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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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im Catechismo gelehret / gebetet / vnd keins wegs vnderlassen werde.

Zu dem auch / die Junge Arme kinder / im Spittal / durch den Haußmeister oder Haußmutter / oder ein Arme darzu verordente Pfründnerin / vnd im Seelhauß / durch den Betteluogt / oder seine Haußfrawen / zu Morgen vnd Nachts / zu dem Gebet gewehnen / vnd vnderrichten.

Darzu alle Sonn vnd Feyrtage / zu den Predigten / vnd der Kinderfrag / von vnd darzu führen / vnd nach der Predigt vnd Frag / allwegen jedes insonderheit befragen / was es daruon behalten / vnd sonst zu allen guten Christlichen vnd Erbarn tugenden vnd sitten / Auch zu der Arbeit / Geschefften / Diensten / Schulen vnd Handtwercken / nach jedes Kindes gelegenheit / mit gebürlichem vnderweisen vnd straffen / auffziehen / vnd an jnen kein vleiß sparen / noch erwinden lassen.

Ob dem allem dann die Spittal / Kasten vnd Haußmeister / darzu die Amptleut vnd Gericht jederzeit jr ernstlich teglichs auffsehen haben / vnd brauchen sollen / das wir jnen mit sonderm ernst beuolen / vnd aufferlegt haben wöllen.

Item es sollen auch alle vnd jede Mans vnd Frawen person / aller vnd jeder vnbescheidener / vnzüchtiger / vnnd schandtbaren / auch zenckischen wort vber Tisch hieneben gentzlich enthalten / Sonder jeder zeit aller zucht / erbarkeit / bescheidenheit / vnd friedlebens / gegen einander gefarn vnd befleissigen / bey abbruch / vmb jedes schandtbar / vnzüchtig / oder zenckisch wort / eines Tags des Fleisches / oder einer andern höhern straff / nach gelegenheit der sachen vnd vberfarung auffzulegen.

im Catechismo gelehret / gebetet / vnd keins wegs vnderlassen werde.

Zu dem auch / die Junge Arme kinder / im Spittal / durch den Haußmeister oder Haußmutter / oder ein Arme darzu verordente Pfründnerin / vnd im Seelhauß / durch den Betteluogt / oder seine Haußfrawen / zu Morgen vnd Nachts / zu dem Gebet gewehnen / vnd vnderrichten.

Darzu alle Sonn vnd Feyrtage / zu den Predigten / vnd der Kinderfrag / von vnd darzu führen / vnd nach der Predigt vnd Frag / allwegen jedes insonderheit befragen / was es daruon behalten / vnd sonst zu allen guten Christlichen vnd Erbarn tugenden vnd sitten / Auch zu der Arbeit / Geschefften / Diensten / Schulen vnd Handtwercken / nach jedes Kindes gelegenheit / mit gebürlichem vnderweisen vnd straffen / auffziehen / vnd an jnen kein vleiß sparen / noch erwinden lassen.

Ob dem allem dann die Spittal / Kasten vnd Haußmeister / darzu die Amptleut vnd Gericht jederzeit jr ernstlich teglichs auffsehen haben / vnd brauchen sollen / das wir jnen mit sonderm ernst beuolen / vñ aufferlegt haben wöllen.

Item es sollen auch alle vnd jede Mans vnd Frawen person / aller vnd jeder vnbescheidener / vnzüchtiger / vnnd schandtbaren / auch zenckischen wort vber Tisch hieneben gentzlich enthalten / Sonder jeder zeit aller zucht / erbarkeit / bescheidenheit / vnd friedlebens / gegen einander gefarn vnd befleissigen / bey abbruch / vmb jedes schandtbar / vnzüchtig / oder zenckisch wort / eines Tags des Fleisches / oder einer andern höhern straff / nach gelegenheit der sachen vnd vberfarung auffzulegen.

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[448/0597] im Catechismo gelehret / gebetet / vnd keins wegs vnderlassen werde. Zu dem auch / die Junge Arme kinder / im Spittal / durch den Haußmeister oder Haußmutter / oder ein Arme darzu verordente Pfründnerin / vnd im Seelhauß / durch den Betteluogt / oder seine Haußfrawen / zu Morgen vnd Nachts / zu dem Gebet gewehnen / vnd vnderrichten. Darzu alle Sonn vnd Feyrtage / zu den Predigten / vnd der Kinderfrag / von vnd darzu führen / vnd nach der Predigt vnd Frag / allwegen jedes insonderheit befragen / was es daruon behalten / vnd sonst zu allen guten Christlichen vnd Erbarn tugenden vnd sitten / Auch zu der Arbeit / Geschefften / Diensten / Schulen vnd Handtwercken / nach jedes Kindes gelegenheit / mit gebürlichem vnderweisen vnd straffen / auffziehen / vnd an jnen kein vleiß sparen / noch erwinden lassen. Ob dem allem dann die Spittal / Kasten vnd Haußmeister / darzu die Amptleut vnd Gericht jederzeit jr ernstlich teglichs auffsehen haben / vnd brauchen sollen / das wir jnen mit sonderm ernst beuolen / vñ aufferlegt haben wöllen. Item es sollen auch alle vnd jede Mans vnd Frawen person / aller vnd jeder vnbescheidener / vnzüchtiger / vnnd schandtbaren / auch zenckischen wort vber Tisch hieneben gentzlich enthalten / Sonder jeder zeit aller zucht / erbarkeit / bescheidenheit / vnd friedlebens / gegen einander gefarn vnd befleissigen / bey abbruch / vmb jedes schandtbar / vnzüchtig / oder zenckisch wort / eines Tags des Fleisches / oder einer andern höhern straff / nach gelegenheit der sachen vnd vberfarung auffzulegen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/597>, abgerufen am 29.04.2024.