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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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II. Bey solchen Jagen nun pflegen noch heut zu Tage die Jäger/ um ihren Herrn und andern Anwesenden eine Lust und Gelächter zu machen/ dahin zu trachten / wie sie einen und andern/ der etwan bey den Jagen nicht weidmannisch geredet / oder wenn abgejaget worden/ kein Eichenlaub auff den Hut stecken hat/ dasselbe vorzeigen kan/ oder sonst was versiehet/ dahin zu bringen/ daß er das Weidmesser halten muß. Welches auf folgende Maaße geschicht: Es wird von den Jägern ein im Jagen gefangener oder gefälleter grosser Hirsch hinbey getragen / und auff die Erde geleget/ vor welchen der/ so abgestrafft werden soll / niederknien/ und mit den Ober-Lieb sich über den Hirsch herlegen muß/ alsdenn nimt der Jäger- oder Forstmeister das Weidmesser/ und schläget ihn damit dreymahl nacheinander hinten vor/ und spricht zu dem ersten Schlag: Daß ist vor meinem gnädigsten Fürsten und Herrn! zu den andern: der ist vor Ritter und Knecht! Zu dem dritten: und der ist vor das Edle Jäger-Recht!

Johann. Sarisberiens de nugis curial. lib. 1. c. 4. fol. 10.

Der getreue Rechnungs-Beamte part. 2. c. 6. n. 192.

III. Und solche Schlagung mit dem Weidmesser ist vor keine Injurie oder Beschimpffung auffzunehmen/ sondern nur ein Jäger-Schertz.

Simon. Majol. tom. 2. dier. canic. Colloq. 6. fol. 353. Josias Nolden, de Statu Nobilium c. 13. n. 83. Besold. in Thes. pract. v. Weidmesser schlagen.

Weil offt Fürstliche/ Gräfliche/ Adeliche und andere hohe Personen zum Spaß / Kurtzweil und Lust selber das Weidmesser aushalten.

add.

Andr. Knich. de Saxon. non provoc. jur. c. 5. n. 278. Adam Keller, de Officio Jurid. Polit. lib. 2. c. 4. pag. 442.

Man auch durch Schertz und Spiehl niemandten eine Injurie zufüget.

L 3. §. 3. ff. de injur. Farinac. lib. 3. pract. crim. Quaest. 105. n. 125. joci enim sunt innoxii

Cl. Rupertus ad C. Salustis; Bellum Jugurthinum. pag. 330.

IV. Sonst ist auch bey den Schützen-Höffen üblich/ daß derjenige/ welcher keinmahl die Scheiben getroffen/ sondern neben hingeschossen/ die Sau

II. Bey solchen Jagen nun pflegen noch heut zu Tage die Jäger/ um ihren Herrn und andern Anwesenden eine Lust und Gelächter zu machen/ dahin zu trachten / wie sie einen und andern/ der etwan bey den Jagen nicht weidmannisch geredet / oder wenn abgejaget worden/ kein Eichenlaub auff den Hut stecken hat/ dasselbe vorzeigen kan/ oder sonst was versiehet/ dahin zu bringen/ daß er das Weidmesser halten muß. Welches auf folgende Maaße geschicht: Es wird von den Jägern ein im Jagen gefangener oder gefälleter grosser Hirsch hinbey getragen / und auff die Erde geleget/ vor welchen der/ so abgestrafft werden soll / niederknien/ und mit den Ober-Lieb sich über den Hirsch herlegen muß/ alsdenn nimt der Jäger- oder Forstmeister das Weidmesser/ und schläget ihn damit dreymahl nacheinander hinten vor/ und spricht zu dem ersten Schlag: Daß ist vor meinem gnädigsten Fürsten und Herrn! zu den andern: der ist vor Ritter und Knecht! Zu dem dritten: und der ist vor das Edle Jäger-Recht!

Johann. Sarisberiens de nugis curial. lib. 1. c. 4. fol. 10.

Der getreue Rechnungs-Beamte part. 2. c. 6. n. 192.

III. Und solche Schlagung mit dem Weidmesser ist vor keine Injurie oder Beschimpffung auffzunehmen/ sondern nur ein Jäger-Schertz.

