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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Dweil bißher in der Christlichen gmein ein loblich vnd wol gegründt gewonheit gehalten ist / das alle Christliche personen / vnd sonderlich die Hebammen / in ansehung das auch die Weiber miterben des Reichs Christi seind / vnnd die nott der gemeinen regel vnd ordnung nicht vnderwürfflich ist / zür zeit der nott / in abwesen der Männer / die Kindlin getaufft haben / wölches man Gähetauff genennt hat: So wöllen wir dieselben auch nicht auff heben / sonder in jrer krafft bleiben lassen.

Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnderrichten. Erstlich das sie kein Kind / so noch in mütter leib vnd nicht gantz an die welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die natur dises Sacraments / das das Kind / so des Sacrament der Widergeburt entpfahen soll / vorhin an die Welt geborn sei. Jedoch sollen die / so in solchen nöten darbei sind beid Mütter vnd das Kind / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt beuelhen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jm gnädiglich laß beuolhen sein. Darnach das sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten nott des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen

Dweil bißher in der Christlichen gmein ein loblich vnd wol gegründt gewonheit gehalten ist / das alle Christliche personen / vnd sonderlich die Hebam̃en / in ansehung das auch die Weiber miterben des Reichs Christi seind / vnnd die nott der gemeinen regel vnd ordnung nicht vnderwürfflich ist / zür zeit der nott / in abwesen der Männer / die Kindlin getaufft haben / wölches man Gähetauff genennt hat: So wöllen wir dieselben auch nicht auff heben / sonder in jrer krafft bleiben lassen.

Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnderrichten. Erstlich das sie kein Kind / so noch in mütter leib vnd nicht gantz an die welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die natur dises Sacraments / das das Kind / so des Sacrament der Widergeburt entpfahen soll / vorhin an die Welt geborn sei. Jedoch sollen die / so in solchen nöten darbei sind beid Mütter vnd das Kind / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt beuelhen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jm gnädiglich laß beuolhen sein. Darnach das sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten nott des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen

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[0040] Dweil bißher in der Christlichen gmein ein loblich vnd wol gegründt gewonheit gehalten ist / das alle Christliche personen / vnd sonderlich die Hebam̃en / in ansehung das auch die Weiber miterben des Reichs Christi seind / vnnd die nott der gemeinen regel vnd ordnung nicht vnderwürfflich ist / zür zeit der nott / in abwesen der Männer / die Kindlin getaufft haben / wölches man Gähetauff genennt hat: So wöllen wir dieselben auch nicht auff heben / sonder in jrer krafft bleiben lassen. Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnderrichten. Erstlich das sie kein Kind / so noch in mütter leib vnd nicht gantz an die welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die natur dises Sacraments / das das Kind / so des Sacrament der Widergeburt entpfahen soll / vorhin an die Welt geborn sei. Jedoch sollen die / so in solchen nöten darbei sind beid Mütter vnd das Kind / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt beuelhen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jm gnädiglich laß beuolhen sein. Darnach das sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten nott des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/40>, abgerufen am 29.04.2024.