Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.End-Urtheil durch den/ so Actuarii Stelle halt/ abgelesen werden / solches aber folgender Gestalt eingerichtet seyn: Dienweil du N. N. nochmahls bekennet/ daß du an dieser oder jener Person/ an diesem oder jenem Orthe N. N. dieses begangen/ so erkenne ich [N. N. der Gericht-Herr] Richter/ auf Belehrung des Schöppen-Stuhls/ zu N. N. daß du von wegen dieser That [Thaten] auf diese oder jene Art vom Leben zum Tode gebracht werden sollest. Hierauf soll der Richter/ wenn Lebens-Straffe zuerkennt/ den Stab zubrechen/ und dem Scharfrichter befehlen/ das ausgesprochene Urtheil/ wie es ausgesprochen / zuvollziehen. Darneben aber in solchem Fall/ da das Leben ab erkandt wäre/ an den armen Sünder diese Wort gebrauchen: Weil du/ wie billich/ dem allwissenden gerechten GOtt die Ehre gegeben/ und das Bekäntniß deiner verübten Missethaten vor diesem gehegten peinlichen Gerichte öffentlich wiederholet hast; So ist nichts mehr übrig/ denn das dir vorgelesene Urtheil nunmehro zu vollziehen: Gestalt denn der gerechte GOTT selbst die Verordnung gemacht/ daß diese und dergleichen Ubelthaten peinlich gestrafft/ und das Böse aus dem Lande weg gethan werden soll/ deßwegen Er auch der Obrigkeit das Schwerd gegeben/ und anbefohlen hat/ daß sie dasselbe zur Rache gegen dem/ der Böses thut / gebrauchen soll. Um des willen hastu dich nicht allein gedultig in die dir zuerkandte Straffe zu ergeben/ in Betrachtung/ daß GOtt selber durch die Obrigkeit dieselbe gegen dich ausüben läßt/ sondern hastu auch dem lieben GOtt hertzlich zu dancken/ daß du also zum Erkäntniß und Bekäntniß deiner Sünden gebracht worden bist: Denn/ wenn du in wahrer Busse/ und rechtem Glauben an JEsum Christum deinen Heyland und Seligmacher dein Leben enden wirst / dir/ gleich allen gläubigen frommen Christen/ die Thür zu der ewigen Seligkeit und derselben unaus prechlichen Freude/ aufgethan werden wird. Auch soll der Gerichts-Frohne/ oder Diener hierauf ausruffen/ und von des Gerichts-Herren wegen bey Leibes- und Lebens-Straffe verbieten/ daß niemand dem Scharfrichter an Vollstreckung des aus gesprochenen Urtheils verhinder/ noch an ihn/ ob es ihm gleich mißlingete/ Hand anlegen/ oder sich vergreiffen solle. Endlich soll der Richter/ nach Abführung des armen Sünders/ sagen: Nunmehr gebe ich dieses Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht auf/ im Nahmen GOttes des Vaters/ des Sohnes und des hei- End-Urtheil durch den/ so Actuarii Stelle halt/ abgelesen werden / solches aber folgender Gestalt eingerichtet seyn: Dienweil du N. N. nochmahls bekennet/ daß du an dieser oder jener Person/ an diesem oder jenem Orthe N. N. dieses begangen/ so erkenne ich [N. N. der Gericht-Herr] Richter/ auf Belehrung des Schöppen-Stuhls/ zu N. N. daß du von wegen dieser That [Thaten] auf diese oder jene Art vom Leben zum Tode gebracht werden sollest. Hierauf soll der Richter/ wenn Lebens-Straffe zuerkennt/ den Stab zubrechen/ und dem Scharfrichter befehlen/ das ausgesprochene Urtheil/ wie es ausgesprochen / zuvollziehen. Darneben aber in solchem Fall/ da das Leben ab erkandt wäre/ an den armen Sünder diese Wort gebrauchen: Weil du/ wie billich/ dem allwissenden gerechten GOtt die Ehre gegeben/ und das Bekäntniß deiner verübten Missethaten vor diesem gehegten