Trotz der unleugbar eingetretenen Nivellierung stammesrechtlicher Gegensätze lässt sich doch nicht behaupten, dass im fränkischen Reiche eine allgemeine Frankonisierung und damit eine Auflösung der Stammesrechte eingetreten sei und schliesslich neben dem römischen Rechte nur fränkisches Recht gegolten habe. Die angebahnte Einheit des Rechtes war von ihrer völligen Durchführung noch weit entfernt. Die verschiedenen Stammesrechte blieben als solche in Kraft und wiesen nach wie vor noch erhebliche Unterschiede auf. Auch sind die allenthalben eingedrungenen fränkischen Rechtsinstitutionen bei den einzelnen Stämmen zu verschiedenartiger Ausgestaltung und Fort- bildung gelangt9.
§ 34. Das Personalitätsprinzip.
v. Savigny, Gesch. des röm. Rechts im Mittelalter I 115 ff. Eichhorn, Staats- u. RG I 264 ff. Waitz, VG II 1 S 109 f., III 347 f. Wilda, Strafrecht S 678 ff. Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV 455 ff., V 72 ff. Gaupp, Ansiedlungen S 241 ff.; ders. in der Z f. DR XIX 161. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum, 1868, S 10. Stobbe, Personalität und Territorialität des Rechts, im J d. gem. d. R VI 21. Karl Schulz, Das Urtheil des Königsgerichts unter Friedrich Bar- barossa ... ein Beitrag zur Geschichte der Stammesrechte und der professiones iuris in Deutschland, 1878, Abdruck aus der Z f. Thüring. Gesch. IX. Klimrath, Travaux sur l'histoire du droit francais, 1842, I 342 ff. G. Padeletti im Archivio storico italiano III. Ser. XX 431 ff. Salvioli, Nuovi studii sulle professioni di legge nelle carte medievali italiane. Estratto dagli atti et memorie delle deputazioni di storia patria per le provincie Modenesi e Parmensi. Ser. III vol. II (1883) S 389 ff.
Besondere Rechtsgrundsätze bildeten sich für die rechtlichen Be- ziehungen zwischen den Angehörigen verschiedener Stämme. Die Stämme sassen nicht in räumlicher Abgeschlossenheit. Salische Franken finden sich geradezu in allen Teilen des Reiches als Grundbesitzer angesiedelt. In einzelnen Gegenden ist die Bevölkerung hinsichtlich ihrer Herkunft so sehr gemischt, dass man kaum von einem herr- schenden örtlichen Rechte, von einer "lex loci" sprechen kann. So lebten in Burgund neben Burgundern und Romanen zahlreiche Salier, und in etwas übertreibender Weise berichtet Bischof Agobard von Lyon, es käme nicht selten vor, dass fünf Menschen zusammen gehen oder sitzen, von welchen jeder ein verschiedenes Volksrecht habe1. Eine
9 Gegen Sohm, der in seinem Aufsatze: Fränkisches Recht und römisches Recht, Z2 f. RG I 62 zu dem Ergebnis gelangt, dass das salische Recht alle übrigen Stammesrechte verdrängt habe, s. Heusler, Institutionen I 20 f.
1 Adversus Gundobadi legem c. 4. Die Stelle ist abgedruckt in Mon. Germ. LL III 504: .. tanta diversitas legum, quanta non solum in singulis regionibus aut
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§ 34. Das Personalitätsprinzip.
Trotz der unleugbar eingetretenen Nivellierung stammesrechtlicher Gegensätze läſst sich doch nicht behaupten, daſs im fränkischen Reiche eine allgemeine Frankonisierung und damit eine Auflösung der Stammesrechte eingetreten sei und schlieſslich neben dem römischen Rechte nur fränkisches Recht gegolten habe. Die angebahnte Einheit des Rechtes war von ihrer völligen Durchführung noch weit entfernt. Die verschiedenen Stammesrechte blieben als solche in Kraft und wiesen nach wie vor noch erhebliche Unterschiede auf. Auch sind die allenthalben eingedrungenen fränkischen Rechtsinstitutionen bei den einzelnen Stämmen zu verschiedenartiger Ausgestaltung und Fort- bildung gelangt9.
§ 34. Das Personalitätsprinzip.
v. Savigny, Gesch. des röm. Rechts im Mittelalter I 115 ff. Eichhorn, Staats- u. RG I 264 ff. Waitz, VG II 1 S 109 f., III 347 f. Wilda, Strafrecht S 678 ff. Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 455 ff., V 72 ff. Gaupp, Ansiedlungen S 241 ff.; ders. in der Z f. DR XIX 161. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum, 1868, S 10. Stobbe, Personalität und Territorialität des Rechts, im J d. gem. d. R VI 21. Karl Schulz, Das Urtheil des Königsgerichts unter Friedrich Bar- barossa … ein Beitrag zur Geschichte der Stammesrechte und der professiones iuris in Deutschland, 1878, Abdruck aus der Z f. Thüring. Gesch. IX. Klimrath, Travaux sur l’histoire du droit français, 1842, I 342 ff. G. Padeletti im Archivio storico italiano III. Ser. XX 431 ff. Salvioli, Nuovi studii sulle professioni di legge nelle carte medievali italiane. Estratto dagli atti et memorie delle deputazioni di storia patria per le provincie Modenesi e Parmensi. Ser. III vol. II (1883) S 389 ff.
