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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.

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Cap. 2. Vom Commissions-Handel.
ligkeit, oder aus Furcht die grossen Commissionen
eines ins Wilde handelnden Kaufmanns zu verlieren,
eingegangen wird, und gewöhnlich ein schlechtes Ende
nimmt. Doch ich will mich über solche Dinge nicht
verbreiten. Man sieht wol, daß es bei Commissio-
nen beiderlei Art auf den Kopf, die Vorsicht und
den Muht des Mannes ankömmt, der sie betreibt;
und der verständige Kaufmann bedarf meiner Be-
lehrung nicht.

Die Französischen Verkaufs-Commissionen, so
wol als die dorthin gegebenen Einkaufs-Commissio-
nen, sind einer besondern Gefahr unterworfen, die
aus dem Rechtsgange der Nation entsteht. Sie ist
diese: Wenn ein dortiger Einwohner Güter versen-
det und darauf Bankerot spielt, ehe er dieselben be-
zahlt, das Schiff aber noch nicht unter Seegel ist,
so hat der nicht bezahlte Eigner der Güter das Recht
das Schiff anzuhalten, und, so viel Schwierigkeit
auch die Sache bei einem vollgeladenen Schiffe machen
mag, sie aus demselben herauszunehmen. Man
nennt dies Recht le Droit de suite, oder de pour-
suite.

Es hat seinen völligen Grund in dem alten juri-
stischen Grundsatz: wo ich mein Eigentuhm finde,
da nehme ich es. Aber ich mögte dann auch behaup-

Cap. 2. Vom Commiſſions-Handel.
ligkeit, oder aus Furcht die groſſen Commiſſionen
eines ins Wilde handelnden Kaufmanns zu verlieren,
eingegangen wird, und gewoͤhnlich ein ſchlechtes Ende
nimmt. Doch ich will mich uͤber ſolche Dinge nicht
verbreiten. Man ſieht wol, daß es bei Commiſſio-
nen beiderlei Art auf den Kopf, die Vorſicht und
den Muht des Mannes ankoͤmmt, der ſie betreibt;
und der verſtaͤndige Kaufmann bedarf meiner Be-
lehrung nicht.

Die Franzoͤſiſchen Verkaufs-Commiſſionen, ſo
wol als die dorthin gegebenen Einkaufs-Commiſſio-
nen, ſind einer beſondern Gefahr unterworfen, die
aus dem Rechtsgange der Nation entſteht. Sie iſt
dieſe: Wenn ein dortiger Einwohner Guͤter verſen-
det und darauf Bankerot ſpielt, ehe er dieſelben be-
zahlt, das Schiff aber noch nicht unter Seegel iſt,
ſo hat der nicht bezahlte Eigner der Guͤter das Recht
das Schiff anzuhalten, und, ſo viel Schwierigkeit
auch die Sache bei einem vollgeladenen Schiffe machen
mag, ſie aus demſelben herauszunehmen. Man
nennt dies Recht le Droit de ſuite, oder de pour-
ſuite.

Es hat ſeinen voͤlligen Grund in dem alten juri-
ſtiſchen Grundſatz: wo ich mein Eigentuhm finde,
da nehme ich es. Aber ich moͤgte dann auch behaup-

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[217/0239] Cap. 2. Vom Commiſſions-Handel. ligkeit, oder aus Furcht die groſſen Commiſſionen eines ins Wilde handelnden Kaufmanns zu verlieren, eingegangen wird, und gewoͤhnlich ein ſchlechtes Ende nimmt. Doch ich will mich uͤber ſolche Dinge nicht verbreiten. Man ſieht wol, daß es bei Commiſſio- nen beiderlei Art auf den Kopf, die Vorſicht und den Muht des Mannes ankoͤmmt, der ſie betreibt; und der verſtaͤndige Kaufmann bedarf meiner Be- lehrung nicht. Die Franzoͤſiſchen Verkaufs-Commiſſionen, ſo wol als die dorthin gegebenen Einkaufs-Commiſſio- nen, ſind einer beſondern Gefahr unterworfen, die aus dem Rechtsgange der Nation entſteht. Sie iſt dieſe: Wenn ein dortiger Einwohner Guͤter verſen- det und darauf Bankerot ſpielt, ehe er dieſelben be- zahlt, das Schiff aber noch nicht unter Seegel iſt, ſo hat der nicht bezahlte Eigner der Guͤter das Recht das Schiff anzuhalten, und, ſo viel Schwierigkeit auch die Sache bei einem vollgeladenen Schiffe machen mag, ſie aus demſelben herauszunehmen. Man nennt dies Recht le Droit de ſuite, oder de pour- ſuite. Es hat ſeinen voͤlligen Grund in dem alten juri- ſtiſchen Grundſatz: wo ich mein Eigentuhm finde, da nehme ich es. Aber ich moͤgte dann auch behaup-

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/239>, abgerufen am 27.04.2024.