Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.[Spaltenumbruch]
Art. 9. Ob nicht wahr/ daß/ wie Ackermann solches nicht leiden wollen/ er demselben noch darzu eine Ohrfeige gegeben? [Spaltenumbruch]
ad Art. 9. Nein/ dem wäre nicht also/ sondern die Sache warhafftig ergangen/ wie er bey dem vorhergehenden Articul ausgesaget hätte. [Spaltenumbruch]
Art. 10. Ob nicht wahr/ daß sie beyde drauf zusammen gefallen/ und Inquisit Ackermannen mit dem Taschen-Messer 2, Stiche in die lincke Brust gegeben / daß derselbe gleich tod blieben? [Spaltenumbruch]
ad artic. 10. Er hätte/ wie beym 8. Articul angeführet/ eine Noth-Wehr thun müssen: Zumahl da er/ als ein Fremder/ keinen Beystand/ sich auch zu keinem was gutes zuversehen gehabt/ über dieses auch in augenscheinlicher Gefahr des Lebens gewesen/ und der Bauren/ sonderlich aber seines Feindes des Ackermanns Händen [als der schon offte und viele mahl/ wie er gehöret / lose Händel und Schlägerey in der Schencke vorgehabt/ auch deshalber tapffer vom Fürstl. Ambte gestrafft worden] ohne dessen Entleibung nicht entkommen können. [Spaltenumbruch]
Art. 11. Wahr/ und ist Inquisiten aus GOttes Wort bekant/ daß/ wer Menschen-Blut vergeußt/ dessen Blut durch Menschen wieder vergossen werden solle? [Spaltenumbruch]
ad Art. 11. Ja/ das hätte er wohl gehöret und gelesen: Ackermann aber/ wie beym 8. Articul gemeldet/ hätte es an ihn gebracht/ daß Er sein Leben erretten müssen. [Spaltenumbruch]
Art. 12. Wahr/ daß Er solches wegen seines an Ackermannen verübten Mords und Entleibung wohl verdienet habe? [Spaltenumbruch]
ad Art. 12. Weil er eine Nothwehr thun müssen/ hoffte er Gnade! bath/ weil er ein armer Kerl wäre/ ihm ex officio einen Advocaten/ zu Ausführ- und Beybringung seiner Dafension, zu verstatten. Nach Endigung dieses Examinis ist Inquisit [der sich im geringsten nicht alteriret] wieder in seine vorige Custodia gebracht/ alles nachrichtlich registriret/ und von denen sämtlichen Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden. Ut supra. Gotfried Rechtlieb/ p. t. Ambtmann hieselbst m. m. [Spaltenumbruch]
Art. 9. Ob nicht wahr/ daß/ wie Ackermann solches nicht leiden wollen/ er demselben noch darzu eine Ohrfeige gegeben? [Spaltenumbruch]
ad Art. 9. Nein/ dem wäre nicht also/ sondern die Sache warhafftig ergangen/ wie er bey dem vorhergehenden Articul ausgesaget hätte. [Spaltenumbruch]
Art. 10. Ob nicht wahr/ daß sie beyde drauf zusammen gefallen/ und Inquisit Ackermannen mit dem Taschen-Messer 2, Stiche in die lincke Brust gegeben / daß derselbe gleich tod blieben? [Spaltenumbruch]
ad artic. 10. Er hätte/ wie beym 8. Articul angeführet/ eine Noth-Wehr thun müssen: Zumahl da er/ als ein Fremder/ keinen Beystand/ sich auch zu keinem was gutes zuversehen gehabt/ über dieses auch in augenscheinlicher Gefahr des Lebens gewesen/ und der Bauren/ sonderlich aber seines Feindes des Ackermanns Händen [als der schon offte und viele mahl/ wie er gehöret / lose Händel und Schlägerey in der Schencke vorgehabt/ auch deshalber tapffer vom Fürstl. Ambte gestrafft worden] ohne dessen Entleibung nicht entkommen können. [Spaltenumbruch]
Art. 11. Wahr/ und ist Inquisiten aus GOttes Wort bekant/ daß/ wer Menschen-Blut vergeußt/ dessen Blut durch Menschen wieder vergossen werden solle? [Spaltenumbruch]
ad Art. 11. Ja/ das hätte er wohl gehöret und gelesen: Ackermann aber/ wie beym 8. Articul gemeldet/ hätte es an ihn gebracht/ daß Er sein Leben erretten müssen. [Spaltenumbruch]
Art. 12. Wahr/ daß Er solches wegen seines an Ackermannen verübten Mords und Entleibung wohl verdienet habe? [Spaltenumbruch]
