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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die Rechtsfrage.
mächtigkeit, die Unbefugtheit seiner Maßnahme? Der
Beamte ist nur seiner Behörde gegenüber, also den Po¬
lizeibegriffen gemäß, die ihn selbst leiten, verantwortlich;
es fällt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬
begriffen und der Willkühr der Polizei die Bestimmung
anheim, ob der Beamte seine außerordentliche Maßregel
aus unbefugter Eigenmächtigkeit oder aus dringender Ver¬
anlassung ausgeübt hat. -- Uebrigens weiß ich auch nicht,
warum die Polizei nicht willkührlich handeln sollte.
Sie ist, wie Sie selbst sagten, eine Sicherheitsbe¬
hörde, sie steht nicht auf dem Rechts- oder Gesetzes-
Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der
Handhabung ihrer Unrechtmäßigkeit und Ungesetzlichkeit
machen." --

"So vertheidigen Sie also die Einrichtung der Po¬
lizei?" sagte die Frau vom Hause.

"Da schieben Sie mir, weil ich mit dem Einen
nicht einverstanden bin, die entgegengesetzte, kontradikto¬
rische Meinung unter, gnädige Frau. Ich tadelte, daß
man der Polizei aus ihrer Willkühr einen Vorwurf
machte, deshalb aber bin ich noch kein Freund des Po¬
lizeiverfahrens." --

"Unser Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszustand

Die Rechtsfrage.
maͤchtigkeit, die Unbefugtheit ſeiner Maßnahme? Der
Beamte iſt nur ſeiner Behoͤrde gegenuͤber, alſo den Po¬
lizeibegriffen gemaͤß, die ihn ſelbſt leiten, verantwortlich;
es faͤllt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬
begriffen und der Willkuͤhr der Polizei die Beſtimmung
anheim, ob der Beamte ſeine außerordentliche Maßregel
aus unbefugter Eigenmaͤchtigkeit oder aus dringender Ver¬
anlaſſung ausgeuͤbt hat. — Uebrigens weiß ich auch nicht,
warum die Polizei nicht willkuͤhrlich handeln ſollte.
Sie iſt, wie Sie ſelbſt ſagten, eine Sicherheitsbe¬
hoͤrde, ſie ſteht nicht auf dem Rechts- oder Geſetzes-
Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der
Handhabung ihrer Unrechtmaͤßigkeit und Ungeſetzlichkeit
machen.“ —

„So vertheidigen Sie alſo die Einrichtung der Po¬
lizei?“ ſagte die Frau vom Hauſe.

„Da ſchieben Sie mir, weil ich mit dem Einen
nicht einverſtanden bin, die entgegengeſetzte, kontradikto¬
riſche Meinung unter, gnaͤdige Frau. Ich tadelte, daß
man der Polizei aus ihrer Willkuͤhr einen Vorwurf
machte, deshalb aber bin ich noch kein Freund des Po¬
lizeiverfahrens.“ —

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[112/0126] Die Rechtsfrage. maͤchtigkeit, die Unbefugtheit ſeiner Maßnahme? Der Beamte iſt nur ſeiner Behoͤrde gegenuͤber, alſo den Po¬ lizeibegriffen gemaͤß, die ihn ſelbſt leiten, verantwortlich; es faͤllt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬ begriffen und der Willkuͤhr der Polizei die Beſtimmung anheim, ob der Beamte ſeine außerordentliche Maßregel aus unbefugter Eigenmaͤchtigkeit oder aus dringender Ver¬ anlaſſung ausgeuͤbt hat. — Uebrigens weiß ich auch nicht, warum die Polizei nicht willkuͤhrlich handeln ſollte. Sie iſt, wie Sie ſelbſt ſagten, eine Sicherheitsbe¬ hoͤrde, ſie ſteht nicht auf dem Rechts- oder Geſetzes- Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der Handhabung ihrer Unrechtmaͤßigkeit und Ungeſetzlichkeit machen.“ — „So vertheidigen Sie alſo die Einrichtung der Po¬ lizei?“ ſagte die Frau vom Hauſe. „Da ſchieben Sie mir, weil ich mit dem Einen nicht einverſtanden bin, die entgegengeſetzte, kontradikto¬ riſche Meinung unter, gnaͤdige Frau. Ich tadelte, daß man der Polizei aus ihrer Willkuͤhr einen Vorwurf machte, deshalb aber bin ich noch kein Freund des Po¬ lizeiverfahrens.“ — „Unſer Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszuſtand

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/126>, abgerufen am 29.04.2024.