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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767.

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u. einsez. zum rechten vater od. mutter.
§ 906

Die andere ehe war den Teutschen verhaßtwas hirzu an-
laß gegeben
hat?

(§ 830). Derohalben ist die einkindschaft haubt-
sächlich wegen des hasses wider die andere ehe er-
sonnen worden (§ 909 des 1ten th.), Freiherr von
Jckstatt
am a. o. Damit allso die aeltern zur
andern ehe schreiten konnten; so erfand man den
deckmantel: daß die kinder erster ehe keine stifväter,
noch stifmütter haben sollten; wobei die aeltern er-
kläreten: welchergestalt sie als leibliche aeltern sich
auffüren wollten, und beiderseitige kinder gleiches
recht genüssen sollten. Hirdurch wurde zugleich
den künftigen streitigkeiten wegen der erbfolge zwi-
schen den kindern aus unterschidenen ehen vorgebeu-
get. Solchemnach müssen dergleichen kinder
1) vom stifvater unterhalt (alimente) bekommen,
2) von ihm als seine eigene ausgesteuert werden,
3) erben sie ihn zu gleichen teilen von Jckstatt
am a. o. s. 31 fgg. Daher sezete man die kinder
der künftigen ehe den aus der vorigen ehe gleich;
welches die erste gattung ist. Die andere art be-
stund darin: daß die aeltern wärender ehe eine
einkindschaft stifteten; anbenebst beider ehen kinder
einwilligung erfoderten; wenn sie solche, giltiger
weise, zu erteilen vermochten (§ 907 des 1ten th.).

§ 907

Die einkindschaft ist nach fürschrift der beson-was hirzu in
der Reichsstadt
Heilbronn er-
fodert wird?

deren stadt- und landrechte zu stiften (§ 905). Der
Reichsstadt Heilbronn statuten th. III tit. 20, fol.
26, erfodern hirzu bei den kindern der vormunden
gehelung, oder wo dise nicht wären, der kinder
nächste freunde, und die deren erben seyn möchten,
von des abgestorbenen ehegattens seite, welche sich
des verstorbenen nachlasses, und narung erkundi-
gen, auch was die kinder ererbet, erforschen sollen;

imglei-
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u. einſez. zum rechten vater od. mutter.
§ 906

Die andere ehe war den Teutſchen verhaßtwas hirzu an-
laß gegeben
hat?

(§ 830). Derohalben iſt die einkindſchaft haubt-
ſaͤchlich wegen des haſſes wider die andere ehe er-
ſonnen worden (§ 909 des 1ten th.), Freiherr von
Jckſtatt
am a. o. Damit allſo die aeltern zur
andern ehe ſchreiten konnten; ſo erfand man den
deckmantel: daß die kinder erſter ehe keine ſtifvaͤter,
noch ſtifmuͤtter haben ſollten; wobei die aeltern er-
klaͤreten: welchergeſtalt ſie als leibliche aeltern ſich
auffuͤren wollten, und beiderſeitige kinder gleiches
recht genuͤſſen ſollten. Hirdurch wurde zugleich
den kuͤnftigen ſtreitigkeiten wegen der erbfolge zwi-
ſchen den kindern aus unterſchidenen ehen vorgebeu-
get. Solchemnach muͤſſen dergleichen kinder
1) vom ſtifvater unterhalt (alimente) bekommen,
2) von ihm als ſeine eigene ausgeſteuert werden,
3) erben ſie ihn zu gleichen teilen von Jckſtatt
am a. o. ſ. 31 fgg. Daher ſezete man die kinder
der kuͤnftigen ehe den aus der vorigen ehe gleich;
welches die erſte gattung iſt. Die andere art be-
ſtund darin: daß die aeltern waͤrender ehe eine
einkindſchaft ſtifteten; anbenebſt beider ehen kinder
einwilligung erfoderten; wenn ſie ſolche, giltiger
weiſe, zu erteilen vermochten (§ 907 des 1ten th.).

§ 907

Die einkindſchaft iſt nach fuͤrſchrift der beſon-was hirzu in
der Reichsſtadt
Heilbronn er-
fodert wird?

deren ſtadt- und landrechte zu ſtiften (§ 905). Der
Reichsſtadt Heilbronn ſtatuten th. III tit. 20, fol.
26, erfodern hirzu bei den kindern der vormunden
gehelung, oder wo diſe nicht waͤren, der kinder
naͤchſte freunde, und die deren erben ſeyn moͤchten,
von des abgeſtorbenen ehegattens ſeite, welche ſich
des verſtorbenen nachlaſſes, und narung erkundi-
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[531/0555] u. einſez. zum rechten vater od. mutter. § 906 Die andere ehe war den Teutſchen verhaßt (§ 830). Derohalben iſt die einkindſchaft haubt- ſaͤchlich wegen des haſſes wider die andere ehe er- ſonnen worden (§ 909 des 1ten th.), Freiherr von Jckſtatt am a. o. Damit allſo die aeltern zur andern ehe ſchreiten konnten; ſo erfand man den deckmantel: daß die kinder erſter ehe keine ſtifvaͤter, noch ſtifmuͤtter haben ſollten; wobei die aeltern er- klaͤreten: welchergeſtalt ſie als leibliche aeltern ſich auffuͤren wollten, und beiderſeitige kinder gleiches recht genuͤſſen ſollten. Hirdurch wurde zugleich den kuͤnftigen ſtreitigkeiten wegen der erbfolge zwi- ſchen den kindern aus unterſchidenen ehen vorgebeu- get. Solchemnach muͤſſen dergleichen kinder 1) vom ſtifvater unterhalt (alimente) bekommen, 2) von ihm als ſeine eigene ausgeſteuert werden, 3) erben ſie ihn zu gleichen teilen von Jckſtatt am a. o. ſ. 31 fgg. Daher ſezete man die kinder der kuͤnftigen ehe den aus der vorigen ehe gleich; welches die erſte gattung iſt. Die andere art be- ſtund darin: daß die aeltern waͤrender ehe eine einkindſchaft ſtifteten; anbenebſt beider ehen kinder einwilligung erfoderten; wenn ſie ſolche, giltiger weiſe, zu erteilen vermochten (§ 907 des 1ten th.). was hirzu an- laß gegeben hat? § 907 Die einkindſchaft iſt nach fuͤrſchrift der beſon- deren ſtadt- und landrechte zu ſtiften (§ 905). Der Reichsſtadt Heilbronn ſtatuten th. III tit. 20, fol. 26, erfodern hirzu bei den kindern der vormunden gehelung, oder wo diſe nicht waͤren, der kinder naͤchſte freunde, und die deren erben ſeyn moͤchten, von des abgeſtorbenen ehegattens ſeite, welche ſich des verſtorbenen nachlaſſes, und narung erkundi- gen, auch was die kinder ererbet, erforſchen ſollen; imglei- was hirzu in der Reichsſtadt Heilbronn er- fodert wird? L l 2

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Zitationshilfe: Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/555>, abgerufen am 29.04.2024.