Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Carpzov. d. q. 80. n. 61. 63. & 64. CIII. Ferner wenn in gemeinen Diebstahlen es dem Dieb gereuet/ und dem Eigenthums Herrn solche wieder bringet/ oder sich sonst deswegen mit ihm abfindet/ cessiret poena ordinaria, sondern wird nur/ nach Befindung / entweder zur Staupe geschlagen/ oder des Landes verwiesen oder wohl nur mit dem Gefängniß abgestraffet. Idem num. 66. Welches heut zu Tage fast in gantz Teutschland/ sonderlich aber in Sachsen üblich ist. Hieron de monte qvaest. 16. n. 1. Cephal. cons. 57. n. 8. vol. 1. Prosp. Farinac. in part. 4. oper. crim. q. 124. n. 172. art. 160. Ord. Crim. Caroli V. Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. §. fin. in verbis:Und nach dem den Rechten gemäß ist/ daß derer Diebe halben/ so ihres begangenen Lasters zeitlich Reue tragen/ und das jenige so sie gestohlen/ ehe sie zum Gefängniß gezogen/ oder beklaget werden/ wieder geben/ oder derowegen sonst Erstattung thun/ die ordentliche Straffe etwas gelindert werde/ so lassen wir es auch geschehen/ daß es in unsern Landen also erkant werden möge/ jedoch daß dieselbe Verbrecher gleichwohl mit Gefängniß/ zeitlicher Verweisung/ oder / nach Gelegenheit der Umbstände/ mit Staupenschlägen belegt oder gestrafft werden. add. Carpzov. de. q. 80. n. 67. 68. 69. & 70. CIV. Es muß aber solche Reue und Wieder-Ersetzung geschehen/ ehe der Dieb ertappet und beym Kopff genommen oder des Diel stahls halber angeklaget wird. Idem num. 71. & 72. Doch wird auch dem sero poenitenti die Straffe zuweilen mitigiret. d. art. 160. Ord. Crim. Caroli V. & Carpzov. n. 73. & 74. CV. Wenn der Dieb schon zur Hafft gebracht worden und sich erbiethet mit dem/ so er bestohlen/ zu transigiren und sich zu vergleichen/ auch solches/ sein Leben dadurch zu erhalten/ werckstellig machet/ wird befundenen Umbständen nach/ die Straffe des Stranges ihm erlassen/ wird aber entweder fustigiret, oder verwiesen. L. qvi caedis. l. qvi fortuito ff. de incend. ruin. nauf. L. si adulterium §. Impp. ff. ad Leg. Jul. adult.Curt. jun. n. 29. C. de transact. ubi addit istam sententiam esse commu- Carpzov. d. q. 80. n. 61. 63. & 64. CIII. Ferner wenn in gemeinen Diebstahlen es dem Dieb gereuet/ und dem Eigenthums Herrn solche wieder bringet/ oder sich sonst deswegen mit ihm abfindet/ cessiret poena ordinaria, sondern wird nur/ nach Befindung / entweder zur Staupe geschlagen/ oder des Landes verwiesen oder wohl nur mit dem Gefängniß abgestraffet. Idem num. 66. Welches heut zu Tage fast in gantz Teutschland/ sonderlich aber in Sachsen üblich ist. Hieron de monte qvaest. 16. n. 1. Cephal. cons. 57. n. 8. vol. 1. Prosp. Farinac. in part. 4. oper. crim. q. 124. n. 172. art. 160. Ord. Crim. Caroli V. Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. §. fin. in verbis:Und nach dem den Rechten gemäß ist/ daß derer Diebe halben/ so ihres begangenen Lasters zeitlich Reue tragen/ und das jenige so sie gestohlen/ ehe sie zum Gefängniß gezogen/ oder beklaget werden/ wieder geben/ oder derowegen sonst Erstattung thun/ die ordentliche Straffe etwas gelindert werde/ so lassen wir es auch geschehen/ daß es in unsern Landen also erkant werden möge/ jedoch daß dieselbe Verbrecher gleichwohl mit Gefängniß/ zeitlicher Verweisung/ oder / nach Gelegenheit der Umbstände/ mit Staupenschlägen belegt oder gestrafft werden. add. Carpzov. de. q. 80. n. 67. 68. 69. & 70. CIV. Es muß aber solche Reue und Wieder-Ersetzung geschehen/ ehe der Dieb ertappet und beym Kopff genommen oder des Diel stahls halber angeklaget wird. Idem num. 71. & 72. Doch wird auch dem serò poenitenti die Straffe zuweilen mitigiret. d. art. 160. Ord. Crim. Caroli V. & Carpzov. n. 73. & 74. CV. Wenn der Dieb schon zur Hafft gebracht worden und sich erbiethet mit dem/ so er bestohlen/ zu transigiren und sich zu vergleichen/ auch solches/ sein Leben dadurch zu erhalten/ werckstellig machet/ wird befundenen Umbständen nach/ die Straffe des Stranges ihm erlassen/ wird aber entweder fustigiret, oder verwiesen. L. qvi caedis. l. qvi fortuitò ff. de incend. ruin. nauf. L. si adulterium §. Impp. ff. ad Leg. Jul. adult.Curt. jun. n. 29. C. de transact. ubi addit istam sententiam esse commu- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0236" n="226"/> <p>Carpzov. d. q. 80. n. 61. 63. & 64.