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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Hauptmann/ dem hatte der Graf gedrohet wo er ihn antreffe/ und in seine Hände bekäme/ wolte er ihn an den nehesten Baum hencken. Drauf ihm der Hauptmann wieder zuentbiethen lassen/ wer des andern am ersten mächtig würde/ möchte ihn hencken. Er hätte aber wohl ehe gesehen daß einer einem andern eine Wyde gedrehet hätte/ dran er selbst wäre behangen blieben/ und verschwur sich derselbige Hauptmann auch drauf gegen den Bischoff er wolte sein Haupt nicht sanffte legen/ er hätte den dem Grafen das bewiesen/ was er ihm gedrohet. Drüber verläufft sich nicht allerdings ein Jahr / so stossen diese Beyde im Felde auf einander und sprechen einander an auf gut Hoff-Recht/ drüber der Graf gefangen worden/ und als in der Nähe kein Baum war / dran der Hauptmann den Grafen hengen konte/ und er doch seinen Schwur und Gelübde gnung thun wolte/ hat er den Grafen erstochen/ darnach einen Spieß in die Erde gesteckt/ und ihn also dran gebunden.

M. Cyr. Spangenberg in der Mansfeld. Chronic. c. 286. pag. 316. Georg Richter. Axiom. polit. pag. 337.

CCXXVII. Zuweilen sind wohl Diebe und Räuber in schönen Kleidern so sie angehabt / gehenckt worden/ also geschahe es Anno 1482. daß der Rath zu Görlitz einen beschrienen Dieb und Räuber mit seinen zwey Knechten gefangen nehmen/ und drauf in rothen Röcken mit Stiefeln und Sporen aufhengen ließ.

Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ p. 373.

CCXXVIII. Anno 1569. den 18. Junii wurd einer von Adel zu Breslau in einen sammeten Kleide zum Galgen geführet/ und mit dem Rade gerichtet/ sein Diener aber auf den Rabenstein enthauptet/ weil jener den Herrn von mahlen erschossen / und der Knecht den entleibten in einen Teich unter das Eis schieben helffen / auch nach begangener Mordthat/ der Thäter sich des erschossenen Güter angemasset/ Vieh/ Getreide und Fische verkaufft und sich statlich gestalten.

Idem Roch in der Schlesier Chronic. pag. 195.

CCXXIX. Wenn die Türcken einen zum Galgen führen/ und unter Wegens einen Christen antreffen/ nehmen sie solchen zum Hencker/ und als einsmahls ein Französischer Kaufmann solcher Gestalt sich im Gedränge befand/ und auf keinerley Weise dieses abwenden konte/ so verrichtete er das/ was man ihme anbefohlen/ und wie er mit denen Zweyen die er aufknüpfen muste/ fertig war / fragte er ob ihrer nicht mehr vorhanden wären? dar über

Hauptmann/ dem hatte der Graf gedrohet wo er ihn antreffe/ und in seine Hände bekäme/ wolte er ihn an den nehesten Baum hencken. Drauf ihm der Hauptmann wieder zuentbiethen lassen/ wer des andern am ersten mächtig würde/ möchte ihn hencken. Er hätte aber wohl ehe gesehen daß einer einem andern eine Wyde gedrehet hätte/ dran er selbst wäre behangen blieben/ und verschwur sich derselbige Hauptmann auch drauf gegen den Bischoff er wolte sein Haupt nicht sanffte legen/ er hätte den dem Grafen das bewiesen/ was er ihm gedrohet. Drüber verläufft sich nicht allerdings ein Jahr / so stossen diese Beyde im Felde auf einander und sprechen einander an auf gut Hoff-Recht/ drüber der Graf gefangen worden/ und als in der Nähe kein Baum war / dran der Hauptmann den Grafen hengen konte/ und er doch seinen Schwur und Gelübde gnung thun wolte/ hat er den Grafen erstochen/ darnach einen Spieß in die Erde gesteckt/ und ihn also dran gebunden.

M. Cyr. Spangenberg in der Mansfeld. Chronic. c. 286. pag. 316. Georg Richter. Axiom. polit. pag. 337.

CCXXVII. Zuweilen sind wohl Diebe und Räuber in schönen Kleidern so sie angehabt / gehenckt worden/ also geschahe es Anno 1482. daß der Rath zu Görlitz einen beschrienen Dieb und Räuber mit seinen zwey Knechten gefangen nehmen/ und drauf in rothen Röcken mit Stiefeln und Sporen aufhengen ließ.

Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ p. 373.

