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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Sibentzehende
werdend sonst noch zeschaffen gnuog haben mit entscheiden / vnd dz sie die sachen auff die satzungen richtind vnd ziehind / vnd bedenckind wie ferr sie sich mit denen vergleichind oder nit / wer die selben überträtten habe oder nit etc.

786 Jm gsatzt Mosis aber / besonders im gsatzt der gerichtßhändlen / ist vil dings / dz besonders vnd eigentlich auff dz Jüdisch volck gerichtet / vnd nach rechnung der selben zeit / der selben personen vnd desselben orts also geordnet ist / dz wir by guoter vernunfft müßtind vnsinnig sein so wir söllichs auch andern völckern vfflegen / vnd vff andre ziehen wöltind. So vil aber die Heidnischen gsatzt belanget / wz ists von nöten / dz man jre vnreinigkeiten / die nun vor langist vßgfäget sind / in dem Christen gricht vnd recht wider einfüre. Darumb habend die Apostel vnsers Herren Jesu Christi nieman verstrickt oder beschwärt mit den Mosaischen satzungen / Darnebend habend sie auch keine Heidnische satzungen / die guot vnd grecht sind verdampt. Welche aber böß vnd vnrecht / die habend sie auch nieman gerümpt / sonder habend den gleübigen freiheit glassen zuo erwellen welche sie wöltind / vnd zuobrauchen wie sie wöltind. Aber gottsforcht / glauben / liebe / grechtigkeit vnd mäßigkeit habend sie yederman fleißig einpluwen / dieweil die gmüter die mit disen tugenden geziert sind / onzwungen vnd one not / eintweders selbs guote satzungen machend / oder vß andern allein die besten erwellend. Dann es giltet gleich / ein oberkeit erwölle jren selbs satzungen so vil von nöten vß den Jüdischen satzungen Mosis / oder vß den guoten vnd bewärten satzungen der Heiden / oder bhalte jre alten vnd gwonlichen satzungen / allein dz sie die so wider Gott / vnbillich vnd vnerber sind abthüge. 787 Vnd meines verstands so söllend sich alle oberkeiten hüten vor vil spitzfündige vnd nüwerungen / dann es gat sälten on vffruor vnd vnruow zuo / dz man den kräyen die augen vßsteche / wie dz sprüchwort lautet / dz ist dz man weise leüt überliste / vnd die sach besser mache / sonder gmeinlich gschichts dz es böser ist wz von sölchen wundergeben vnd spitzfündigen witzbütlen gemacht wirt.

Alle satzungen aber lutend eintweders vnd dienend zur religion vnd dem vsseren gottsdienst / oder zuo vsserem leben vnd burgerlichen sitten. Von den satzungen die religion beträffend ist doben gredt worden. 788 Von den burgerlichen vnd vssern satzungen aber wölle E.L. noch dz mercken / das dz die besten sind / die nach gelegenheit der orten / personen / sachen vnd zeiten / vffs aller nechst sich vergleichend mit den zehen gebotten vnd der regel der liebe / vnd nichts vnbillichs nichts leichtferigs noch schädlichs in jnen habend / auch kurtz vnd einzogen sind / nit weitleüffig / noch mit vilen vßlegungen verworren / die auch vff ein gwüssen zwäck gerichtet vnd zur sach dienend / nit überflüßig vnd vnnötig sind. 789 Dise burgerlichen satzungen aber / stond fürnemlich in dryen puncten / in ersamkeit / in grechtigkeit / vnd in friden. Darumb so söllend sölliche satzungen dahin grichtet sein vnd dienen / dz in den regimenten vnd gmeinden zucht vnd ersamkeit pflantzet vnd erhalten werde / dz nichts vngebürlichs muotwilligs oder schantlichs fürgange. Es sol durch sölche gsatz alle grobheit / vnzucht / geilheit / leichtfertigkeit / muotwill vnd überfluß / in kleidungen / in büwen / in spyß vnd tranck verbotten werden. Dargegen verschaffet dz die Ee ehrlich vnd wolghalten / huoren vnd huorey abgschafft werde / Deßgleich auch eebruch / raub vnd gschendung der töchtern vnd vngebürliche byschlaffung der gfründeten etc. Dz die malzeiten zimmlich on überfluß ghalten werdind / dz zimligkeit vnd haußligkeit die dz gröst einkommen ist / brucht vnd geübt werde. Jn summa dz alles dz verbotten werde / dz do streitet mit zucht vnd ehrsammkeit. 790 Mit gedachten satzungen sol auch die grechtigkeit gschützt vnd geschirmpt werden / vnd verbotten / dz nieman weder heimsch noch frömbd / weder an seinen ehren noch an seinem guot / weder an leib noch an leben verletzt werde. Wer aber den anderen verlatzte mit gwalt oder durch vffsatz / dz der nach laut der satzungen gestrafft werde. Es söllend auch billiche vnd gerechte satzungen sein / von den erbfälen / von contracten / von zuosagen vnd versprächen / von bürgschafften / von kauffen / von gwicht vnd mäß / von außleihen vnd enthlenen / von behaltnem

