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Devrient, Eduard: Das Nationaltheater des neuen Deutschland. Eine Reformschrift. Leipzig, 1849.

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aber die Oberbehörde darf sie auch in keiner Machtvoll¬
kommenheit beschränken, welche es ihr möglich macht, die
ganze Verantwortung für die Leistungen der Bühne zu
übernehmen und dem Personal gegenüber die vollkom¬
menste Autorität zu behaupten.

Von der künstlerischen Direction müssen daher alle
Anstellungen, Verabschiedungen, Beurlau¬
bungen
und Pensionirungen abhängig sein. Dem
Ministerium bleibe die Bestätigung, damit Ueberschreitungen
im Ausgabeetat oder Uebereilungen vermieden werden.
Die Beurtheilung aber und Entscheidung über die Zusam¬
mensetzung des Personals muß der Direction durchaus
anheim gegeben werden. Ebenso hat sie allein über die
Zulässigkeit der Gastspiele zu entscheiden; wobei ihr
nur zur Pflicht gemacht werden muß, dem allgemein ein¬
gerissenen tief verderblichen Mißbrauche derselben zu
steuern, der die Geldmittel der Theater vergeudet, das
künstlerische Ensemble untergräbt, das vereinzelte Virtuo¬
senspiel bei den Künstlern und das Vergnügen daran bei
dem Publikum hervorruft, auch dessen Neuigkeitsgier und
Parteinahme steigert.

Der Direction muß ferner die Entscheidung über
Wahl und Reihenfolge der aufzuführen¬

aber die Oberbehörde darf ſie auch in keiner Machtvoll¬
kommenheit beſchränken, welche es ihr möglich macht, die
ganze Verantwortung für die Leiſtungen der Bühne zu
übernehmen und dem Perſonal gegenüber die vollkom¬
menſte Autorität zu behaupten.

Von der künſtleriſchen Direction müſſen daher alle
Anſtellungen, Verabſchiedungen, Beurlau¬
bungen
und Penſionirungen abhängig ſein. Dem
Miniſterium bleibe die Beſtätigung, damit Ueberſchreitungen
im Ausgabeetat oder Uebereilungen vermieden werden.
Die Beurtheilung aber und Entſcheidung über die Zuſam¬
menſetzung des Perſonals muß der Direction durchaus
anheim gegeben werden. Ebenſo hat ſie allein über die
Zuläſſigkeit der Gaſtſpiele zu entſcheiden; wobei ihr
nur zur Pflicht gemacht werden muß, dem allgemein ein¬
geriſſenen tief verderblichen Mißbrauche derſelben zu
ſteuern, der die Geldmittel der Theater vergeudet, das
künſtleriſche Enſemble untergräbt, das vereinzelte Virtuo¬
ſenſpiel bei den Künſtlern und das Vergnügen daran bei
dem Publikum hervorruft, auch deſſen Neuigkeitsgier und
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[48/0054] aber die Oberbehörde darf ſie auch in keiner Machtvoll¬ kommenheit beſchränken, welche es ihr möglich macht, die ganze Verantwortung für die Leiſtungen der Bühne zu übernehmen und dem Perſonal gegenüber die vollkom¬ menſte Autorität zu behaupten. Von der künſtleriſchen Direction müſſen daher alle Anſtellungen, Verabſchiedungen, Beurlau¬ bungen und Penſionirungen abhängig ſein. Dem Miniſterium bleibe die Beſtätigung, damit Ueberſchreitungen im Ausgabeetat oder Uebereilungen vermieden werden. Die Beurtheilung aber und Entſcheidung über die Zuſam¬ menſetzung des Perſonals muß der Direction durchaus anheim gegeben werden. Ebenſo hat ſie allein über die Zuläſſigkeit der Gaſtſpiele zu entſcheiden; wobei ihr nur zur Pflicht gemacht werden muß, dem allgemein ein¬ geriſſenen tief verderblichen Mißbrauche derſelben zu ſteuern, der die Geldmittel der Theater vergeudet, das künſtleriſche Enſemble untergräbt, das vereinzelte Virtuo¬ ſenſpiel bei den Künſtlern und das Vergnügen daran bei dem Publikum hervorruft, auch deſſen Neuigkeitsgier und Parteinahme ſteigert. Der Direction muß ferner die Entſcheidung über Wahl und Reihenfolge der aufzuführen¬

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Zitationshilfe: Devrient, Eduard: Das Nationaltheater des neuen Deutschland. Eine Reformschrift. Leipzig, 1849, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/devrient_nationaltheater_1849/54>, abgerufen am 29.04.2024.