peinlichen Gerichte öffentlich wiederholet hast; So ist nichts mehr übrig/ denn das dir vorgelesene Urtheil nunmehro zu vollziehen: Gestalt denn der gerechte GOTT selbst die Verordnung gemacht/ daß diese und dergleichen Ubelthaten peinlich gestrafft/ und das Böse aus dem Lande weg gethan werden soll/ deßwegen Er auch der Obrigkeit das Schwerd gegeben/ und anbefohlen hat/ daß sie dasselbe zur Rache gegen dem/ der Böses thut / gebrauchen soll. Um des willen hastu dich nicht allein gedultig in die dir zuerkandte Straffe zu ergebẽ/ in Betrachtung/ daß GOtt selber durch die Obrigkeit dieselbe gegen dich ausüben läßt/ sondern hastu auch dem lieben GOtt hertzlich zu dancken/ daß du also zum Erkäntniß und Bekäntniß deiner Sünden gebracht worden bist: Denn/ wenn du in wahrer Busse/ und rechtem Glauben an JEsum Christum deinen Heyland und Seligmacher dein Leben enden wirst / dir/ gleich allen gläubigen frommen Christen/ die Thür zu der ewigen Seligkeit und derselben unaus prechlichen Freude/ aufgethan werden wird. Auch soll der Gerichts-Frohne/ oder Diener hierauf ausruffen/ und von des Gerichts-Herren wegen bey Leibes- und Lebens-Straffe verbieten/ daß niemand dem Scharfrichter an Vollstreckung des aus gesprochenen Urtheils verhinder/ noch an ihn/ ob es ihm gleich mißlingete/ Hand anlegen/ oder sich vergreiffen solle. Endlich soll der Richter/ nach Abführung des armen Sünders/ sagen: Nunmehr gebe ich dieses Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht auf/ im Nahmen GOttes des Vaters/ des Sohnes und des hei- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0181" n="165"/> End-Urtheil durch den/ so Actuarii Stelle halt/ abgelesen werden / solches aber folgender Gestalt eingerichtet seyn: Dienweil du N. N. nochmahls bekennet/ daß du an dieser oder jener Person/ an diesem oder jenem Orthe N. N. dieses begangen/ so erkenne ich [N. N. der Gericht-Herr] Richter/ auf Belehrung des Schöppen-Stuhls/ zu N. N. daß du von wegen dieser That [Thaten] auf diese oder jene Art vom Leben zum Tode gebracht werden sollest. Hierauf soll der Richter/ wenn Lebens-Straffe zuerkennt/ den Stab zubrechen/ und dem Scharfrichter befehlen/ das ausgesprochene Urtheil/ wie es ausgesprochen / zuvollziehen. Darneben aber in solchem Fall/ da das Leben ab erkandt wäre/ an den armen Sünder diese Wort gebrauchen: Weil du/ wie billich/ dem allwissenden gerechten GOtt die Ehre gegeben/ und das Bekäntniß deiner verübten Missethaten vor diesem gehegten peinlichen Gerichte öffentlich wiederholet hast; So ist nichts mehr übrig/ denn das dir vorgelesene Urtheil nunmehro zu vollziehen: Gestalt denn der gerechte GOTT selbst die Verordnung gemacht/ daß diese und dergleichen Ubelthaten peinlich gestrafft/ und das Böse aus dem Lande weg gethan werden soll/ deßwegen Er auch der Obrigkeit das Schwerd gegeben/ und anbefohlen hat/ daß sie dasselbe zur Rache gegen dem/ der Böses thut / gebrauchen soll. Um des willen hastu dich nicht allein gedultig in die dir zuerkandte Straffe zu ergebẽ/ in Betrachtung/ daß GOtt selber durch die Obrigkeit dieselbe gegen dich ausüben läßt/ sondern hastu auch dem lieben GOtt hertzlich zu dancken/ daß du also zum Erkäntniß und Bekäntniß deiner Sünden gebracht worden bist: Denn/ wenn du in wahrer Busse/ und rechtem Glauben an JEsum Christum deinen Heyland und Seligmacher dein Leben enden wirst / dir/ gleich allen gläubigen frommen Christen/ die Thür zu der ewigen Seligkeit und derselben unaus prechlichen Freude/ aufgethan werden wird.