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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.

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1. Buch. 8. Tit. §. 176. u. 177.
sum angiebt, so kann man es dabey allerdings bewenden
lassen 27).

II) Ein persönliches Recht hingegen gehet nur ge-
gen diejenige Person, die mir entweder durch eine Hand-
lung oder unmittelbar durch ein Gesetz zu einem bestimm-
ten Thun oder Geben verbindlich gemacht worden ist. Es
wirkt daher nur eine persönliche Klage, actio in per-
sonam,
welche auf die Erfüllung einer bestimmten obli-
gatio
gerichtet wird. Sehr oft geht diese obligatio auch
darauf, daß ein ius in rem entweder aus ihr entstehen,
z. B. ein Servitutrecht dem Vertrage gemäß constituiret
werden, oder das dingliche Recht von der persona obli-
gata
auf den, welcher so lange nur ein ius in personam
hat, übergehen, z. B. das Eigenthum des vorigen Besi-
tzers auf den Käufer übertragen werden solle. Wenn
nun gleich Personalklagen nicht gegen jeden Besitzer
angestellet werden können, sondern nur gegen die verpflich-
tete Person gehen, so leidet doch auch diese Regel ihre
Ausnahme. Es giebt nämlich Personalklagen, welche die
besondere Eigenschaft haben, daß sie gegen jeden Besitzer
angestellet werden können. Sie werden actiones in rem
scriptae
genennt. Dahin gehören z. B. actio quod me-
tus causa, actio de pauperie, actio ad exhibendum.

In dem Tit. de edendo (lib. II. Tit. 13.) §. 273. werde
ich noch etwas mehreres hierüber sagen. Hier merke
ich nur noch

III) corollarii loco an, daß aus allen demjenigen,
was von den Wirkungen des dinglichen und persönlichen
Rechts bisher gesagt worden ist, sich soviel ergiebt, daß
das dingliche Recht ein stärkeres und dauerhafteres Recht,
als das persönliche, sey.


§. 178.
27) Höpfner im Commentar über die Institutionen §. 1095.

1. Buch. 8. Tit. §. 176. u. 177.
ſum angiebt, ſo kann man es dabey allerdings bewenden
laſſen 27).

II) Ein perſoͤnliches Recht hingegen gehet nur ge-
gen diejenige Perſon, die mir entweder durch eine Hand-
lung oder unmittelbar durch ein Geſetz zu einem beſtimm-
ten Thun oder Geben verbindlich gemacht worden iſt. Es
wirkt daher nur eine perſoͤnliche Klage, actio in per-
ſonam,
welche auf die Erfuͤllung einer beſtimmten obli-
gatio
gerichtet wird. Sehr oft geht dieſe obligatio auch
darauf, daß ein ius in rem entweder aus ihr entſtehen,
z. B. ein Servitutrecht dem Vertrage gemaͤß conſtituiret
werden, oder das dingliche Recht von der perſona obli-
gata
auf den, welcher ſo lange nur ein ius in perſonam
hat, uͤbergehen, z. B. das Eigenthum des vorigen Beſi-
tzers auf den Kaͤufer uͤbertragen werden ſolle. Wenn
nun gleich Perſonalklagen nicht gegen jeden Beſitzer
angeſtellet werden koͤnnen, ſondern nur gegen die verpflich-
tete Perſon gehen, ſo leidet doch auch dieſe Regel ihre
Ausnahme. Es giebt naͤmlich Perſonalklagen, welche die
beſondere Eigenſchaft haben, daß ſie gegen jeden Beſitzer
angeſtellet werden koͤnnen. Sie werden actiones in rem
ſcriptae
genennt. Dahin gehoͤren z. B. actio quod me-
tus cauſa, actio de pauperie, actio ad exhibendum.

In dem Tit. de edendo (lib. II. Tit. 13.) §. 273. werde
ich noch etwas mehreres hieruͤber ſagen. Hier merke
ich nur noch

III) corollarii loco an, daß aus allen demjenigen,
was von den Wirkungen des dinglichen und perſoͤnlichen
Rechts bisher geſagt worden iſt, ſich ſoviel ergiebt, daß
das dingliche Recht ein ſtaͤrkeres und dauerhafteres Recht,
als das perſoͤnliche, ſey.


§. 178.
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[502/0516] 1. Buch. 8. Tit. §. 176. u. 177. ſum angiebt, ſo kann man es dabey allerdings bewenden laſſen 27). II) Ein perſoͤnliches Recht hingegen gehet nur ge- gen diejenige Perſon, die mir entweder durch eine Hand- lung oder unmittelbar durch ein Geſetz zu einem beſtimm- ten Thun oder Geben verbindlich gemacht worden iſt. Es wirkt daher nur eine perſoͤnliche Klage, actio in per- ſonam, welche auf die Erfuͤllung einer beſtimmten obli- gatio gerichtet wird. Sehr oft geht dieſe obligatio auch darauf, daß ein ius in rem entweder aus ihr entſtehen, z. B. ein Servitutrecht dem Vertrage gemaͤß conſtituiret werden, oder das dingliche Recht von der perſona obli- gata auf den, welcher ſo lange nur ein ius in perſonam hat, uͤbergehen, z. B. das Eigenthum des vorigen Beſi- tzers auf den Kaͤufer uͤbertragen werden ſolle. Wenn nun gleich Perſonalklagen nicht gegen jeden Beſitzer angeſtellet werden koͤnnen, ſondern nur gegen die verpflich- tete Perſon gehen, ſo leidet doch auch dieſe Regel ihre Ausnahme. Es giebt naͤmlich Perſonalklagen, welche die beſondere Eigenſchaft haben, daß ſie gegen jeden Beſitzer angeſtellet werden koͤnnen. Sie werden actiones in rem ſcriptae genennt. Dahin gehoͤren z. B. actio quod me- tus cauſa, actio de pauperie, actio ad exhibendum. In dem Tit. de edendo (lib. II. Tit. 13.) §. 273. werde ich noch etwas mehreres hieruͤber ſagen. Hier merke ich nur noch III) corollarii loco an, daß aus allen demjenigen, was von den Wirkungen des dinglichen und perſoͤnlichen Rechts bisher geſagt worden iſt, ſich ſoviel ergiebt, daß das dingliche Recht ein ſtaͤrkeres und dauerhafteres Recht, als das perſoͤnliche, ſey. §. 178. 27) Hoͤpfner im Commentar uͤber die Inſtitutionen §. 1095.

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/516>, abgerufen am 04.05.2024.