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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die Rechtsfrage.
nicht ganz vereinbar erscheint, wenn diese Gewalt der
Polizeibehörde so wenig normirt ist, daß sich ein Mi߬
brauch oder eine Ueberschreitung derselben, und also auch
eine gesetzliche Verantwortung, fast gar nicht bestimmen
lassen. Allein bei den gegebenen Verhältnissen muß man
sich nun einmal mit dem Vertrauen behelfen, daß die
Polizeibehörde außerordentliche, oder wenn Sie so wol¬
len: willkührliche und eigenmächtige Maßregeln nicht ohne
dringende Veranlassung ausüben wird, dagegen wenn
solche vielleicht von ihren Beamten ausgeübt werden soll¬
ten, dies zu ahnden weiß. Die Polizei ist eine Sicher¬
heitsbehörde, und als solcher muß man ihr das Recht zu
außerordentlichen Maßregeln einräumen, die vielleicht den
strengen Rechtsbegriffen nicht gemäß, aber zur Aufrecht¬
haltung der öffentlichen Ordnung nothwendig sind. Das
ist jedoch keine Willkühr, sondern eben Nothwendigkeit der
Sicherheitsbehörde." --

"Was man so öffentliche Ordnung heißt!" erwiederte
der junge Arzt. "In einer Gesellschaft freilich, welche
die Ungleichheit und die Gegensätze zur Bedingung ihres
harmonischen Ganzen macht, sind Sicherheitsbehörden zur
Aufrechthaltung dieser Ordnung nothwendig; es könnte
ja sonst den privilegirten Unterdrückten und Verhungernden

Die Rechtsfrage.
nicht ganz vereinbar erſcheint, wenn dieſe Gewalt der
Polizeibehoͤrde ſo wenig normirt iſt, daß ſich ein Mi߬
brauch oder eine Ueberſchreitung derſelben, und alſo auch
eine geſetzliche Verantwortung, faſt gar nicht beſtimmen
laſſen. Allein bei den gegebenen Verhaͤltniſſen muß man
ſich nun einmal mit dem Vertrauen behelfen, daß die
Polizeibehoͤrde außerordentliche, oder wenn Sie ſo wol¬
len: willkuͤhrliche und eigenmaͤchtige Maßregeln nicht ohne
dringende Veranlaſſung ausuͤben wird, dagegen wenn
ſolche vielleicht von ihren Beamten ausgeuͤbt werden ſoll¬
ten, dies zu ahnden weiß. Die Polizei iſt eine Sicher¬
heitsbehoͤrde, und als ſolcher muß man ihr das Recht zu
außerordentlichen Maßregeln einraͤumen, die vielleicht den
ſtrengen Rechtsbegriffen nicht gemaͤß, aber zur Aufrecht¬
haltung der oͤffentlichen Ordnung nothwendig ſind. Das
iſt jedoch keine Willkuͤhr, ſondern eben Nothwendigkeit der
Sicherheitsbehoͤrde.“ —

„Was man ſo oͤffentliche Ordnung heißt!“ erwiederte
der junge Arzt. „In einer Geſellſchaft freilich, welche
die Ungleichheit und die Gegenſaͤtze zur Bedingung ihres
harmoniſchen Ganzen macht, ſind Sicherheitsbehoͤrden zur
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[110/0124] Die Rechtsfrage. nicht ganz vereinbar erſcheint, wenn dieſe Gewalt der Polizeibehoͤrde ſo wenig normirt iſt, daß ſich ein Mi߬ brauch oder eine Ueberſchreitung derſelben, und alſo auch eine geſetzliche Verantwortung, faſt gar nicht beſtimmen laſſen. Allein bei den gegebenen Verhaͤltniſſen muß man ſich nun einmal mit dem Vertrauen behelfen, daß die Polizeibehoͤrde außerordentliche, oder wenn Sie ſo wol¬ len: willkuͤhrliche und eigenmaͤchtige Maßregeln nicht ohne dringende Veranlaſſung ausuͤben wird, dagegen wenn ſolche vielleicht von ihren Beamten ausgeuͤbt werden ſoll¬ ten, dies zu ahnden weiß. Die Polizei iſt eine Sicher¬ heitsbehoͤrde, und als ſolcher muß man ihr das Recht zu außerordentlichen Maßregeln einraͤumen, die vielleicht den ſtrengen Rechtsbegriffen nicht gemaͤß, aber zur Aufrecht¬ haltung der oͤffentlichen Ordnung nothwendig ſind. Das iſt jedoch keine Willkuͤhr, ſondern eben Nothwendigkeit der Sicherheitsbehoͤrde.“ — „Was man ſo oͤffentliche Ordnung heißt!“ erwiederte der junge Arzt. „In einer Geſellſchaft freilich, welche die Ungleichheit und die Gegenſaͤtze zur Bedingung ihres harmoniſchen Ganzen macht, ſind Sicherheitsbehoͤrden zur Aufrechthaltung dieſer Ordnung nothwendig; es koͤnnte ja ſonſt den privilegirten Unterdruͤckten und Verhungernden

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/124>, abgerufen am 29.04.2024.