Simon. Majol. tom. 2. dier. canic. Colloq. 6. fol. 353. Josias Nolden, de Statu Nobilium c. 13. n. 83. Besold. in Thes. pract. v. Weidmesser schlagen.

Weil offt Fürstliche/ Gräfliche/ Adeliche und andere hohe Personen zum Spaß / Kurtzweil und Lust selber das Weidmesser aushalten.

add.

Andr. Knich. de Saxon. non provoc. jur. c. 5. n. 278. Adam Keller, de Officio Jurid. Polit. lib. 2. c. 4. pag. 442.

Man auch durch Schertz und Spiehl niemandten eine Injurie zufüget.

L 3. §. 3. ff. de injur. Farinac. lib. 3. pract. crim. Quaest. 105. n. 125. joci enim sunt innoxii

Cl. Rupertus ad C. Salustis; Bellum Jugurthinum. pag. 330.

IV. Sonst ist auch bey den Schützen-Höffen üblich/ daß derjenige/ welcher keinmahl die Scheiben getroffen/ sondern neben hingeschossen/ die Sau

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        <p>Weil offt Fürstliche/ Gräfliche/ Adeliche und andere hohe Personen zum Spaß /                      Kurtzweil und Lust selber das Weidmesser aushalten.</p>
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        <p>Man auch durch Schertz und Spiehl niemandten eine Injurie zufüget.</p>
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[728/0744] II. Bey solchen Jagen nun pflegen noch heut zu Tage die Jäger/ um ihren Herrn und andern Anwesenden eine Lust und Gelächter zu machen/ dahin zu trachten / wie sie einen und andern/ der etwan bey den Jagen nicht weidmannisch geredet / oder wenn abgejaget worden/ kein Eichenlaub auff den Hut stecken hat/ dasselbe vorzeigen kan/ oder sonst was versiehet/ dahin zu bringen/ daß er das Weidmesser halten muß. Welches auf folgende Maaße geschicht: Es wird von den Jägern ein im Jagen gefangener oder gefälleter grosser Hirsch hinbey getragen / und auff die Erde geleget/ vor welchen der/ so abgestrafft werden soll / niederknien/ und mit den Ober-Lieb sich über den Hirsch herlegen muß/ alsdenn nimt der Jäger- oder Forstmeister das Weidmesser/ und schläget ihn damit dreymahl nacheinander hinten vor/ und spricht zu dem ersten Schlag: Daß ist vor meinem gnädigsten Fürsten und Herrn! zu den andern: der ist vor Ritter und Knecht! Zu dem dritten: und der ist vor das Edle Jäger-Recht! Johann. Sarisberiens de nugis curial. lib. 1. c. 4. fol. 10. Der getreue Rechnungs-Beamte part. 2. c. 6. n. 192. III. Und solche Schlagung mit dem Weidmesser ist vor keine Injurie oder Beschimpffung auffzunehmen/ sondern nur ein Jäger-Schertz. Simon. Majol. tom. 2. dier. canic. Colloq. 6. fol. 353. Josias Nolden, de Statu Nobilium c. 13. n. 83. Besold. in Thes. pract. v. Weidmesser schlagen. Weil offt Fürstliche/ Gräfliche/ Adeliche und andere hohe Personen zum Spaß / Kurtzweil und Lust selber das Weidmesser aushalten. add. Andr. Knich. de Saxon. non provoc. jur. c. 5. n. 278. Adam Keller, de Officio Jurid. Polit. lib. 2. c. 4. pag. 442. Man auch durch Schertz und Spiehl niemandten eine Injurie zufüget. L 3. §. 3. ff. de injur. Farinac. lib. 3. pract. crim. Quaest. 105. n. 125. joci enim sunt innoxii Cl. Rupertus ad C. Salustis; Bellum Jugurthinum. pag. 330. IV. Sonst ist auch bey den Schützen-Höffen üblich/ daß derjenige/ welcher keinmahl die Scheiben getroffen/ sondern neben hingeschossen/ die Sau

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/744>, abgerufen am 27.04.2024.