gründetes, der Vernunft sogar furchtbar ge¬ wordenes Scheinrecht ertheilen. So lange die grosse Masse des Menschengeschlechts in einem Zustande der Unmündigkeit bleibt -- und es hatte noch unlängst den Anschein, dass sie es ewig bleiben würde -- so lange kann dieser Unterschied subtil und überflü¬ ssig scheinen; für denkende Menschen aber und für Völker, welche anfangen sich zu fühlen, ist er ohne Zweifel sehr gegründet und sehr erheblich zugleich. Nach diesen Voraussetzungen wäre es demnach offenbar: wer Josephs Recht, in den Niederlanden nach seiner Erkenntniss des Bessern zu herr¬ schen, in Zweifel zieht, und seine Reform gewaltthätig nennt, der darf ihm wenigstens nicht das usurpirte, im Stumpfsinn und im Aberglauben des Volkes geschöpfte Recht der Stände entgegensetzen.
Doch die Frage von Recht bei Seite, so
C 5
gründetes, der Vernunft sogar furchtbar ge¬ wordenes Scheinrecht ertheilen. So lange die groſse Masse des Menschengeschlechts in einem Zustande der Unmündigkeit bleibt — und es hatte noch unlängst den Anschein, daſs sie es ewig bleiben würde — so lange kann dieser Unterschied subtil und überflü¬ ſsig scheinen; für denkende Menschen aber und für Völker, welche anfangen sich zu fühlen, ist er ohne Zweifel sehr gegründet und sehr erheblich zugleich. Nach diesen Vorausſetzungen wäre es demnach offenbar: wer Josephs Recht, in den Niederlanden nach seiner Erkenntniſs des Bessern zu herr¬ schen, in Zweifel zieht, und seine Reform gewaltthätig nennt, der darf ihm wenigstens nicht das usurpirte, im Stumpfsinn und im Aberglauben des Volkes geschöpfte Recht der Stände entgegensetzen.
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gründetes, der Vernunft sogar furchtbar ge¬
wordenes Scheinrecht ertheilen. So lange
die groſse Masse des Menschengeschlechts
in einem Zustande der Unmündigkeit bleibt
— und es hatte noch unlängst den Anschein,
daſs sie es ewig bleiben würde — so lange
kann dieser Unterschied subtil und überflü¬
ſsig scheinen; für denkende Menschen aber
und für Völker, welche anfangen sich zu
fühlen, ist er ohne Zweifel sehr gegründet
und sehr erheblich zugleich. Nach diesen
Vorausſetzungen wäre es demnach offenbar:
wer Josephs Recht, in den Niederlanden
nach seiner Erkenntniſs des Bessern zu herr¬
schen, in Zweifel zieht, und seine Reform
gewaltthätig nennt, der darf ihm wenigstens
nicht das usurpirte, im Stumpfsinn und im
Aberglauben des Volkes geschöpfte Recht der
Stände entgegensetzen.
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 2. Berlin, 1791, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein02_1791/47>, abgerufen am 02.05.2024.
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