786 Das gsatzt Mosis sol nieman vff bunden werden.
787 Spitzfündige vnd begird der nüwerungen.
788 Welche von den burgerlichen satzungen die besten sygind.
789 Satzungen von der ersamkeit deß lebens.
790 Satzungen so die grechtigkeyt belangend.

Die Sibentzehende
werdend sonst noch zeschaffen gnuͦg haben mit entscheiden / vnd dz sie die sachen auff die satzungen richtind vnd ziehind / vnd bedenckind wie ferr sie sich mit denen vergleichind oder nit / wer die selben übertraͤtten habe oder nit ꝛc.

786 Jm gsatzt Mosis aber / besonders im gsatzt der gerichtßhaͤndlen / ist vil dings / dz besonders vnd eigentlich auff dz Jüdisch volck gerichtet / vnd nach rechnung der selben zeit / der selben personen vnd desselben orts also geordnet ist / dz wir by guͦter vernunfft muͤßtind vnsinnig sein so wir soͤllichs auch andern voͤlckern vfflegen / vnd vff andre ziehen woͤltind. So vil aber die Heidnischen gsatzt belanget / wz ists von noͤten / dz man jre vnreinigkeiten / die nun vor langist vßgfaͤget sind / in dem Christen gricht vnd recht wider einfuͤre. Darumb habend die Apostel vnsers Herren Jesu Christi nieman verstrickt oder beschwaͤrt mit den Mosaischen satzungen / Darnebend habend sie auch keine Heidnische satzungen / die guͦt vnd grecht sind verdampt. Welche aber boͤß vnd vnrecht / die habend sie auch nieman geruͤmpt / sonder habend den gleübigen freiheit glassen zuͦ erwellen welche sie woͤltind / vnd zuͦbrauchen wie sie woͤltind. Aber gottsforcht / glauben / liebe / grechtigkeit vnd maͤßigkeit habend sie yederman fleißig einpluwen / dieweil die gmuͤter die mit disen tugenden geziert sind / onzwungen vnd one not / eintweders selbs guͦte satzungen machend / oder vß andern allein die besten erwellend. Dann es giltet gleich / ein oberkeit erwoͤlle jren selbs satzungen so vil von noͤten vß den Jüdischen satzungen Mosis / oder vß den guͦten vnd bewaͤrten satzungen der Heiden / oder bhalte jre alten vnd gwonlichen satzungen / allein dz sie die so wider Gott / vnbillich vnd vnerber sind abthuͤge. 787 Vnd meines verstands so soͤllend sich alle oberkeiten huͤten vor vil spitzfündige vnd nüwerungen / dann es gat saͤlten on vffruͦr vnd vnruͦw zuͦ / dz man den kraͤyen die augen vßsteche / wie dz sprüchwort lautet / dz ist dz man weise leüt überliste / vnd die sach besser mache / sonder gmeinlich gschichts dz es boͤser ist wz von soͤlchen wundergeben vnd spitzfündigen witzbütlen gemacht wirt.

