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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen benutzt, z. B. das
Geld zur Bezahlung. Wenn der Verband seine Rechte für seinen
Zweck anwenden soll, muß er Rechtsgeschäfte eingehen; er kann
sich nicht darauf beschränken, seine Rechte zu wahren und aus-
zuüben, z. B. sein Eigentumsrecht gegen Störungen zu verteidigen;
und wenn der Verband Rechtsgeschäfte abschließt, verpflichtet
er sich. Gerade deshalb ist ja der Verband fähig, als Gesamtheit,
unter Ausschluß der Mitglieder, über das Verbandsvermögen zu
verfügen, um es mittels Rechtsgeschäfte seinem Zwecke dienstbar
zu machen. Die Ausschließung der Mitglieder hätte ohne die
Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Verpflichtung nur die Wirkung,
den Bestand des aktiven Vermögens, z. B. des Eigentums an einem
gemeinsamen Grundstück, zu erhalten, aber nicht es einem ge-
meinschaftlichen Zweck dienstbar zu machen. Jene Beschränkung
der ausschließenden Vertretung auf aktive Rechte mag angehen
bei Gesamthandsverhältnissen, eben weil diese Gemeinschaften
keinem eigenen, außer der Ausübung ihrer Rechte liegenden
Zwecke dienen1; aber sie ist unvereinbar mit dem Wesen eines
Zweckverbandes. Wenn eine genossenschaftlich organisierte
Krankenkasse ihre Zwecke erreichen will, muß sie können Ärzte
verpflichten, Medikamente kaufen, Geld anlegen und anderes
mehr; dazu dient ihr das Eigentum an Geld und das Recht aus
aktiven Forderungen. Ein Gesamthandsverhältnis an diesem
aktiven Vermögen kann man sich denken, auch ohne diese Ver-
pflichtungsfähigkeit, eben weil die Gemeinschaft zu Gesamter
Hand keinen Zweck außer dem Besitz des aktiven Vermögens
zu haben braucht. Der Zweckverband kann sich nicht wirksam
verpflichten, wenn er nicht fähig ist, aktives Vermögen zu haben;
und der Besitz aktiven Vermögens kann er nur durch die Möglich-
keit, sich zu verpflichten, seinem Zweck dienstbar machen.

Die Juristische Person, als Zweckverband, impliziert also
sowohl die passive wie die aktive und sowohl die aktive wie die
passive Rechts- (Vermögens-) Fähigkeit. Die eine ist notwendig
auf die andere bezogen, weil sie beide notwendig auf den voraus-
gesetzten Zweck des Verbandes bezogen sind.

1 Die Gesamthänder müssen sich nur, wenn die Gemeinschaft Bestand
haben soll, also praktischerweise, über ein gemeinsames Ziel ihrer Ver-
mögensverwaltung verständigen.

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen benutzt, z. B. das
Geld zur Bezahlung. Wenn der Verband seine Rechte für seinen
Zweck anwenden soll, muß er Rechtsgeschäfte eingehen; er kann
sich nicht darauf beschränken, seine Rechte zu wahren und aus-
zuüben, z. B. sein Eigentumsrecht gegen Störungen zu verteidigen;
und wenn der Verband Rechtsgeschäfte abschließt, verpflichtet
er sich. Gerade deshalb ist ja der Verband fähig, als Gesamtheit,
unter Ausschluß der Mitglieder, über das Verbandsvermögen zu
verfügen, um es mittels Rechtsgeschäfte seinem Zwecke dienstbar
zu machen. Die Ausschließung der Mitglieder hätte ohne die
Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Verpflichtung nur die Wirkung,
den Bestand des aktiven Vermögens, z. B. des Eigentums an einem
gemeinsamen Grundstück, zu erhalten, aber nicht es einem ge-
meinschaftlichen Zweck dienstbar zu machen. Jene Beschränkung
der ausschließenden Vertretung auf aktive Rechte mag angehen
bei Gesamthandsverhältnissen, eben weil diese Gemeinschaften
keinem eigenen, außer der Ausübung ihrer Rechte liegenden
Zwecke dienen1; aber sie ist unvereinbar mit dem Wesen eines
Zweckverbandes. Wenn eine genossenschaftlich organisierte
Krankenkasse ihre Zwecke erreichen will, muß sie können Ärzte
verpflichten, Medikamente kaufen, Geld anlegen und anderes
mehr; dazu dient ihr das Eigentum an Geld und das Recht aus
aktiven Forderungen. Ein Gesamthandsverhältnis an diesem
aktiven Vermögen kann man sich denken, auch ohne diese Ver-
pflichtungsfähigkeit, eben weil die Gemeinschaft zu Gesamter
Hand keinen Zweck außer dem Besitz des aktiven Vermögens
zu haben braucht. Der Zweckverband kann sich nicht wirksam
verpflichten, wenn er nicht fähig ist, aktives Vermögen zu haben;
und der Besitz aktiven Vermögens kann er nur durch die Möglich-
keit, sich zu verpflichten, seinem Zweck dienstbar machen.

