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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 34. Der Monarch.
des Regenten zu fordern. Auch die Eigenschaft der
Nichtverantwortlichkeit kommt dem Regenten als sol-
chem zu. 14

Die Regentschaft erlischt von selbst, 15 wenn der
Monarch die Thronmündigkeit erreicht, wenn er wieder
in das Land zurückkehrt, aufhört krank zu sein, und,
falls die Regentschaft wegen Regierungsunfähigkeit des
Monarchen durch ein Gesetz bestellt war, sobald ein
neues Gesetz die Regentschaft wegen eingetretener Re-
gierungsfähigkeit des Monarchen für beendigt erklärt. 16

14 Der Grund dieses Satzes ist: da die Unverantwortlichkeit ein
wesentliches Element der monarchischen Institution ist, so muss
sie auch dem Regenten zustehen, welcher das Monarchenrecht inne
hat. Manche knüpfen hieran den gewiss unrichtigen Satz, dass
der Regent aber dann, wenn er nach Beendigung der Regentschaft
wieder in den Privatstand zurückgetreten sei, wegen seiner Re-
gentenhandlungen zur Rechenschaft gezogen werden könne; mit
demselben Rechte würde auch behauptet werden können, dass
der Monarch, wenn er abdicirt hat, wegen seiner Handlungen als
Staatsoberhaupt zur Verantwortung gezogen werden dürfe. -- Die
eigentlichen Majestätsehren gebühren dem Regenten nicht. Wohl
aber geniesst auch er einen höheren strafrechtlichen Schutz der
Integrität seiner Person. Dagegen hat er Anspruch auf eine
besondere Dotation aus der Staatscasse; passend wird ihm in
manchen Verfassungen ein Antheil an der Civilliste gewährt.
15 Sie erlischt auch von selbst, wenn der Monarch stirbt und
nun die wirkliche Thronfolge eintritt.
16 Auch hier handelt es sich wieder um die Constatirung der
Thatsache, wie oben Note 5. Im Zweifel muss für die Beendigung
des Verhältnisses dasselbe Verfahren gelten, als für die Begrün-
dung. -- Die Frage über die Anerkennung der Regierungshand-
lungen des Regenten durch den eintretenden Monarchen ent-
scheidet sich nach dem hier angenommenen Principe ganz von
selbst.

§. 34. Der Monarch.
des Regenten zu fordern. Auch die Eigenschaft der
Nichtverantwortlichkeit kommt dem Regenten als sol-
chem zu. 14

Die Regentschaft erlischt von selbst, 15 wenn der
Monarch die Thronmündigkeit erreicht, wenn er wieder
in das Land zurückkehrt, aufhört krank zu sein, und,
falls die Regentschaft wegen Regierungsunfähigkeit des
Monarchen durch ein Gesetz bestellt war, sobald ein
neues Gesetz die Regentschaft wegen eingetretener Re-
gierungsfähigkeit des Monarchen für beendigt erklärt. 16

14 Der Grund dieses Satzes ist: da die Unverantwortlichkeit ein
wesentliches Element der monarchischen Institution ist, so muss
sie auch dem Regenten zustehen, welcher das Monarchenrecht inne
hat. Manche knüpfen hieran den gewiss unrichtigen Satz, dass
der Regent aber dann, wenn er nach Beendigung der Regentschaft
wieder in den Privatstand zurückgetreten sei, wegen seiner Re-
gentenhandlungen zur Rechenschaft gezogen werden könne; mit
demselben Rechte würde auch behauptet werden können, dass
der Monarch, wenn er abdicirt hat, wegen seiner Handlungen als
Staatsoberhaupt zur Verantwortung gezogen werden dürfe. — Die
eigentlichen Majestätsehren gebühren dem Regenten nicht. Wohl
aber geniesst auch er einen höheren strafrechtlichen Schutz der
Integrität seiner Person. Dagegen hat er Anspruch auf eine
besondere Dotation aus der Staatscasse; passend wird ihm in
manchen Verfassungen ein Antheil an der Civilliste gewährt.
15 Sie erlischt auch von selbst, wenn der Monarch stirbt und
nun die wirkliche Thronfolge eintritt.
16 Auch hier handelt es sich wieder um die Constatirung der
Thatsache, wie oben Note 5. Im Zweifel muss für die Beendigung
des Verhältnisses dasselbe Verfahren gelten, als für die Begrün-
dung. — Die Frage über die Anerkennung der Regierungshand-
lungen des Regenten durch den eintretenden Monarchen ent-
scheidet sich nach dem hier angenommenen Principe ganz von
selbst.
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[103/0121] §. 34. Der Monarch. des Regenten zu fordern. Auch die Eigenschaft der Nichtverantwortlichkeit kommt dem Regenten als sol- chem zu. 14 Die Regentschaft erlischt von selbst, 15 wenn der Monarch die Thronmündigkeit erreicht, wenn er wieder in das Land zurückkehrt, aufhört krank zu sein, und, falls die Regentschaft wegen Regierungsunfähigkeit des Monarchen durch ein Gesetz bestellt war, sobald ein neues Gesetz die Regentschaft wegen eingetretener Re- gierungsfähigkeit des Monarchen für beendigt erklärt. 16 14 Der Grund dieses Satzes ist: da die Unverantwortlichkeit ein wesentliches Element der monarchischen Institution ist, so muss sie auch dem Regenten zustehen, welcher das Monarchenrecht inne hat. Manche knüpfen hieran den gewiss unrichtigen Satz, dass der Regent aber dann, wenn er nach Beendigung der Regentschaft wieder in den Privatstand zurückgetreten sei, wegen seiner Re- gentenhandlungen zur Rechenschaft gezogen werden könne; mit demselben Rechte würde auch behauptet werden können, dass der Monarch, wenn er abdicirt hat, wegen seiner Handlungen als Staatsoberhaupt zur Verantwortung gezogen werden dürfe. — Die eigentlichen Majestätsehren gebühren dem Regenten nicht. Wohl aber geniesst auch er einen höheren strafrechtlichen Schutz der Integrität seiner Person. Dagegen hat er Anspruch auf eine besondere Dotation aus der Staatscasse; passend wird ihm in manchen Verfassungen ein Antheil an der Civilliste gewährt. 15 Sie erlischt auch von selbst, wenn der Monarch stirbt und nun die wirkliche Thronfolge eintritt. 16 Auch hier handelt es sich wieder um die Constatirung der Thatsache, wie oben Note 5. Im Zweifel muss für die Beendigung des Verhältnisses dasselbe Verfahren gelten, als für die Begrün- dung. — Die Frage über die Anerkennung der Regierungshand- lungen des Regenten durch den eintretenden Monarchen ent- scheidet sich nach dem hier angenommenen Principe ganz von selbst.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/121>, abgerufen am 01.05.2024.