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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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das er nicht mit vns ins gerichte gehe / nach vnsern Sünden mit vns handele / vnd nach vnser missethat vns vergelte / Sondern vnsere Sünde vns gnediglich verzeihe / zudecke / vnd nicht zurechne / vnser gnediger Vatter möge sein / vnd vns annehmen für seine liebe Kindlein / vnnd Erben des ewigen lebens vnd seligkeit. Dieser artickel / wie die Apologia recht saget / ist der fürnemste der gantzen Christlichen lehre / welcher zu klarem richtigem verstande der gantzen heiligen schrifft fürnemlich dienet / vnd in die gantze Bibel allein die thür auffthut / ohne welchem artickel auch kein arm gewissen einigen rechten bestendigen trost haben / oder den reichthumb der gnaden Christi erkennen mag / Derhalben soll vnd muß dieser artickel finis & scopus sein / dahin vnd darauff alle lehr vnd predigten fürnemlich sollen gerichtet werden / Vnd soll derselbige artickel ja mit allem fleiß / gründtlich / deutlich / klar / vnd einfeltig dem Volck fürgetragen werden / weil daran gelegen ist aller menschen heil vnd seligkeit.

Es ist aber dieselbige lehre auß der heiligen Göttlichen schrifft / in der Confession vnd Apologia gründtlich zusammen gezogen / vnd nach der lenge expliciert / daher vnd darauß die Pastores & res ipsas, & formam sanorum verborum nemen sollen / Allem weil bißher vnterm Bapsthumb dieser artickel nicht rein gelehret / sondern nach Papistischer arth von etlichen grob vnd greifflich ist verfelschet / von etlichen die jrrthumb subtil vnd scheinlich geferbet / so will eine trewe erinnerung von nöten sein / das dieser hohen nötiger artickel / der allein den weg zur gnaden vnd seligkeit weiset / von allem jrrthumb rein geleutert / vnd

das er nicht mit vns ins gerichte gehe / nach vnsern Sünden mit vns handele / vnd nach vnser missethat vns vergelte / Sondern vnsere Sünde vns gnediglich verzeihe / zudecke / vnd nicht zurechne / vnser gnediger Vatter möge sein / vnd vns annehmen für seine liebe Kindlein / vnnd Erben des ewigen lebens vnd seligkeit. Dieser artickel / wie die Apologia recht saget / ist der fürnemste der gantzen Christlichen lehre / welcher zu klarem richtigem verstande der gantzen heiligen schrifft fürnemlich dienet / vnd in die gantze Bibel allein die thür auffthut / ohne welchem artickel auch kein arm gewissen einigen rechten bestendigen trost haben / oder den reichthumb der gnaden Christi erkennen mag / Derhalben soll vnd muß dieser artickel finis & scopus sein / dahin vnd darauff alle lehr vnd predigten fürnemlich sollen gerichtet werden / Vnd soll derselbige artickel ja mit allem fleiß / gründtlich / deutlich / klar / vnd einfeltig dem Volck fürgetragen werden / weil daran gelegen ist aller menschen heil vnd seligkeit.

Es ist aber dieselbige lehre auß der heiligen Göttlichen schrifft / in der Confession vnd Apologia gründtlich zusammen gezogen / vnd nach der lenge expliciert / daher vnd darauß die Pastores & res ipsas, & formam sanorum verborum nemen sollen / Allem weil bißher vnterm Bapsthumb dieser artickel nicht rein gelehret / sondern nach Papistischer arth von etlichen grob vnd greifflich ist verfelschet / von etlichen die jrrthumb subtil vnd scheinlich geferbet / so will eine trewe erinnerung von nöten sein / das dieser hohen nötiger artickel / der allein den weg zur gnaden vnd seligkeit weiset / von allem jrrthumb rein geleutert / vnd

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/64>, abgerufen am 08.05.2024.