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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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hafftigen Christlichen Religion erkläret werden.

Vnd ist vor zeiten / da die Christlich Kirch / auß den Alten beide bei Juden vnd Heiden / so zü jren jaren vnd verstand kamen / versamlet warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden.

Nach dem aber zü diser zeit gmeinlich die Kinder in jhrer Kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nicht vähig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus als der / so zü vnderrichtung der hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen die zü jren Jaren vnd verstand kommen / notturfftig / mit den Kindern als bald sie desselben jres Alters vnnd verstands halben vähig sein mögen / gehalten werden.

Das soll aber mit volgender Ordnung geschehen.

hafftigen Christlichen Religion erkläret werden.

Vnd ist vor zeiten / da die Christlich Kirch / auß den Alten beide bei Juden vnd Heiden / so zü jren jaren vnd verstand kamen / versamlet warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden.

Nach dem aber zü diser zeit gmeinlich die Kinder in jhrer Kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nicht vähig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus als der / so zü vnderrichtung der hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen die zü jren Jaren vnd verstand kom̃en / notturfftig / mit den Kindern als bald sie desselben jres Alters vnnd verstands halben vähig sein mögen / gehalten werden.

Das soll aber mit volgender Ordnung geschehen.

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[0048] hafftigen Christlichen Religion erkläret werden. Vnd ist vor zeiten / da die Christlich Kirch / auß den Alten beide bei Juden vnd Heiden / so zü jren jaren vnd verstand kamen / versamlet warde / der Catechismus vor dem Tauff gehalten worden. Nach dem aber zü diser zeit gmeinlich die Kinder in jhrer Kindtheit / da sie des mündtlichen berichts noch nicht vähig seind / getaufft werden / So soll der Catechismus als der / so zü vnderrichtung der hauptartickel des rechten warhafftigen / Christlichen Glaubens / denen die zü jren Jaren vnd verstand kom̃en / notturfftig / mit den Kindern als bald sie desselben jres Alters vnnd verstands halben vähig sein mögen / gehalten werden. Das soll aber mit volgender Ordnung geschehen.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/48>, abgerufen am 29.04.2024.