vnd halten / was daran jederzeit zerschlissen / dasselbig darlegen / vnd was mit newen wider ergentzt vnnd ersetzt / dasselbig in dem Inuentieren vrkündtlich setzen vnd vergreiffen lassen.

Zum Fünfften / alle Beynutzung verrechnen / desgleichen für euch selber / noch sonst in Gemeinschafft weder an Zehenden / eigen nutzbaren Gütern / noch andern Gefellen / ewer Amptung oder Pflege zugehörig / in keinem wege bestehen / noch theil oder gemein haben.

Auch ewre Früchte in den Kasten nicht schütten / da ewer Ampt oder Pflege Früchten liegen.

Zum Sechsten / das jr auch keine Frucht auff noch ab dem Kasten thun noch thun lassen / ohne Vrkundt vnd bey-

bens Jerliche gute / erbare / vnderschiedliche vnd auffrichtige ördentliche Rechnung mit ewern Register vnd Rechnungs Bücher / auch bezalung thun.

Zum Dritten / alle Frücht / Vihe / Futter / oder anders / in getrewer verwahrung vnd nützlicher versehung haben / vnd was dauon zuuerkauffen / mit rath vnd gut bedüncken des Amptmans vnd Gerichts / zu rechter vnd bester zeit mit gutem Vrkundt dieselbige vmb bar bezalung / mit vnderschiedlicher auffzeichnuß hingeben.

Item / dergleichen die Außgab der Haußhaltung halben / in dem Spittal mit der Wochen vnd Quartal Rechnung / vrkündtlich verrichten.

Zum Vierden / allen Federbett vnd Leine Gewandt / auch andern Vorrath / schiff vnd geschirre vnderschiedlich Inuentiert / wol verwarth / in besserung / vnd one abgangk haben vnd halten / was daran jederzeit zerschlissen / dasselbig darlegen / vnd was mit newen wider ergentzt vnnd ersetzt / dasselbig in dem Inuentieren vrkündtlich setzen vnd vergreiffen lassen.

Zum Fünfften / alle Beynutzung verrechnen / desgleichen für euch selber / noch sonst in Gemeinschafft weder an Zehenden / eigen nutzbaren Gütern / noch andern Gefellen / ewer Amptung oder Pflege zugehörig / in keinem wege bestehen / noch theil oder gemein haben.

Auch ewre Früchte in den Kasten nicht schütten / da ewer Ampt oder Pflege Früchten liegen.

Zum Sechsten / das jr auch keine Frucht auff noch ab dem Kasten thun noch thun lassen / ohne Vrkundt vnd bey-

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[436/0585] bens Jerliche gute / erbare / vnderschiedliche vnd auffrichtige ördentliche Rechnung mit ewern Register vnd Rechnungs Bücher / auch bezalung thun. Zum Dritten / alle Frücht / Vihe / Futter / oder anders / in getrewer verwahrung vnd nützlicher versehung haben / vnd was dauon zuuerkauffen / mit rath vnd gut bedüncken des Amptmans vnd Gerichts / zu rechter vnd bester zeit mit gutem Vrkundt dieselbige vmb bar bezalung / mit vnderschiedlicher auffzeichnuß hingeben. Item / dergleichen die Außgab der Haußhaltung halben / in dem Spittal mit der Wochen vnd Quartal Rechnung / vrkündtlich verrichten. Zum Vierden / allen Federbett vnd Leine Gewandt / auch andern Vorrath / schiff vnd geschirre vnderschiedlich Inuentiert / wol verwarth / in besserung / vnd one abgangk haben vnd halten / was daran jederzeit zerschlissen / dasselbig darlegen / vnd was mit newen wider ergentzt vnnd ersetzt / dasselbig in dem Inuentieren vrkündtlich setzen vnd vergreiffen lassen. Zum Fünfften / alle Beynutzung verrechnen / desgleichen für euch selber / noch sonst in Gemeinschafft weder an Zehenden / eigen nutzbaren Gütern / noch andern Gefellen / ewer Amptung oder Pflege zugehörig / in keinem wege bestehen / noch theil oder gemein haben. Auch ewre Früchte in den Kasten nicht schütten / da ewer Ampt oder Pflege Früchten liegen. Zum Sechsten / das jr auch keine Frucht auff noch ab dem Kasten thun noch thun lassen / ohne Vrkundt vnd bey-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/585>, abgerufen am 28.04.2024.