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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Worten abgemahnet/ er wolte es denjenigen/ so der Baum zuständig/ sagen/ hat C. S. einen Stein genommen/ und nachgedachten H. G. geworffen/ ihn auch an rechten Schlaff getroffen/ daß er alsbald zu seines Vaters Hauß gelauffen und geschrien N. S. Sohn hätte ihn mit einen Stein geworffen/ welches aber die Eltern anfänglich nicht groß geachtet. Nachdem es aber Essenszeit worden/ und der Junge nicht essen können/ sondern sich zu Bette geleget/ ist gegen Mitternacht die schwere Noth darzu geschlagen/ und er um 12. Uhr Todes verfahren etc. So wird C. S. solcher seiner Verbrechung wegen mit Ruthen ziemlicher maßen gezüchtiget/ und wenn solches geschehen/ mag wieder ihn ferner nichts fürgenommen werden.

Item

Mens. Jan. Anno 1624. an den Schösser zu Freyberg:

So wird M. R. in Ansehung seiner Jugend/ und daß er nur 12. Jahr alt ist/ in den Gefängnis mit Ruthen durch den Stockmeister ziemlicher maßen gezüchtiget / und nach ausgestandener Straffe und beschehener ernster Vorhaltung und Verwarnung/ sich vor dergleichen bösen Händeln wol vorzusehen und zu hüten / damit ihm nicht etwas ärgers begegnen und wiederfahren möge/ des Gefängnisses wiederum erlediget.

Item

Mens. Jul. Anno 1626. an Breitenbauchische Richter und Schöppen zu Petschkendorff:

So würde gemelter Knabe C. B. wegen seiner begangenen Verbrechung/ im Gefängnis durch den Büttel oder Stockmeister ziemlich der maßen mit Ruthen gezüchtiget / und hernach der Gefänglicher Hafft billig entlediget/ darbey ihme mit Ernst unter saget wird/ sich hinführo vor dergleichen Händeln wohl vor zusehen / damit ihme nicht etwas ärgers wieder fahren möge. V. R. W.

Item

So wird genieltes Mägdlein/ in Ansehung ihrer Jugend/ im Gefängnis ziemlicher maßen mit Ruthen durch den Stadknecht gezüchtiget/ und folgends/ bey der Entledigung der Gefängnis/ von dergleichen Sachen mit allen Ernst abgeinahnet / mit der Vermahnung/ wo sie nicht davon abstehen wird/ sie künfftig mit härte-

Worten abgemahnet/ er wolte es denjenigen/ so der Baum zuständig/ sagen/ hat C. S. einen Stein genommen/ und nachgedachten H. G. geworffen/ ihn auch an rechten Schlaff getroffen/ daß er alsbald zu seines Vaters Hauß gelauffen und geschrien N. S. Sohn hätte ihn mit einen Stein geworffen/ welches aber die Eltern anfänglich nicht groß geachtet. Nachdem es aber Essenszeit worden/ und der Junge nicht essen können/ sondern sich zu Bette geleget/ ist gegen Mitternacht die schwere Noth darzu geschlagen/ und er um 12. Uhr Todes verfahren etc. So wird C. S. solcher seiner Verbrechung wegen mit Ruthen ziemlicher maßen gezüchtiget/ und wenn solches geschehen/ mag wieder ihn ferner nichts fürgenommen werden.

Item

Mens. Jan. Anno 1624. an den Schösser zu Freyberg:

So wird M. R. in Ansehung seiner Jugend/ und daß er nur 12. Jahr alt ist/ in den Gefängnis mit Ruthen durch den Stockmeister ziemlicher maßen gezüchtiget / und nach ausgestandener Straffe und beschehener ernster Vorhaltung und Verwarnung/ sich vor dergleichen bösen Händeln wol vorzusehen und zu hüten / damit ihm nicht etwas ärgers begegnen und wiederfahren möge/ des Gefängnisses wiederum erlediget.

