schriften widersprechen müssen. Es entstehet also die Frage, welches Recht im Collisions-Falle den Vorzug vor dem andern habe, und in was für einer Ordnung die mancherley Gesetze, von welchen wir bisher gehan- delt haben, bey ihrer Anwendung auf einander fol- gen? 77) (Aut. §. 81.) Hier finden nun folgende Re- geln statt.
I.Die in Teutschland geltende einhei- mischen Gesetze und Gewohnheiten gehen de- nen in Teutschland recipirten fremden Rech- ten vor. Denn leztere sind nur in subsidium an- genommen, wenn es an erstern mangelt 78) Ob nun gleich die neuern teutschen Reichs- und Landesgese- tze, Statuten und Gewohnheiten ohne alle Einschrän- kung den Vorzug vor den fremden Rechten behaupten; so ist doch in Ansehung der ältern bereits vor Einfüh- rung des römischen Rechts in Teutschland üblich gewe- senen teutschen Rechte und Gewohnheiten, und derjeni- gen, so in den Rechtssammlungen des Mittelalters, nehmlich dem Sachsenspiegel, Schwabenspiegel u. s. w. enthalten sind, ein Unterschied unter den gemeinen Pri- vatpersohnen und unter den erlauchten Persohnen des teutschen Reichs zu machen; indem selbige in Ansehung der erstern nur allein in sofern dem fremden Rechte vor- gehen, als sie beybehalten worden sind, und deren Observanz von demjenigen erwiesen werden
kann,
77) S. H. Hofr. Schnauberts Abhandl. in was für ei- ner Ordnung folgen die mancherley Entschei- dungsquellen bey ihrer Anwendung auf Pri- vatsachen auf einander; in Desselben Beyträgen zum teutschen Staats- und Kirchenrecht. I. Th. N. IV. S. 54 - 61. und nettelbladt System. elem. iurispr. pos. Germ. comm. § 181.
78)Reichshofr. OrdnungTit. 2. §. 15.
B b 2
de Origine Iuris.
ſchriften widerſprechen muͤſſen. Es entſtehet alſo die Frage, welches Recht im Colliſions-Falle den Vorzug vor dem andern habe, und in was fuͤr einer Ordnung die mancherley Geſetze, von welchen wir bisher gehan- delt haben, bey ihrer Anwendung auf einander fol- gen? 77) (Aut. §. 81.) Hier finden nun folgende Re- geln ſtatt.
I.Die in Teutſchland geltende einhei- miſchen Geſetze und Gewohnheiten gehen de- nen in Teutſchland recipirten fremden Rech- ten vor. Denn leztere ſind nur in ſubſidium an- genommen, wenn es an erſtern mangelt 78) Ob nun gleich die neuern teutſchen Reichs- und Landesgeſe- tze, Statuten und Gewohnheiten ohne alle Einſchraͤn- kung den Vorzug vor den fremden Rechten behaupten; ſo iſt doch in Anſehung der aͤltern bereits vor Einfuͤh- rung des roͤmiſchen Rechts in Teutſchland uͤblich gewe- ſenen teutſchen Rechte und Gewohnheiten, und derjeni- gen, ſo in den Rechtsſammlungen des Mittelalters, nehmlich dem Sachſenſpiegel, Schwabenſpiegel u. ſ. w. enthalten ſind, ein Unterſchied unter den gemeinen Pri- vatperſohnen und unter den erlauchten Perſohnen des teutſchen Reichs zu machen; indem ſelbige in Anſehung der erſtern nur allein in ſofern dem fremden Rechte vor- gehen, als ſie beybehalten worden ſind, und deren Obſervanz von demjenigen erwieſen werden
kann,
77) S. H. Hofr. Schnauberts Abhandl. in was fuͤr ei- ner Ordnung folgen die mancherley Entſchei- dungsquellen bey ihrer Anwendung auf Pri- vatſachen auf einander; in Deſſelben Beytraͤgen zum teutſchen Staats- und Kirchenrecht. I. Th. N. IV. S. 54 ‒ 61. und nettelbladt Syſtem. elem. iurispr. poſ. Germ. comm. § 181.
78)Reichshofr. OrdnungTit. 2. §. 15.
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de Origine Iuris.
ſchriften widerſprechen muͤſſen. Es entſtehet alſo die
Frage, welches Recht im Colliſions-Falle den Vorzug
vor dem andern habe, und in was fuͤr einer Ordnung
die mancherley Geſetze, von welchen wir bisher gehan-
delt haben, bey ihrer Anwendung auf einander fol-
gen? 77) (Aut. §. 81.) Hier finden nun folgende Re-
geln ſtatt.
I. Die in Teutſchland geltende einhei-
miſchen Geſetze und Gewohnheiten gehen de-
nen in Teutſchland recipirten fremden Rech-
ten vor. Denn leztere ſind nur in ſubſidium an-
genommen, wenn es an erſtern mangelt 78) Ob
nun gleich die neuern teutſchen Reichs- und Landesgeſe-
tze, Statuten und Gewohnheiten ohne alle Einſchraͤn-
kung den Vorzug vor den fremden Rechten behaupten;
ſo iſt doch in Anſehung der aͤltern bereits vor Einfuͤh-
rung des roͤmiſchen Rechts in Teutſchland uͤblich gewe-
ſenen teutſchen Rechte und Gewohnheiten, und derjeni-
gen, ſo in den Rechtsſammlungen des Mittelalters,
nehmlich dem Sachſenſpiegel, Schwabenſpiegel u. ſ. w.
enthalten ſind, ein Unterſchied unter den gemeinen Pri-
vatperſohnen und unter den erlauchten Perſohnen des
teutſchen Reichs zu machen; indem ſelbige in Anſehung
der erſtern nur allein in ſofern dem fremden Rechte vor-
gehen, als ſie beybehalten worden ſind, und deren
Obſervanz von demjenigen erwieſen werden
kann,
77) S. H. Hofr. Schnauberts Abhandl. in was fuͤr ei-
ner Ordnung folgen die mancherley Entſchei-
dungsquellen bey ihrer Anwendung auf Pri-
vatſachen auf einander; in Deſſelben Beytraͤgen
zum teutſchen Staats- und Kirchenrecht. I. Th. N. IV.
S. 54 ‒ 61. und nettelbladt Syſtem. elem. iurispr.
poſ. Germ. comm. § 181.
78) Reichshofr. Ordnung Tit. 2. §. 15.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/405>, abgerufen am 11.09.2024.
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