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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 23. Richtungen der Staatsgewalt.
der Steuern, Zölle, Strafgelder und mannichfacher Ge-
bühren. Der Staat kann verlangen, dass ihm zur Be-
streitung der Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben
jeder Staatsbürger aus seinem Vermögen beisteuere.

4. Der Staat fordert von seinen Staatsbürgern die
Leistung persönlicher Militärdienste. Er regulirt die
Militärpflicht und die Einquartirungslast durch allge-
meine Ordnungen, und sorgt für alle Anstalten, welche
zum Schutze gegen äussere und innere Feinde dienen
können. Der Minimalumfang des von jedem deutschen
Staate aufzustellenden Kriegsheers wird durch die
Bundeskriegsverfassung bestimmt.

5. Der Staat verleiht Privilegien, selbstverständ-
lich insoweit die Verfassung diess zulässt und Rechte
Dritter nicht verletzt werden. Dahin gehört auch die
Verleihung von Ehren und Standesauszeichnungen.

6. Der Staat tritt anderen Staaten gegenüber
als selbständige Persönlichkeit handelnd auf. Er schliesst
Verträge und Bündnisse, insoweit solche mit dem Bun-
desrechte vereinbarlich sind. Die Staatsverträge können
sich auf alle möglichen Interessen beziehen, welche bei
der Berührung eines Staats mit dem anderen hervor-
treten, insbesondere die Jurisdictionsverhältnisse, das
Zollwesen, den Handel. Er lässt sich dauernd durch
Gesandte vertreten, sowie er auch selbst auswärtige
Gesandte annimmt.

7. Ein grosses Gebiet der Staatsthätigkeit eröffnet
das Verhältniss des Staats zur Kirche. Die Kirche
bildet einen Lebenskreis, welcher nicht mit dem der poli-

5*

§. 23. Richtungen der Staatsgewalt.
der Steuern, Zölle, Strafgelder und mannichfacher Ge-
bühren. Der Staat kann verlangen, dass ihm zur Be-
streitung der Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben
jeder Staatsbürger aus seinem Vermögen beisteuere.

4. Der Staat fordert von seinen Staatsbürgern die
Leistung persönlicher Militärdienste. Er regulirt die
Militärpflicht und die Einquartirungslast durch allge-
meine Ordnungen, und sorgt für alle Anstalten, welche
zum Schutze gegen äussere und innere Feinde dienen
können. Der Minimalumfang des von jedem deutschen
Staate aufzustellenden Kriegsheers wird durch die
Bundeskriegsverfassung bestimmt.

5. Der Staat verleiht Privilegien, selbstverständ-
lich insoweit die Verfassung diess zulässt und Rechte
Dritter nicht verletzt werden. Dahin gehört auch die
Verleihung von Ehren und Standesauszeichnungen.

6. Der Staat tritt anderen Staaten gegenüber
als selbständige Persönlichkeit handelnd auf. Er schliesst
Verträge und Bündnisse, insoweit solche mit dem Bun-
desrechte vereinbarlich sind. Die Staatsverträge können
sich auf alle möglichen Interessen beziehen, welche bei
der Berührung eines Staats mit dem anderen hervor-
treten, insbesondere die Jurisdictionsverhältnisse, das
Zollwesen, den Handel. Er lässt sich dauernd durch
Gesandte vertreten, sowie er auch selbst auswärtige
Gesandte annimmt.

7. Ein grosses Gebiet der Staatsthätigkeit eröffnet
das Verhältniss des Staats zur Kirche. Die Kirche
bildet einen Lebenskreis, welcher nicht mit dem der poli-

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[67/0085] §. 23. Richtungen der Staatsgewalt. der Steuern, Zölle, Strafgelder und mannichfacher Ge- bühren. Der Staat kann verlangen, dass ihm zur Be- streitung der Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben jeder Staatsbürger aus seinem Vermögen beisteuere. 4. Der Staat fordert von seinen Staatsbürgern die Leistung persönlicher Militärdienste. Er regulirt die Militärpflicht und die Einquartirungslast durch allge- meine Ordnungen, und sorgt für alle Anstalten, welche zum Schutze gegen äussere und innere Feinde dienen können. Der Minimalumfang des von jedem deutschen Staate aufzustellenden Kriegsheers wird durch die Bundeskriegsverfassung bestimmt. 5. Der Staat verleiht Privilegien, selbstverständ- lich insoweit die Verfassung diess zulässt und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Dahin gehört auch die Verleihung von Ehren und Standesauszeichnungen. 6. Der Staat tritt anderen Staaten gegenüber als selbständige Persönlichkeit handelnd auf. Er schliesst Verträge und Bündnisse, insoweit solche mit dem Bun- desrechte vereinbarlich sind. Die Staatsverträge können sich auf alle möglichen Interessen beziehen, welche bei der Berührung eines Staats mit dem anderen hervor- treten, insbesondere die Jurisdictionsverhältnisse, das Zollwesen, den Handel. Er lässt sich dauernd durch Gesandte vertreten, sowie er auch selbst auswärtige Gesandte annimmt. 7. Ein grosses Gebiet der Staatsthätigkeit eröffnet das Verhältniss des Staats zur Kirche. Die Kirche bildet einen Lebenskreis, welcher nicht mit dem der poli- 5*

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/85>, abgerufen am 15.05.2024.