CCXXVIII. Anno 1569. den 18. Junii wurd einer von Adel zu Breslau in einen sammeten Kleide zum Galgen geführet/ und mit dem Rade gerichtet/ sein Diener aber auf den Rabenstein enthauptet/ weil jener den Herrn von mahlen erschossen / und der Knecht den entleibten in einen Teich unter das Eis schieben helffen / auch nach begangener Mordthat/ der Thäter sich des erschossenen Güter angemasset/ Vieh/ Getreide und Fische verkaufft und sich statlich gestalten.

Idem Roch in der Schlesier Chronic. pag. 195.

CCXXIX. Wenn die Türcken einen zum Galgen führen/ und unter Wegens einen Christen antreffen/ nehmen sie solchen zum Hencker/ und als einsmahls ein Französischer Kaufmann solcher Gestalt sich im Gedränge befand/ und auf keinerley Weise dieses abwenden konte/ so verrichtete er das/ was man ihme anbefohlen/ und wie er mit denen Zweyen die er aufknüpfen muste/ fertig war / fragte er ob ihrer nicht mehr vorhanden wären? dar über

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        <p>CCXXVII. Zuweilen sind wohl Diebe und Räuber in schönen Kleidern so sie angehabt                     / gehenckt worden/ also geschahe es Anno 1482. daß der Rath zu Görlitz einen                      beschrienen Dieb und Räuber mit seinen zwey Knechten gefangen nehmen/ und drauf                      in rothen Röcken mit Stiefeln und Sporen aufhengen ließ.</p>
        <p>Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ p. 373.</p>
        <p>CCXXVIII. Anno 1569. den 18. Junii wurd einer von Adel zu Breslau in einen                      sammeten Kleide zum Galgen geführet/ und mit dem Rade gerichtet/ sein Diener                      aber auf den Rabenstein enthauptet/ weil jener den Herrn von mahlen erschossen                     / und der Knecht den entleibten in einen Teich unter das Eis schieben helffen /                      auch nach begangener Mordthat/ der Thäter sich des erschossenen Güter                      angemasset/ Vieh/ Getreide und Fische verkaufft und sich statlich                      gestalten.</p>
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[259/0269] Hauptmann/ dem hatte der Graf gedrohet wo er ihn antreffe/ und in seine Hände bekäme/ wolte er ihn an den nehesten Baum hencken. Drauf ihm der Hauptmann wieder zuentbiethen lassen/ wer des andern am ersten mächtig würde/ möchte ihn hencken. Er hätte aber wohl ehe gesehen daß einer einem andern eine Wyde gedrehet hätte/ dran er selbst wäre behangen blieben/ und verschwur sich derselbige Hauptmann auch drauf gegen den Bischoff er wolte sein Haupt nicht sanffte legen/ er hätte den dem Grafen das bewiesen/ was er ihm gedrohet. Drüber verläufft sich nicht allerdings ein Jahr / so stossen diese Beyde im Felde auf einander und sprechen einander an auf gut Hoff-Recht/ drüber der Graf gefangen worden/ und als in der Nähe kein Baum war / dran der Hauptmann den Grafen hengen konte/ und er doch seinen Schwur und Gelübde gnung thun wolte/ hat er den Grafen erstochen/ darnach einen Spieß in die Erde gesteckt/ und ihn also dran gebunden. M. Cyr. Spangenberg in der Mansfeld. Chronic. c. 286. pag. 316. Georg Richter. Axiom. polit. pag. 337. CCXXVII. Zuweilen sind wohl Diebe und Räuber in schönen Kleidern so sie angehabt / gehenckt worden/ also geschahe es Anno 1482. daß der Rath zu Görlitz einen beschrienen Dieb und Räuber mit seinen zwey Knechten gefangen nehmen/ und drauf in rothen Röcken mit Stiefeln und Sporen aufhengen ließ. Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ p. 373. CCXXVIII. Anno 1569. den 18. Junii wurd einer von Adel zu Breslau in einen sammeten Kleide zum Galgen geführet/ und mit dem Rade gerichtet/ sein Diener aber auf den Rabenstein enthauptet/ weil jener den Herrn von mahlen erschossen / und der Knecht den entleibten in einen Teich unter das Eis schieben helffen / auch nach begangener Mordthat/ der Thäter sich des erschossenen Güter angemasset/ Vieh/ Getreide und Fische verkaufft und sich statlich gestalten. Idem Roch in der Schlesier Chronic. pag. 195. CCXXIX. Wenn die Türcken einen zum Galgen führen/ und unter Wegens einen Christen antreffen/ nehmen sie solchen zum Hencker/ und als einsmahls ein Französischer Kaufmann solcher Gestalt sich im Gedränge befand/ und auf keinerley Weise dieses abwenden konte/ so verrichtete er das/ was man ihme anbefohlen/ und wie er mit denen Zweyen die er aufknüpfen muste/ fertig war / fragte er ob ihrer nicht mehr vorhanden wären? dar über

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/269>, abgerufen am 15.05.2024.