</p> <p>CIII. Ferner wenn in gemeinen Diebstahlen es dem Dieb gereuet/ und dem Eigenthums Herrn solche wieder bringet/ oder sich sonst deswegen mit ihm abfindet/ cessiret poena ordinaria, sondern wird nur/ nach Befindung / entweder zur Staupe geschlagen/ oder des Landes verwiesen oder wohl nur mit dem Gefängniß abgestraffet.</p> <p>Idem num. 66.</p> <p>Welches heut zu Tage fast in gantz Teutschland/ sonderlich aber in Sachsen üblich ist.</p> <l>Hieron de monte qvaest. 16. n. 1.</l> <l>Cephal. cons. 57. n. 8. vol. 1.</l> <l>Prosp. Farinac. in part. 4. oper. crim. q. 124. n. 172. art. 160. Ord. Crim. Caroli V.</l> <l>Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. §. fin. in verbis:</l> <p>Und nach dem den Rechten gemäß ist/ daß derer Diebe halben/ so ihres begangenen Lasters zeitlich Reue tragen/ und das jenige so sie gestohlen/ ehe sie zum Gefängniß gezogen/ oder beklaget werden/ wieder geben/ oder derowegen sonst Erstattung thun/ die ordentliche Straffe etwas gelindert werde/ so lassen wir es auch geschehen/ daß es in unsern Landen also erkant werden möge/ jedoch daß dieselbe Verbrecher gleichwohl mit Gefängniß/ zeitlicher Verweisung/ oder / nach Gelegenheit der Umbstände/ mit Staupenschlägen belegt oder gestrafft werden.</p> <p>add. Carpzov. de. q. 80. n. 67. 68. 69. & 70.</p> <p>CIV. Es muß aber solche Reue und Wieder-Ersetzung geschehen/ ehe der Dieb ertappet und beym Kopff genommen oder des Diel stahls halber angeklaget wird.</p> <p>Idem num. 71. & 72.</p> <p>Doch wird auch dem serò poenitenti die Straffe zuweilen mitigiret.</p> <p>d. art. 160. Ord. Crim. Caroli V. & Carpzov. n. 73. & 74.</p> <p>CV. Wenn der Dieb schon zur Hafft gebracht worden und sich erbiethet mit dem/ so er bestohlen/ zu transigiren und sich zu vergleichen/ auch solches/ sein Leben dadurch zu erhalten/ werckstellig machet/ wird befundenen Umbständen nach/ die Straffe des Stranges ihm erlassen/ wird aber entweder fustigiret, oder verwiesen.</p> <l>L. qvi caedis. l. qvi fortuitò ff. de incend. ruin. nauf.</l> <l>L. si adulterium §. Impp. ff. ad Leg. Jul. adult.</l> <p>Curt. jun. n. 29. C. de transact. ubi addit istam sententiam esse commu- </p> </div> </body> </text> </TEI> [226/0236]
Carpzov. d. q. 80. n. 61. 63. & 64.
CIII. Ferner wenn in gemeinen Diebstahlen es dem Dieb gereuet/ und dem Eigenthums Herrn solche wieder bringet/ oder sich sonst deswegen mit ihm abfindet/ cessiret poena ordinaria, sondern wird nur/ nach Befindung / entweder zur Staupe geschlagen/ oder des Landes verwiesen oder wohl nur mit dem Gefängniß abgestraffet.
Idem num. 66.
Welches heut zu Tage fast in gantz Teutschland/ sonderlich aber in Sachsen üblich ist.
Hieron de monte qvaest. 16. n. 1. Cephal. cons. 57. n. 8. vol. 1. Prosp. Farinac. in part. 4. oper. crim. q. 124. n. 172. art. 160. Ord. Crim. Caroli V. Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. §. fin. in verbis: Und nach dem den Rechten gemäß ist/ daß derer Diebe halben/ so ihres begangenen Lasters zeitlich Reue tragen/ und das jenige so sie gestohlen/ ehe sie zum Gefängniß gezogen/ oder beklaget werden/ wieder geben/ oder derowegen sonst Erstattung thun/ die ordentliche Straffe etwas gelindert werde/ so lassen wir es auch geschehen/ daß es in unsern Landen also erkant werden möge/ jedoch daß dieselbe Verbrecher gleichwohl mit Gefängniß/ zeitlicher Verweisung/ oder / nach Gelegenheit der Umbstände/ mit Staupenschlägen belegt oder gestrafft werden.
add. Carpzov. de. q. 80. n. 67. 68. 69. & 70.
CIV. Es muß aber solche Reue und Wieder-Ersetzung geschehen/ ehe der Dieb ertappet und beym Kopff genommen oder des Diel stahls halber angeklaget wird.
Idem num. 71. & 72.
Doch wird auch dem serò poenitenti die Straffe zuweilen mitigiret.
d. art. 160. Ord. Crim. Caroli V. & Carpzov. n. 73. & 74.
CV. Wenn der Dieb schon zur Hafft gebracht worden und sich erbiethet mit dem/ so er bestohlen/ zu transigiren und sich zu vergleichen/ auch solches/ sein Leben dadurch zu erhalten/ werckstellig machet/ wird befundenen Umbständen nach/ die Straffe des Stranges ihm erlassen/ wird aber entweder fustigiret, oder verwiesen.
L. qvi caedis. l. qvi fortuitò ff. de incend. ruin. nauf. L. si adulterium §. Impp. ff. ad Leg. Jul. adult. Curt. jun. n. 29. C. de transact. ubi addit istam sententiam esse commu-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/236>, abgerufen am 16.06.2024. |