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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 53. Die Verwaltung
ziehungshandlungen im engeren Sinne, insbesondere die
zwangsweise Execution durch die Vollzugsbeamten und
unter Umständen durch die bewaffnete Macht. Ein
anderer Theil der Verwaltungsthätigkeit ist nicht gerade
durch ausdrückliche Gesetze vorgesehen, wie z. B. viele
Handlungen der Oberaufsicht über alle Erscheinungen
des Staatslebens und der freien Förderung gemein-
nütziger Unternehmungen.

Ihrer materiellen Richtung nach gehören die Ver-
waltungshandlungen entweder dem Gebiete der Polizei,3
der allgemeinen Culturpflege, der Justiz-, Militär- oder
Finanzverwaltung,4 oder dem Gebiete der Vertretung

sehen müssen, dass das Dispensationsrecht insoweit zusteht, als es
nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen
ist. Dass das Verfassungsgesetz und wohlerworbene Rechte
Dritter nicht durch Dispensationen berührt werden können, ist
die selbstverständliche Folge allgemeiner höherer Principien. In-
dessen lässt sich nicht läugnen, dass im Geiste unseres modernen
Staatsrechts mehr der umgekehrte Satz liegen würde (wie ihn die
ältere Kurhessische Verfassungsurkunde §. 96. ausspricht), dass
eine Dispensation von Gesetzen nur da zulässig sei, wo diess das
Gesetz ausdrücklich gestattet.
3 Polizeiverordnungen mit Strafandrohungen bis zu einer ge-
wissen Höhe für Contraventionsfälle zu erlassen, wird allgemein
als in der Competenz der Verwaltungsbehörden liegend angesehen.
Indessen strebt man jetzt in mehreren Ländern danach, auch
dieses Gebiet wenigstens theilweise in Polizeistrafgesetzbüchern
zu codificiren.
4 Dahin gehören insbesondere die zahllosen Geschäfte, welche
sich auf die Verwaltung des Staatsguts, des fiscalischen Vermö-
gens überhaupt, insbesondere auch der Regale und Staatsgewerbe
beziehen. Auch die Feststellung der Preise für Leistungen der
Staatsgewerbe, z. B. Postgeldtarife, Telegraphentaxe u. s. w.,
gehört in das Gebiet der Verwaltung. Denn der Umstand, dass
der Staat dabei noch einen Gewinn macht, rückt diese Einnahme
noch keineswegs unter den Gesichtspunkt der Steuer. Noch
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§. 53. Die Verwaltung
ziehungshandlungen im engeren Sinne, insbesondere die
zwangsweise Execution durch die Vollzugsbeamten und
unter Umständen durch die bewaffnete Macht. Ein
anderer Theil der Verwaltungsthätigkeit ist nicht gerade
durch ausdrückliche Gesetze vorgesehen, wie z. B. viele
Handlungen der Oberaufsicht über alle Erscheinungen
des Staatslebens und der freien Förderung gemein-
nütziger Unternehmungen.

Ihrer materiellen Richtung nach gehören die Ver-
waltungshandlungen entweder dem Gebiete der Polizei,3
der allgemeinen Culturpflege, der Justiz-, Militär- oder
Finanzverwaltung,4 oder dem Gebiete der Vertretung

sehen müssen, dass das Dispensationsrecht insoweit zusteht, als es
nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen
ist. Dass das Verfassungsgesetz und wohlerworbene Rechte
Dritter nicht durch Dispensationen berührt werden können, ist
die selbstverständliche Folge allgemeiner höherer Principien. In-
dessen lässt sich nicht läugnen, dass im Geiste unseres modernen
Staatsrechts mehr der umgekehrte Satz liegen würde (wie ihn die
ältere Kurhessische Verfassungsurkunde §. 96. ausspricht), dass
eine Dispensation von Gesetzen nur da zulässig sei, wo diess das
Gesetz ausdrücklich gestattet.
3 Polizeiverordnungen mit Strafandrohungen bis zu einer ge-
wissen Höhe für Contraventionsfälle zu erlassen, wird allgemein
als in der Competenz der Verwaltungsbehörden liegend angesehen.
Indessen strebt man jetzt in mehreren Ländern danach, auch
dieses Gebiet wenigstens theilweise in Polizeistrafgesetzbüchern
zu codificiren.
4 Dahin gehören insbesondere die zahllosen Geschäfte, welche
sich auf die Verwaltung des Staatsguts, des fiscalischen Vermö-
gens überhaupt, insbesondere auch der Regale und Staatsgewerbe
beziehen. Auch die Feststellung der Preise für Leistungen der
Staatsgewerbe, z. B. Postgeldtarife, Telegraphentaxe u. s. w.,
gehört in das Gebiet der Verwaltung. Denn der Umstand, dass
der Staat dabei noch einen Gewinn macht, rückt diese Einnahme
noch keineswegs unter den Gesichtspunkt der Steuer. Noch
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[163/0181] §. 53. Die Verwaltung ziehungshandlungen im engeren Sinne, insbesondere die zwangsweise Execution durch die Vollzugsbeamten und unter Umständen durch die bewaffnete Macht. Ein anderer Theil der Verwaltungsthätigkeit ist nicht gerade durch ausdrückliche Gesetze vorgesehen, wie z. B. viele Handlungen der Oberaufsicht über alle Erscheinungen des Staatslebens und der freien Förderung gemein- nütziger Unternehmungen. Ihrer materiellen Richtung nach gehören die Ver- waltungshandlungen entweder dem Gebiete der Polizei, 3 der allgemeinen Culturpflege, der Justiz-, Militär- oder Finanzverwaltung, 4 oder dem Gebiete der Vertretung 2 3 Polizeiverordnungen mit Strafandrohungen bis zu einer ge- wissen Höhe für Contraventionsfälle zu erlassen, wird allgemein als in der Competenz der Verwaltungsbehörden liegend angesehen. Indessen strebt man jetzt in mehreren Ländern danach, auch dieses Gebiet wenigstens theilweise in Polizeistrafgesetzbüchern zu codificiren. 4 Dahin gehören insbesondere die zahllosen Geschäfte, welche sich auf die Verwaltung des Staatsguts, des fiscalischen Vermö- gens überhaupt, insbesondere auch der Regale und Staatsgewerbe beziehen. Auch die Feststellung der Preise für Leistungen der Staatsgewerbe, z. B. Postgeldtarife, Telegraphentaxe u. s. w., gehört in das Gebiet der Verwaltung. Denn der Umstand, dass der Staat dabei noch einen Gewinn macht, rückt diese Einnahme noch keineswegs unter den Gesichtspunkt der Steuer. Noch 2 sehen müssen, dass das Dispensationsrecht insoweit zusteht, als es nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist. Dass das Verfassungsgesetz und wohlerworbene Rechte Dritter nicht durch Dispensationen berührt werden können, ist die selbstverständliche Folge allgemeiner höherer Principien. In- dessen lässt sich nicht läugnen, dass im Geiste unseres modernen Staatsrechts mehr der umgekehrte Satz liegen würde (wie ihn die ältere Kurhessische Verfassungsurkunde §. 96. ausspricht), dass eine Dispensation von Gesetzen nur da zulässig sei, wo diess das Gesetz ausdrücklich gestattet. 11*

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/181>, abgerufen am 14.05.2024.