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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 23. Richtungen der Staatsgewalt.
Versagung der Rechte öffentlicher Corporationen und
der Duldung oder Nichtduldung öffentlicher Religions-
übung.2


2 Die Lehre von der Kirchenhoheit sollte im Kirchenrechte
ihre Darstellung finden, da ihre geschichtliche Entwickelung und
schliessliche Gestaltung untrennbar mit der Geschichte der Kirche
verbunden ist.

§. 23. Richtungen der Staatsgewalt.
Versagung der Rechte öffentlicher Corporationen und
der Duldung oder Nichtduldung öffentlicher Religions-
übung.2


2 Die Lehre von der Kirchenhoheit sollte im Kirchenrechte
ihre Darstellung finden, da ihre geschichtliche Entwickelung und
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[69/0087] §. 23. Richtungen der Staatsgewalt. Versagung der Rechte öffentlicher Corporationen und der Duldung oder Nichtduldung öffentlicher Religions- übung. 2 2 Die Lehre von der Kirchenhoheit sollte im Kirchenrechte ihre Darstellung finden, da ihre geschichtliche Entwickelung und schliessliche Gestaltung untrennbar mit der Geschichte der Kirche verbunden ist.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/87>, abgerufen am 07.05.2024.