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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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XVI. In Meyland/ wie Plotus, in tract. de in lit. jurand. §. 4. n. 63. meldet / ist verordnet/ daß ein ieglicher Kaufmann/ Krahmer oder Künstler/ der einen Handel treibet/ und die Leuthe betreugt/ üm das Ihrige bringet und durchgehet / an allen Orthen/ wo derselbe angetroffen wird/ solle gefänglich eingezogen / und an den Galgen gehenckt/ oder auf die Galeren geschmiedet werden/ daß er darauf die Zeit seines Lebens arbeiten müsse.

XVII. Nach den Sächß. Rechten ist ihre Straffe der Schuld-Thurm. Vid. const. Elect. Sax. p. 2. const. 22. Richter, de privil. credit. c. 1. n. 73.

So auch in Italien/ Hispanien/ Franckreich/ Engeland und Holland; Item in den grossen Handel-Städten Teutschlandes gemein und eingeführet ist.

Maevius, ad jus Lubec. lib. 3. tit. 3. artic. 1. n. 33.

XVIII. Vermöge des Hamburgischen Stadt-Rechts ist der Banckerottirer Straffe der Winser-Baum/ darauf einer so viel Jahre sitze muß/ so viel tausend Marck Lübsch er schuldig bleibet/ u. ist der Kläger oder Gläubiger/ so ihn setzen lassen/ zu desselben Unterhalt nicht mehr/ denn täglich einen Schilling Lübsch zugeben schuldig. Wenn aber der Gläubiger/ wegen der alimentations-Kosten den Schuldner nicht will setzen lassen/ so muß auf des Klägers Anfordern/ der Schuldner den Eyd der Armuth schweren/ und sich der Stadt und Gebiethe so lange enthalten/ biß er den Kläger befriedige/ oder sich mit ihm vergleiche. Wenn sich aber der Debitor mit dem Creditore dergestalt vergleichet/ daß er denselben/ wenn er zu bessern Vermögen gelangen würde/ befriedigen wolte/ so wird derselbe seiner Ehre und Ehren-Aembter gäntz lich entsetzet.

XIX. Nach den Lübeckischen Rechte mag der Gläubiger seinen Schuldener gefänglich einziehen lassen/ und halten/ als einen Schuld-Gefangenen: Will er ihn aber zu eigen annehmen/ und er ihme also Gerichtlichen übergeben wird/ sol er ihn speisen/ als das Gesinde/ und verwahren/ wie man am besten kan/ auch wohl anlegen/ wenn er will/ doch daß ihm an seiner Gesundheit kein Schaden geschehe: Er soll seinem Herrn seine Arbeit thun.

XX. Nach den 17. Articul der Breßlauer Statuten wird er aller seiner Ehren entsetzet/ auch ihm nicht gestattet/ in der Stadt frey und ledig zugehen /

XVI. In Meyland/ wie Plotus, in tract. de in lit. jurand. §. 4. n. 63. meldet / ist verordnet/ daß ein ieglicher Kaufmann/ Krahmer oder Künstler/ der einen Handel treibet/ und die Leuthe betreugt/ üm das Ihrige bringet und durchgehet / an allen Orthen/ wo derselbe angetroffen wird/ solle gefänglich eingezogen / und an den Galgen gehenckt/ oder auf die Galeren geschmiedet werden/ daß er darauf die Zeit seines Lebens arbeiten müsse.

XVII. Nach den Sächß. Rechten ist ihre Straffe der Schuld-Thurm. Vid. const. Elect. Sax. p. 2. const. 22. Richter, de privil. credit. c. 1. n. 73.

So auch in Italien/ Hispanien/ Franckreich/ Engeland und Holland; Item in den grossen Handel-Städten Teutschlandes gemein und eingeführet ist.

Maevius, ad jus Lubec. lib. 3. tit. 3. artic. 1. n. 33.

XVIII. Vermöge des Hamburgischen Stadt-Rechts ist der Banckerottirer Straffe der Winser-Baum/ darauf einer so viel Jahre sitzë muß/ so viel tausend Marck Lübsch er schuldig bleibet/ u. ist der Kläger oder Gläubiger/ so ihn setzen lassen/ zu desselben Unterhalt nicht mehr/ denn täglich einen Schilling Lübsch zugeben schuldig. Wenn aber der Gläubiger/ wegen der alimentations-Kosten den Schuldner nicht will setzen lassen/ so muß auf des Klägers Anfordern/ der Schuldner den Eyd der Armuth schweren/ und sich der Stadt und Gebiethe so lange enthalten/ biß er den Kläger befriedige/ oder sich mit ihm vergleiche. Wenn sich aber der Debitor mit dem Creditore dergestalt vergleichet/ daß er denselben/ wenn er zu bessern Vermögen gelangen würde/ befriedigen wolte/ so wird derselbe seiner Ehre und Ehren-Aembter gäntz lich entsetzet.