Alle satzungen aber lutend eintweders vnd dienend zur religion vnd dem vsseren gottsdienst / oder zuͦ vsserem leben vnd burgerlichen sitten. Von den satzungen die religion betraͤffend ist doben gredt worden. 788 Von den burgerlichen vnd vssern satzungen aber woͤlle E.L. noch dz mercken / das dz die besten sind / die nach gelegenheit der orten / personen / sachen vnd zeiten / vffs aller nechst sich vergleichend mit den zehen gebotten vnd der regel der liebe / vnd nichts vnbillichs nichts leichtferigs noch schaͤdlichs in jnen habend / auch kurtz vnd einzogen sind / nit weitleüffig / noch mit vilen vßlegungen verworren / die auch vff ein gwüssen zwaͤck gerichtet vnd zur sach dienend / nit überflüßig vnd vnnoͤtig sind. 789 Dise burgerlichen satzungen aber / stond fürnemlich in dryen puncten / in ersamkeit / in grechtigkeit / vnd in friden. Darumb so soͤllend soͤlliche satzungen dahin grichtet sein vnd dienen / dz in den regimenten vnd gmeinden zucht vnd ersamkeit pflantzet vnd erhalten werde / dz nichts vngebürlichs muͦtwilligs oder schantlichs fürgange. Es sol durch soͤlche gsatz alle grobheit / vnzucht / geilheit / leichtfertigkeit / muͦtwill vnd überfluß / in kleidungen / in büwen / in spyß vnd tranck verbotten werden. Dargegen verschaffet dz die Ee ehrlich vnd wolghalten / huͦren vnd huͦrey abgschafft werde / Deßgleich auch eebruch / raub vnd gschendung der toͤchtern vnd vngebürliche byschlaffung der gfründeten ꝛc. Dz die malzeiten zimmlich on überfluß ghalten werdind / dz zimligkeit vnd haußligkeit die dz groͤst einkommen ist / brucht vnd geuͤbt werde. Jn summa dz alles dz verbotten werde / dz do streitet mit zucht vnd ehrsammkeit. 790 Mit gedachten satzungen sol auch die grechtigkeit gschützt vnd geschirmpt werden / vnd verbotten / dz nieman weder heimsch noch froͤmbd / weder an seinen ehren noch an seinem guͦt / weder an leib noch an leben verletzt werde. Wer aber den anderen verlatzte mit gwalt oder durch vffsatz / dz der nach laut der satzungen gestrafft werde. Es soͤllend auch billiche vnd gerechte satzungen sein / von den erbfaͤlen / von contracten / von zuͦsagen vnd verspraͤchen / von bürgschafften / von kauffen / von gwicht vnd maͤß / von außleihen vnd enthlenen / von behaltnem