Die Juristische Person, als Zweckverband, impliziert also
sowohl die passive wie die aktive und sowohl die aktive wie die
passive Rechts- (Vermögens-) Fähigkeit. Die eine ist notwendig
auf die andere bezogen, weil sie beide notwendig auf den voraus-
gesetzten Zweck des Verbandes bezogen sind.

1 Die Gesamthänder müssen sich nur, wenn die Gemeinschaft Bestand
haben soll, also praktischerweise, über ein gemeinsames Ziel ihrer Ver-
mögensverwaltung verständigen.
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[334/0349] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen benutzt, z. B. das Geld zur Bezahlung. Wenn der Verband seine Rechte für seinen Zweck anwenden soll, muß er Rechtsgeschäfte eingehen; er kann sich nicht darauf beschränken, seine Rechte zu wahren und aus- zuüben, z. B. sein Eigentumsrecht gegen Störungen zu verteidigen; und wenn der Verband Rechtsgeschäfte abschließt, verpflichtet er sich. Gerade deshalb ist ja der Verband fähig, als Gesamtheit, unter Ausschluß der Mitglieder, über das Verbandsvermögen zu verfügen, um es mittels Rechtsgeschäfte seinem Zwecke dienstbar zu machen. Die Ausschließung der Mitglieder hätte ohne die Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Verpflichtung nur die Wirkung, den Bestand des aktiven Vermögens, z. B. des Eigentums an einem gemeinsamen Grundstück, zu erhalten, aber nicht es einem ge- meinschaftlichen Zweck dienstbar zu machen. Jene Beschränkung der ausschließenden Vertretung auf aktive Rechte mag angehen bei Gesamthandsverhältnissen, eben weil diese Gemeinschaften keinem eigenen, außer der Ausübung ihrer Rechte liegenden Zwecke dienen 1; aber sie ist unvereinbar mit dem Wesen eines Zweckverbandes. Wenn eine genossenschaftlich organisierte Krankenkasse ihre Zwecke erreichen will, muß sie können Ärzte verpflichten, Medikamente kaufen, Geld anlegen und anderes mehr; dazu dient ihr das Eigentum an Geld und das Recht aus aktiven Forderungen. Ein Gesamthandsverhältnis an diesem aktiven Vermögen kann man sich denken, auch ohne diese Ver- pflichtungsfähigkeit, eben weil die Gemeinschaft zu Gesamter Hand keinen Zweck außer dem Besitz des aktiven Vermögens zu haben braucht. Der Zweckverband kann sich nicht wirksam verpflichten, wenn er nicht fähig ist, aktives Vermögen zu haben; und der Besitz aktiven Vermögens kann er nur durch die Möglich- keit, sich zu verpflichten, seinem Zweck dienstbar machen. Die Juristische Person, als Zweckverband, impliziert also sowohl die passive wie die aktive und sowohl die aktive wie die passive Rechts- (Vermögens-) Fähigkeit. Die eine ist notwendig auf die andere bezogen, weil sie beide notwendig auf den voraus- gesetzten Zweck des Verbandes bezogen sind. 1 Die Gesamthänder müssen sich nur, wenn die Gemeinschaft Bestand haben soll, also praktischerweise, über ein gemeinsames Ziel ihrer Ver- mögensverwaltung verständigen.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/349>, abgerufen am 28.04.2024.