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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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auch leiblich / der Leib vergehe gleich in der Erden / im Wasser / im Lufft / oder Feür / wie er wöll / von den Todten aufferstehn.

Nichts desterweniger sollen wir vnsere Verschidenen vnnd Abgestorbnen / ehrlich vnd gebürlich zür Erden mit solchen diensten / so vns / die noch im leben sein / zü nutz erschiessen mögen / bestätigen / damit wir die lieb / so wir gegen jnen in jrem leben gehabt / vor meniglich beweisen / auch vnsern Glauben / den wir in Christum haben / zür Vrstend von den Todten hiemit bekennen / vnd die Hoffnung die wir zü des Verschidnen ewigen heil vnd seeligkeit tragen / bezeügen.

Hierauff solle sich mäniglich vor allen denen Abergläubischen vnnd Heidnischen diensten / so nicht vns selbs / sonder allein den

auch leiblich / der Leib vergehe gleich in der Erden / im Wasser / im Lufft / oder Feür / wie er wöll / von den Todten aufferstehn.

Nichts desterweniger sollen wir vnsere Verschidenen vnnd Abgestorbnen / ehrlich vnd gebürlich zür Erden mit solchen diensten / so vns / die noch im leben sein / zü nutz erschiessen mögen / bestätigen / damit wir die lieb / so wir gegen jnen in jrem leben gehabt / vor meniglich beweisen / auch vnsern Glauben / den wir in Christum haben / zür Vrstend von den Todten hiemit bekeñen / vnd die Hoffnung die wir zü des Verschidnen ewigen heil vnd seeligkeit tragen / bezeügen.

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[0190] auch leiblich / der Leib vergehe gleich in der Erden / im Wasser / im Lufft / oder Feür / wie er wöll / von den Todten aufferstehn. Nichts desterweniger sollen wir vnsere Verschidenen vnnd Abgestorbnen / ehrlich vnd gebürlich zür Erden mit solchen diensten / so vns / die noch im leben sein / zü nutz erschiessen mögen / bestätigen / damit wir die lieb / so wir gegen jnen in jrem leben gehabt / vor meniglich beweisen / auch vnsern Glauben / den wir in Christum haben / zür Vrstend von den Todten hiemit bekeñen / vnd die Hoffnung die wir zü des Verschidnen ewigen heil vnd seeligkeit tragen / bezeügen. Hierauff solle sich mäniglich vor allen denen Abergläubischen vnnd Heidnischen diensten / so nicht vns selbs / sonder allein den

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/190>, abgerufen am 01.05.2024.