786 Das gsatzt Mosis sol nieman vff bunden werden.
787 Spitzfündige vnd begird der nüwerungen.
788 Welche von den burgerlichen satzungen die besten sygind.
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                   kurtz vnd einzogen sind / nit weitleüffig / noch mit vilen vßlegungen
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                   überfluß / in kleidungen / in büwen / in spyß vnd tranck verbotten werden.
                   Dargegen verschaffet dz die Ee ehrlich vnd wolghalten / hu&#x0366;ren vnd hu&#x0366;rey
                   abgschafft werde / Deßgleich auch eebruch / raub vnd gschendung der to&#x0364;chtern vnd
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                   überfluß ghalten werdind / dz zimligkeit vnd haußligkeit die dz gro&#x0364;st einkommen
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[[85]/0262] Die Sibentzehende werdend sonst noch zeschaffen gnuͦg haben mit entscheiden / vnd dz sie die sachen auff die satzungen richtind vnd ziehind / vnd bedenckind wie ferr sie sich mit denen vergleichind oder nit / wer die selben übertraͤtten habe oder nit ꝛc. 786 Jm gsatzt Mosis aber / besonders im gsatzt der gerichtßhaͤndlen / ist vil dings / dz besonders vnd eigentlich auff dz Jüdisch volck gerichtet / vnd nach rechnung der selben zeit / der selben personen vnd desselben orts also geordnet ist / dz wir by guͦter vernunfft muͤßtind vnsinnig sein so wir soͤllichs auch andern voͤlckern vfflegen / vnd vff andre ziehen woͤltind. So vil aber die Heidnischen gsatzt belanget / wz ists von noͤten / dz man jre vnreinigkeiten / die nun vor langist vßgfaͤget sind / in dem Christen gricht vnd recht wider einfuͤre. Darumb habend die Apostel vnsers Herren Jesu Christi nieman verstrickt oder beschwaͤrt mit den Mosaischen satzungen / Darnebend habend sie auch keine Heidnische satzungen / die guͦt vnd grecht sind verdampt. Welche aber boͤß vnd vnrecht / die habend sie auch nieman geruͤmpt / sonder habend den gleübigen freiheit glassen zuͦ erwellen welche sie woͤltind / vnd zuͦbrauchen wie sie woͤltind. Aber gottsforcht / glauben / liebe / grechtigkeit vnd maͤßigkeit habend sie yederman fleißig einpluwen / dieweil die gmuͤter die mit disen tugenden geziert sind / onzwungen vnd one not / eintweders selbs guͦte satzungen machend / oder vß andern allein die besten erwellend. Dann es giltet gleich / ein oberkeit erwoͤlle jren selbs satzungen so vil von noͤten vß den Jüdischen satzungen Mosis / oder vß den guͦten vnd bewaͤrten satzungen der Heiden / oder bhalte jre alten vnd gwonlichen satzungen / allein dz sie die so wider Gott / vnbillich vnd vnerber sind abthuͤge. 787 Vnd meines verstands so soͤllend sich alle oberkeiten huͤten vor vil spitzfündige vnd nüwerungen / dann es gat saͤlten on vffruͦr vnd vnruͦw zuͦ / dz man den kraͤyen die augen vßsteche / wie dz sprüchwort lautet / dz ist dz man weise leüt überliste / vnd die sach besser mache / sonder gmeinlich gschichts dz es boͤser ist wz von soͤlchen wundergeben vnd spitzfündigen witzbütlen gemacht wirt. Alle satzungen aber lutend eintweders vnd dienend zur religion vnd dem vsseren gottsdienst / oder zuͦ vsserem leben vnd burgerlichen sitten. Von den satzungen die religion betraͤffend ist doben gredt worden. 788 Von den burgerlichen vnd vssern satzungen aber woͤlle E.L. noch dz mercken / das dz die besten sind / die nach gelegenheit der orten / personen / sachen vnd zeiten / vffs aller nechst sich vergleichend mit den zehen gebotten vnd der regel der liebe / vnd nichts vnbillichs nichts leichtferigs noch schaͤdlichs in jnen habend / auch kurtz vnd einzogen sind / nit weitleüffig / noch mit vilen vßlegungen verworren / die auch vff ein gwüssen zwaͤck gerichtet vnd zur sach dienend / nit überflüßig vnd vnnoͤtig sind. 789 Dise burgerlichen satzungen aber / stond fürnemlich in dryen puncten / in ersamkeit / in grechtigkeit / vnd in friden. Darumb so soͤllend soͤlliche satzungen dahin grichtet sein vnd dienen / dz in den regimenten vnd gmeinden zucht vnd ersamkeit pflantzet vnd erhalten werde / dz nichts vngebürlichs muͦtwilligs oder schantlichs fürgange. Es sol durch soͤlche gsatz alle grobheit / vnzucht / geilheit / leichtfertigkeit / muͦtwill vnd überfluß / in kleidungen / in büwen / in spyß vnd tranck verbotten werden. Dargegen verschaffet dz die Ee ehrlich vnd wolghalten / huͦren vnd huͦrey abgschafft werde / Deßgleich auch eebruch / raub vnd gschendung der toͤchtern vnd vngebürliche byschlaffung der gfründeten ꝛc. Dz die malzeiten zimmlich on überfluß ghalten werdind / dz zimligkeit vnd haußligkeit die dz groͤst einkommen ist / brucht vnd geuͤbt werde. Jn summa dz alles dz verbotten werde / dz do streitet mit zucht vnd ehrsammkeit. 790 Mit gedachten satzungen sol auch die grechtigkeit gschützt vnd geschirmpt werden / vnd verbotten / dz nieman weder heimsch noch froͤmbd / weder an seinen ehren noch an seinem guͦt / weder an leib noch an leben verletzt werde. Wer aber den anderen verlatzte mit gwalt oder durch vffsatz / dz der nach laut der satzungen gestrafft werde. Es soͤllend auch billiche vnd gerechte satzungen sein / von den erbfaͤlen / von contracten / von zuͦsagen vnd verspraͤchen / von bürgschafften / von kauffen / von gwicht vnd maͤß / von außleihen vnd enthlenen / von behaltnem 786 Das gsatzt Mosis sol nieman vff bunden werden. 787 Spitzfündige vnd begird der nüwerungen. 788 Welche von den burgerlichen satzungen die besten sygind. 789 Satzungen von der ersamkeit deß lebens. 790 Satzungen so die grechtigkeyt belangend.

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Siegfried F. Müller: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-03-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jurgita Baranauskaite, Justus-Liebig-Universität: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-03-16T11:00:00Z)
BSB - Bayerische Staatsbibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (Sign. 2 Hom. 44) (2014-03-12T12:00:00Z)

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [85]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/262>, abgerufen am 28.04.2024.