Besondere Rechtsgrundsätze bildeten sich für die rechtlichen Be- ziehungen zwischen den Angehörigen verschiedener Stämme. Die Stämme saſsen nicht in räumlicher Abgeschlossenheit. Salische Franken finden sich geradezu in allen Teilen des Reiches als Grundbesitzer angesiedelt. In einzelnen Gegenden ist die Bevölkerung hinsichtlich ihrer Herkunft so sehr gemischt, daſs man kaum von einem herr- schenden örtlichen Rechte, von einer „lex loci“ sprechen kann. So lebten in Burgund neben Burgundern und Romanen zahlreiche Salier, und in etwas übertreibender Weise berichtet Bischof Agobard von Lyon, es käme nicht selten vor, daſs fünf Menschen zusammen gehen oder sitzen, von welchen jeder ein verschiedenes Volksrecht habe1. Eine
9 Gegen Sohm, der in seinem Aufsatze: Fränkisches Recht und römisches Recht, Z2 f. RG I 62 zu dem Ergebnis gelangt, daſs das salische Recht alle übrigen Stammesrechte verdrängt habe, s. Heusler, Institutionen I 20 f.
1 Adversus Gundobadi legem c. 4. Die Stelle ist abgedruckt in Mon. Germ. LL III 504: .. tanta diversitas legum, quanta non solum in singulis regionibus aut
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§ 34. Das Personalitätsprinzip.
Trotz der unleugbar eingetretenen Nivellierung stammesrechtlicher
Gegensätze läſst sich doch nicht behaupten, daſs im fränkischen Reiche
eine allgemeine Frankonisierung und damit eine Auflösung der
Stammesrechte eingetreten sei und schlieſslich neben dem römischen
Rechte nur fränkisches Recht gegolten habe. Die angebahnte Einheit
des Rechtes war von ihrer völligen Durchführung noch weit entfernt.
Die verschiedenen Stammesrechte blieben als solche in Kraft und
wiesen nach wie vor noch erhebliche Unterschiede auf. Auch sind
die allenthalben eingedrungenen fränkischen Rechtsinstitutionen bei den
einzelnen Stämmen zu verschiedenartiger Ausgestaltung und Fort-
bildung gelangt 9.
§ 34. Das Personalitätsprinzip.
v. Savigny, Gesch. des röm. Rechts im Mittelalter I 115 ff. Eichhorn, Staats- u.
RG I 264 ff. Waitz, VG II 1 S 109 f., III 347 f. Wilda, Strafrecht S 678 ff.
Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 455 ff., V 72 ff. Gaupp, Ansiedlungen
S 241 ff.; ders. in der Z f. DR XIX 161. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum,
1868, S 10. Stobbe, Personalität und Territorialität des Rechts, im J d. gem. d.
R VI 21. Karl Schulz, Das Urtheil des Königsgerichts unter Friedrich Bar-
barossa … ein Beitrag zur Geschichte der Stammesrechte und der professiones iuris
in Deutschland, 1878, Abdruck aus der Z f. Thüring. Gesch. IX. Klimrath,
Travaux sur l’histoire du droit français, 1842, I 342 ff. G. Padeletti im Archivio
storico italiano III. Ser. XX 431 ff. Salvioli, Nuovi studii sulle professioni di legge
nelle carte medievali italiane. Estratto dagli atti et memorie delle deputazioni di
storia patria per le provincie Modenesi e Parmensi. Ser. III vol. II (1883) S 389 ff.
Besondere Rechtsgrundsätze bildeten sich für die rechtlichen Be-
ziehungen zwischen den Angehörigen verschiedener Stämme. Die
Stämme saſsen nicht in räumlicher Abgeschlossenheit. Salische Franken
finden sich geradezu in allen Teilen des Reiches als Grundbesitzer
angesiedelt. In einzelnen Gegenden ist die Bevölkerung hinsichtlich
ihrer Herkunft so sehr gemischt, daſs man kaum von einem herr-
schenden örtlichen Rechte, von einer „lex loci“ sprechen kann. So
lebten in Burgund neben Burgundern und Romanen zahlreiche Salier,
und in etwas übertreibender Weise berichtet Bischof Agobard von Lyon,
es käme nicht selten vor, daſs fünf Menschen zusammen gehen oder
sitzen, von welchen jeder ein verschiedenes Volksrecht habe 1. Eine
9 Gegen Sohm, der in seinem Aufsatze: Fränkisches Recht und römisches
Recht, Z2 f. RG I 62 zu dem Ergebnis gelangt, daſs das salische Recht alle
übrigen Stammesrechte verdrängt habe, s. Heusler, Institutionen I 20 f.
1 Adversus Gundobadi legem c. 4. Die Stelle ist abgedruckt in Mon. Germ.
LL III 504: .. tanta diversitas legum, quanta non solum in singulis regionibus aut
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/277>, abgerufen am 29.11.2023.
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