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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Menin mit erforderung gemester Schwein / Speck / auch dergleichen essender ding / vnd sonst allerley vngebürliche geschwinde eigennutzigkeit / vortheiliger / geferlicher / vnnd auffsetziger weise gebraucht werden / also / das auch etliche solcher Armen Kasten vnd Spittal Gelt / Früchte / liegende / eintragende Güter / vnd anders / zu jrem selbs vortheil / vnd eigen nutz gebraucht vnd angelegt / vnd dann mit verkauffen Früchten / auch verenderung derselben / allerhande geschwindigkeit vnd vortheil geübt vnnd angericht werden möchte. Welches alles der Amptleuten vnd Gericht eigennutzigkeit vnd farlessigkeit schuldt ist / das sie mit jrem Ampt mit auffsehen jren schüldigen vleiß nicht fürgewendt / vnnd der Armen wenig / sonder allein jres gelüsts / selbs geschefften / vnd eigen nutz / gesorgt vnd gemachet / dem zubegegnen wollen wir hinfurt / das nachuolgende Ordnung gebraucht vnd gehalten werde.

Dieweil man in kleinen Dörffern / für Gelt vnnd Brieff gemeinlich nicht gnugsame verwarung vnd behaltnuß hat / so sol man an einem jeglichen solchen orth einen Kasten in der Kirchen / oder wo mans am besten verwahren mag / haben / der mit beschlag vnd Schlössen vleissig verwaret sey / damit dem Allmusen kein schade zugefüget möge werden.

Vnd derselbig Kaste sol zum wenigsten mit Dreyen vnderschiedlichen Slchlössen verwaret sein / die Schlüssel aber / nach jedes orts gelegenheit / vnder die Amptleut / Burgermeister vnd Pfleger / außgetheilet werden / damit keiner allein den Kasten öffnen möge.

Menin mit erforderung gemester Schwein / Speck / auch dergleichen essender ding / vnd sonst allerley vngebürliche geschwinde eigennutzigkeit / vortheiliger / geferlicher / vnnd auffsetziger weise gebraucht werden / also / das auch etliche solcher Armen Kasten vnd Spittal Gelt / Früchte / liegende / eintragende Güter / vnd anders / zu jrem selbs vortheil / vnd eigen nutz gebraucht vnd angelegt / vnd dann mit verkauffen Früchten / auch verenderung derselben / allerhande geschwindigkeit vnd vortheil geübt vnnd angericht werden möchte. Welches alles der Amptleuten vnd Gericht eigennutzigkeit vnd farlessigkeit schuldt ist / das sie mit jrem Ampt mit auffsehen jren schüldigen vleiß nicht fürgewendt / vnnd der Armen wenig / sonder allein jres gelüsts / selbs geschefften / vnd eigen nutz / gesorgt vnd gemachet / dem zubegegnen wollen wir hinfurt / das nachuolgende Ordnung gebraucht vnd gehalten werde.

Dieweil man in kleinen Dörffern / für Gelt vnnd Brieff gemeinlich nicht gnugsame verwarung vnd behaltnuß hat / so sol man an einem jeglichen solchen orth einen Kasten in der Kirchen / oder wo mans am besten verwahren mag / haben / der mit beschlag vnd Schlössen vleissig verwaret sey / damit dem Allmusen kein schade zugefüget möge werden.

Vnd derselbig Kaste sol zum wenigsten mit Dreyen vnderschiedlichen Slchlössen verwaret sein / die Schlüssel aber / nach jedes orts gelegenheit / vnder die Amptleut / Burgermeister vnd Pfleger / außgetheilet werden / damit keiner allein den Kasten öffnen möge.

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Menin mit erforderung gemester Schwein / Speck / auch dergleichen essender ding / vnd sonst allerley vngebürliche geschwinde eigennutzigkeit / vortheiliger / geferlicher / vnnd auffsetziger weise gebraucht werden / also / das auch etliche solcher Armen Kasten vnd Spittal Gelt / Früchte / liegende / eintragende Güter / vnd anders / zu jrem selbs vortheil / vnd eigen nutz gebraucht vnd angelegt / vnd dann mit verkauffen Früchten / auch verenderung derselben / allerhande geschwindigkeit vnd vortheil geübt vnnd angericht werden möchte. Welches alles der Amptleuten vnd Gericht eigennutzigkeit vnd farlessigkeit schuldt ist / das sie mit jrem Ampt mit auffsehen jren schüldigen vleiß nicht fürgewendt / vnnd der Armen wenig / sonder allein jres gelüsts / selbs geschefften / vnd eigen nutz / gesorgt vnd gemachet / dem zubegegnen wollen wir hinfurt / das nachuolgende Ordnung gebraucht vnd gehalten werde.</p>
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[438/0587] Menin mit erforderung gemester Schwein / Speck / auch dergleichen essender ding / vnd sonst allerley vngebürliche geschwinde eigennutzigkeit / vortheiliger / geferlicher / vnnd auffsetziger weise gebraucht werden / also / das auch etliche solcher Armen Kasten vnd Spittal Gelt / Früchte / liegende / eintragende Güter / vnd anders / zu jrem selbs vortheil / vnd eigen nutz gebraucht vnd angelegt / vnd dann mit verkauffen Früchten / auch verenderung derselben / allerhande geschwindigkeit vnd vortheil geübt vnnd angericht werden möchte. Welches alles der Amptleuten vnd Gericht eigennutzigkeit vnd farlessigkeit schuldt ist / das sie mit jrem Ampt mit auffsehen jren schüldigen vleiß nicht fürgewendt / vnnd der Armen wenig / sonder allein jres gelüsts / selbs geschefften / vnd eigen nutz / gesorgt vnd gemachet / dem zubegegnen wollen wir hinfurt / das nachuolgende Ordnung gebraucht vnd gehalten werde. Dieweil man in kleinen Dörffern / für Gelt vnnd Brieff gemeinlich nicht gnugsame verwarung vnd behaltnuß hat / so sol man an einem jeglichen solchen orth einen Kasten in der Kirchen / oder wo mans am besten verwahren mag / haben / der mit beschlag vnd Schlössen vleissig verwaret sey / damit dem Allmusen kein schade zugefüget möge werden. Vnd derselbig Kaste sol zum wenigsten mit Dreyen vnderschiedlichen Slchlössen verwaret sein / die Schlüssel aber / nach jedes orts gelegenheit / vnder die Amptleut / Burgermeister vnd Pfleger / außgetheilet werden / damit keiner allein den Kasten öffnen möge.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/587>, abgerufen am 28.04.2024.