XIX. Nach den Lübeckischen Rechte mag der Gläubiger seinen Schuldener gefänglich einziehen lassen/ und halten/ als einen Schuld-Gefangenen: Will er ihn aber zu eigen annehmen/ und er ihme also Gerichtlichen übergeben wird/ sol er ihn speisen/ als das Gesinde/ und verwahren/ wie man am besten kan/ auch wohl anlegen/ wenn er will/ doch daß ihm an seiner Gesundheit kein Schaden geschehe: Er soll seinem Herrn seine Arbeit thun.

XX. Nach den 17. Articul der Breßlauer Statuten wird er aller seiner Ehren entsetzet/ auch ihm nicht gestattet/ in der Stadt frey und ledig zugehen /

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        <p>Maevius, ad jus Lubec. lib. 3. tit. 3. artic. 1. n. 33.</p>
        <p>XVIII. Vermöge des Hamburgischen Stadt-Rechts ist der Banckerottirer Straffe der                      Winser-Baum/ darauf einer so viel Jahre sitzë muß/ so viel tausend Marck                      Lübsch er schuldig bleibet/ u. ist der Kläger oder Gläubiger/ so ihn setzen                      lassen/ zu desselben Unterhalt nicht mehr/ denn täglich einen Schilling Lübsch                      zugeben schuldig. Wenn aber der Gläubiger/ wegen der alimentations-Kosten den                      Schuldner nicht will setzen lassen/ so muß auf des Klägers Anfordern/ der                      Schuldner den Eyd der Armuth schweren/ und sich der Stadt und Gebiethe so lange                      enthalten/ biß er den Kläger befriedige/ oder sich mit ihm vergleiche. Wenn                      sich aber der Debitor mit dem Creditore dergestalt vergleichet/ daß er                      denselben/ wenn er zu bessern Vermögen gelangen würde/ befriedigen wolte/ so                      wird derselbe seiner Ehre und Ehren-Aembter gäntz lich entsetzet.</p>
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[743/0759] XVI. In Meyland/ wie Plotus, in tract. de in lit. jurand. §. 4. n. 63. meldet / ist verordnet/ daß ein ieglicher Kaufmann/ Krahmer oder Künstler/ der einen Handel treibet/ und die Leuthe betreugt/ üm das Ihrige bringet und durchgehet / an allen Orthen/ wo derselbe angetroffen wird/ solle gefänglich eingezogen / und an den Galgen gehenckt/ oder auf die Galeren geschmiedet werden/ daß er darauf die Zeit seines Lebens arbeiten müsse. XVII. Nach den Sächß. Rechten ist ihre Straffe der Schuld-Thurm. Vid. const. Elect. Sax. p. 2. const. 22. Richter, de privil. credit. c. 1. n. 73. So auch in Italien/ Hispanien/ Franckreich/ Engeland und Holland; Item in den grossen Handel-Städten Teutschlandes gemein und eingeführet ist. Maevius, ad jus Lubec. lib. 3. tit. 3. artic. 1. n. 33. XVIII. Vermöge des Hamburgischen Stadt-Rechts ist der Banckerottirer Straffe der Winser-Baum/ darauf einer so viel Jahre sitzë muß/ so viel tausend Marck Lübsch er schuldig bleibet/ u. ist der Kläger oder Gläubiger/ so ihn setzen lassen/ zu desselben Unterhalt nicht mehr/ denn täglich einen Schilling Lübsch zugeben schuldig. Wenn aber der Gläubiger/ wegen der alimentations-Kosten den Schuldner nicht will setzen lassen/ so muß auf des Klägers Anfordern/ der Schuldner den Eyd der Armuth schweren/ und sich der Stadt und Gebiethe so lange enthalten/ biß er den Kläger befriedige/ oder sich mit ihm vergleiche. Wenn sich aber der Debitor mit dem Creditore dergestalt vergleichet/ daß er denselben/ wenn er zu bessern Vermögen gelangen würde/ befriedigen wolte/ so wird derselbe seiner Ehre und Ehren-Aembter gäntz lich entsetzet. XIX. Nach den Lübeckischen Rechte mag der Gläubiger seinen Schuldener gefänglich einziehen lassen/ und halten/ als einen Schuld-Gefangenen: Will er ihn aber zu eigen annehmen/ und er ihme also Gerichtlichen übergeben wird/ sol er ihn speisen/ als das Gesinde/ und verwahren/ wie man am besten kan/ auch wohl anlegen/ wenn er will/ doch daß ihm an seiner Gesundheit kein Schaden geschehe: Er soll seinem Herrn seine Arbeit thun. XX. Nach den 17. Articul der Breßlauer Statuten wird er aller seiner Ehren entsetzet/ auch ihm nicht gestattet/ in der Stadt frey und ledig zugehen /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 743. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/759>, abgerufen am 05.05.2024.