ad Art. 12. Weil er eine Nothwehr thun müssen/ hoffte er Gnade! bath/ weil er ein armer Kerl wäre/ ihm ex officio einen Advocaten/ zu Ausführ- und Beybringung seiner Dafension, zu verstatten. Nach Endigung dieses Examinis ist Inquisit [der sich im geringsten nicht alteriret] wieder in seine vorige Custodia gebracht/ alles nachrichtlich registriret/ und von denen sämtlichen Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden. Ut supra. Gotfried Rechtlieb/ p. t. Ambtmann hieselbst m. m. <TEI> <text> <body> <div> <list> <pb facs="#f0260" n="244"/> <cb n="1"/> <item>Art. 9.</item> <item>Ob nicht wahr/ daß/ wie Ackermann solches nicht leiden wollen/ er demselben noch darzu eine Ohrfeige gegeben?</item> <cb n="2"/> <item>ad Art. 9.</item> <item>Nein/ dem wäre nicht also/ sondern die Sache warhafftig ergangen/ wie er bey dem vorhergehenden Articul ausgesaget hätte.</item> <cb n="1"/> <item>Art. 10.</item> <item>Ob nicht wahr/ daß sie beyde drauf zusammen gefallen/ und Inquisit Ackermannen mit dem Taschen-Messer 2, Stiche in die lincke Brust gegeben / daß derselbe gleich tod blieben?</item> <cb n="2"/> <item>ad artic. 10.</item> <item>Er hätte/ wie beym 8. Articul angeführet/ eine Noth-Wehr thun müssen: Zumahl da er/ als ein Fremder/ keinen Beystand/ sich auch zu keinem was gutes zuversehen gehabt/ über dieses auch in augenscheinlicher Gefahr des Lebens gewesen/ und der Bauren/ sonderlich aber seines Feindes des Ackermanns Händen [als der schon offte und viele mahl/ wie er gehöret / lose Händel und Schlägerey in der Schencke vorgehabt/ auch deshalber tapffer vom Fürstl. Ambte gestrafft worden] ohne dessen Entleibung nicht entkommen können.</item> <cb n="1"/> <item>Art. 11.</item> <item>Wahr/ und ist Inquisiten aus GOttes Wort bekant/ daß/ wer Menschen-Blut vergeußt/ dessen Blut durch Menschen wieder vergossen werden solle?</item> <cb n="2"/> <item>ad Art. 11.</item> <item>Ja/ das hätte er wohl gehöret und gelesen: Ackermann aber/ wie beym 8. Articul gemeldet/ hätte es an ihn gebracht/ daß Er sein Leben erretten müssen.</item> <cb n="1"/> <item>Art. 12.</item> <item>Wahr/ daß Er solches wegen seines an Ackermannen verübten Mords und Entleibung wohl verdienet habe?</item> <cb n="2"/> <item>ad Art. 12.</item> <item>Weil er eine Nothwehr thun müssen/ hoffte er Gnade! bath/ weil er ein armer Kerl wäre/ ihm ex officio einen Advocaten/ zu Ausführ- und Beybringung seiner Dafension, zu verstatten.</item> </list> <p>Nach Endigung dieses Examinis ist Inquisit [der sich im geringsten nicht alteriret] wieder in seine vorige Custodia gebracht/ alles nachrichtlich registriret/ und von denen sämtlichen Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden.</p> <p>Ut supra.</p> <p>Gotfried Rechtlieb/ p. t. Ambtmann hieselbst m. m.</p> </div> </body> </text> </TEI> [244/0260]
Art. 9.
Ob nicht wahr/ daß/ wie Ackermann solches nicht leiden wollen/ er demselben noch darzu eine Ohrfeige gegeben?
ad Art. 9.
Nein/ dem wäre nicht also/ sondern die Sache warhafftig ergangen/ wie er bey dem vorhergehenden Articul ausgesaget hätte.
Art. 10.
Ob nicht wahr/ daß sie beyde drauf zusammen gefallen/ und Inquisit Ackermannen mit dem Taschen-Messer 2, Stiche in die lincke Brust gegeben / daß derselbe gleich tod blieben?
ad artic. 10.
Er hätte/ wie beym 8. Articul angeführet/ eine Noth-Wehr thun müssen: Zumahl da er/ als ein Fremder/ keinen Beystand/ sich auch zu keinem was gutes zuversehen gehabt/ über dieses auch in augenscheinlicher Gefahr des Lebens gewesen/ und der Bauren/ sonderlich aber seines Feindes des Ackermanns Händen [als der schon offte und viele mahl/ wie er gehöret / lose Händel und Schlägerey in der Schencke vorgehabt/ auch deshalber tapffer vom Fürstl. Ambte gestrafft worden] ohne dessen Entleibung nicht entkommen können.
Art. 11.
Wahr/ und ist Inquisiten aus GOttes Wort bekant/ daß/ wer Menschen-Blut vergeußt/ dessen Blut durch Menschen wieder vergossen werden solle?
ad Art. 11.
Ja/ das hätte er wohl gehöret und gelesen: Ackermann aber/ wie beym 8. Articul gemeldet/ hätte es an ihn gebracht/ daß Er sein Leben erretten müssen.
Art. 12.
Wahr/ daß Er solches wegen seines an Ackermannen verübten Mords und Entleibung wohl verdienet habe?
ad Art. 12.
Weil er eine Nothwehr thun müssen/ hoffte er Gnade! bath/ weil er ein armer Kerl wäre/ ihm ex officio einen Advocaten/ zu Ausführ- und Beybringung seiner Dafension, zu verstatten.
Nach Endigung dieses Examinis ist Inquisit [der sich im geringsten nicht alteriret] wieder in seine vorige Custodia gebracht/ alles nachrichtlich registriret/ und von denen sämtlichen Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/260>, abgerufen am 13.06.2024. |