</p> <p>Auch soll der Gerichts-Frohne/ oder Diener hierauf ausruffen/ und von des Gerichts-Herren wegen bey Leibes- und Lebens-Straffe verbieten/ daß niemand dem Scharfrichter an Vollstreckung des aus gesprochenen Urtheils verhinder/ noch an ihn/ ob es ihm gleich mißlingete/ Hand anlegen/ oder sich vergreiffen solle. Endlich soll der Richter/ nach Abführung des armen Sünders/ sagen:</p> <p>Nunmehr gebe ich dieses Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht auf/ im Nahmen GOttes des Vaters/ des Sohnes und des hei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [165/0181]
End-Urtheil durch den/ so Actuarii Stelle halt/ abgelesen werden / solches aber folgender Gestalt eingerichtet seyn: Dienweil du N. N. nochmahls bekennet/ daß du an dieser oder jener Person/ an diesem oder jenem Orthe N. N. dieses begangen/ so erkenne ich [N. N. der Gericht-Herr] Richter/ auf Belehrung des Schöppen-Stuhls/ zu N. N. daß du von wegen dieser That [Thaten] auf diese oder jene Art vom Leben zum Tode gebracht werden sollest. Hierauf soll der Richter/ wenn Lebens-Straffe zuerkennt/ den Stab zubrechen/ und dem Scharfrichter befehlen/ das ausgesprochene Urtheil/ wie es ausgesprochen / zuvollziehen. Darneben aber in solchem Fall/ da das Leben ab erkandt wäre/ an den armen Sünder diese Wort gebrauchen: Weil du/ wie billich/ dem allwissenden gerechten GOtt die Ehre gegeben/ und das Bekäntniß deiner verübten Missethaten vor diesem gehegten peinlichen Gerichte öffentlich wiederholet hast; So ist nichts mehr übrig/ denn das dir vorgelesene Urtheil nunmehro zu vollziehen: Gestalt denn der gerechte GOTT selbst die Verordnung gemacht/ daß diese und dergleichen Ubelthaten peinlich gestrafft/ und das Böse aus dem Lande weg gethan werden soll/ deßwegen Er auch der Obrigkeit das Schwerd gegeben/ und anbefohlen hat/ daß sie dasselbe zur Rache gegen dem/ der Böses thut / gebrauchen soll. Um des willen hastu dich nicht allein gedultig in die dir zuerkandte Straffe zu ergebẽ/ in Betrachtung/ daß GOtt selber durch die Obrigkeit dieselbe gegen dich ausüben läßt/ sondern hastu auch dem lieben GOtt hertzlich zu dancken/ daß du also zum Erkäntniß und Bekäntniß deiner Sünden gebracht worden bist: Denn/ wenn du in wahrer Busse/ und rechtem Glauben an JEsum Christum deinen Heyland und Seligmacher dein Leben enden wirst / dir/ gleich allen gläubigen frommen Christen/ die Thür zu der ewigen Seligkeit und derselben unaus prechlichen Freude/ aufgethan werden wird.
Auch soll der Gerichts-Frohne/ oder Diener hierauf ausruffen/ und von des Gerichts-Herren wegen bey Leibes- und Lebens-Straffe verbieten/ daß niemand dem Scharfrichter an Vollstreckung des aus gesprochenen Urtheils verhinder/ noch an ihn/ ob es ihm gleich mißlingete/ Hand anlegen/ oder sich vergreiffen solle. Endlich soll der Richter/ nach Abführung des armen Sünders/ sagen:
Nunmehr gebe ich dieses Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht auf/ im Nahmen GOttes des Vaters/ des Sohnes und des hei-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/181 |
Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/181>, abgerufen am 17.06.2024. |