Item

Mens. Jul. Anno 1626. an Breitenbauchische Richter und Schöppen zu Petschkendorff:

So würde gemelter Knabe C. B. wegen seiner begangenen Verbrechung/ im Gefängnis durch den Büttel oder Stockmeister ziemlich der maßen mit Ruthen gezüchtiget / und hernach der Gefänglicher Hafft billig entlediget/ darbey ihme mit Ernst unter saget wird/ sich hinführo vor dergleichen Händeln wohl vor zusehen / damit ihme nicht etwas ärgers wieder fahren möge. V. R. W.

Item

So wird genieltes Mägdlein/ in Ansehung ihrer Jugend/ im Gefängnis ziemlicher maßen mit Ruthen durch den Stadknecht gezüchtiget/ und folgends/ bey der Entledigung der Gefängnis/ von dergleichen Sachen mit allen Ernst abgeinahnet / mit der Vermahnung/ wo sie nicht davon abstehen wird/ sie künfftig mit härte-

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        <p>So wird M. R. in Ansehung seiner Jugend/ und daß er nur 12. Jahr alt ist/ in                      den Gefängnis mit Ruthen durch den Stockmeister ziemlicher maßen gezüchtiget /                      und nach ausgestandener Straffe und beschehener ernster Vorhaltung und                      Verwarnung/ sich vor dergleichen bösen Händeln wol vorzusehen und zu hüten /                      damit ihm nicht etwas ärgers begegnen und wiederfahren möge/ des Gefängnisses                      wiederum erlediget.</p>
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[730/0746] Worten abgemahnet/ er wolte es denjenigen/ so der Baum zuständig/ sagen/ hat C. S. einen Stein genommen/ und nachgedachten H. G. geworffen/ ihn auch an rechten Schlaff getroffen/ daß er alsbald zu seines Vaters Hauß gelauffen und geschrien N. S. Sohn hätte ihn mit einen Stein geworffen/ welches aber die Eltern anfänglich nicht groß geachtet. Nachdem es aber Essenszeit worden/ und der Junge nicht essen können/ sondern sich zu Bette geleget/ ist gegen Mitternacht die schwere Noth darzu geschlagen/ und er um 12. Uhr Todes verfahren etc. So wird C. S. solcher seiner Verbrechung wegen mit Ruthen ziemlicher maßen gezüchtiget/ und wenn solches geschehen/ mag wieder ihn ferner nichts fürgenommen werden. Item Mens. Jan. Anno 1624. an den Schösser zu Freyberg: So wird M. R. in Ansehung seiner Jugend/ und daß er nur 12. Jahr alt ist/ in den Gefängnis mit Ruthen durch den Stockmeister ziemlicher maßen gezüchtiget / und nach ausgestandener Straffe und beschehener ernster Vorhaltung und Verwarnung/ sich vor dergleichen bösen Händeln wol vorzusehen und zu hüten / damit ihm nicht etwas ärgers begegnen und wiederfahren möge/ des Gefängnisses wiederum erlediget. Item Mens. Jul. Anno 1626. an Breitenbauchische Richter und Schöppen zu Petschkendorff: So würde gemelter Knabe C. B. wegen seiner begangenen Verbrechung/ im Gefängnis durch den Büttel oder Stockmeister ziemlich der maßen mit Ruthen gezüchtiget / und hernach der Gefänglicher Hafft billig entlediget/ darbey ihme mit Ernst unter saget wird/ sich hinführo vor dergleichen Händeln wohl vor zusehen / damit ihme nicht etwas ärgers wieder fahren möge. V. R. W. Item So wird genieltes Mägdlein/ in Ansehung ihrer Jugend/ im Gefängnis ziemlicher maßen mit Ruthen durch den Stadknecht gezüchtiget/ und folgends/ bey der Entledigung der Gefängnis/ von dergleichen Sachen mit allen Ernst abgeinahnet / mit der Vermahnung/ wo sie nicht davon abstehen wird/ sie künfftig mit härte-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 730. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/746>, abgerufen am 27.04.2024.