Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.der werde / als ein Verachter götlichs Worts / der zeitlichen vnnd ewigen straff Gottes verpflicht sein. Ordnung der gmeinen Kirchenämptern / beid am Feyer tag vnnd Wercktag. Vnd anfengklich von der vesper am Sampstag vnd anderen Fest abendt. Wie es am Abendt zür Vesper gehalten werden soll / wann auff den volgenden Sontag oder andern Feyertag / das heilig Abentmal Christi zühalten fürgenommen würdt / ist hieoben bei dem Capitel / Von der Büß vnd Absolution verzeichnet. Allein das neben demselben auch züuor ein Christlich Gsang / vnd vnder dem der Kirchendiener die Leüt ver- der werde / als ein Verachter götlichs Worts / der zeitlichen vnnd ewigen straff Gottes verpflicht sein. Ordnung der gmeinen Kirchenämptern / beid am Feyer tag vnnd Wercktag. Vnd anfengklich von der vesper am Sampstag vnd anderen Fest abendt. Wie es am Abendt zür Vesper gehalten werden soll / wann auff den volgenden Sontag oder andern Feyertag / das heilig Abentmal Christi zühalten fürgenommen würdt / ist hieoben bei dem Capitel / Von der Büß vnd Absolution verzeichnet. Allein das neben demselben auch züuor ein Christlich Gsang / vnd vnder dem der Kirchendiener die Leüt ver- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0164"/> der werde / als ein Verachter götlichs Worts / der zeitlichen vnnd ewigen straff Gottes verpflicht sein.</p> </div> <div> <head>Ordnung der gmeinen Kirchenämptern / beid am Feyer tag vnnd Wercktag.</head><lb/> <l>Vnd anfengklich von der vesper am Sampstag vnd anderen Fest abendt.</l> <p>Wie es am Abendt zür Vesper gehalten werden soll / wann auff den volgenden Sontag oder andern Feyertag / das heilig Abentmal Christi zühalten fürgenommen würdt / ist hieoben bei dem Capitel / Von der Büß vnd Absolution verzeichnet. Allein das neben demselben auch züuor ein Christlich Gsang / vnd vnder dem der Kirchendiener die Leüt ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0164]
der werde / als ein Verachter götlichs Worts / der zeitlichen vnnd ewigen straff Gottes verpflicht sein.
Ordnung der gmeinen Kirchenämptern / beid am Feyer tag vnnd Wercktag.
Vnd anfengklich von der vesper am Sampstag vnd anderen Fest abendt. Wie es am Abendt zür Vesper gehalten werden soll / wann auff den volgenden Sontag oder andern Feyertag / das heilig Abentmal Christi zühalten fürgenommen würdt / ist hieoben bei dem Capitel / Von der Büß vnd Absolution verzeichnet. Allein das neben demselben auch züuor ein Christlich Gsang / vnd vnder dem der Kirchendiener die Leüt ver-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/164>, abgerufen am 05.12.2023. |