Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. II. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Summen verloren und die sämmtlichen Vorräthe gingen in den Besitz der Mclineschen
Gesellschaft über.

Man glaube nicht, daß der Belgische Nachdrucker einen großen Vortheil vor den
Verlegern der Französischen Originalwerke voraus habe; die Ersparung des Honorars
ist allerdings in vielen Fällen ein Gegenstand von Belang, aber dennoch stellt sich die
Aussicht auf Gewinn (nicht bei einem einzelnen Werke, wol aber bei der Gesammtheit
viel ungünstiger für den Belgischen Drucker. Ein kleines Beispiel aus der gewöhnlichen
Geschäftspraxis wird dieses sogleich zeigen. Nehmen wir an, ein Französischer Verleger
lasse drei Werke von berühmten Autoren drucken; bei den beiden ersten werden (ein Fall,
der leider sehr häufig eintritt) die Herstellungskosten nicht gedeckt, das dritte macht
Sensation, verschafft ihm von vorn herein einen hübschen Gewinn und die Aussicht,
noch mehrere Auflagen drucken zu können, in deren rechtmäßigem Besitz er durch das Gesetz
geschützt ist. Der Belgische Nachdrucker sieht mit Ungeduld dein Erscheinen dieser Werke ent¬
gegen, um sich wie ein Raubthier auf seine Beute zu stürzen. Alle Mittel der Bestechung werden
in Bewegung gesetzt, um sich entweder eine Abschrift des Manuscriptes zu verschaffen, oder
um die einzelnen Bogen, sobald sie ausgedruckt sind, aus Paris zu erhalten. So ist
es schon öfters geschehen, daß ein Belgischer Nachdruck früher in Brüssel ausgegeben wurde,
als das Original in Paris publicirt war. Der Erfolg der obigen drei Bücher kaun
nicht abgewartet werden, die Concurrenz zwingt den Belgischen Verleger, Hals über Kopf
nachzudrucken. Erst später stellt sich das Resultat heraus, daß zwei dieser Bücher eine
schlechte kaufmännische Speculation waren, das dritte aber einen großen Absatz verspricht.
Nun tritt ein anderer Belgischer Drucker aus, welcher nnr dieses gangbare Buch verlegt,
und der im Stande ist, einen bei Weitem wohlfeilen Preis zu stellen, eben weil er
den Verlust an den beiden übrigen Werken nicht zu tragen hat. So findet unter, den
Belgischen Druckern ein wahres Kirchthurmrennen statt, sich baldmöglichst banqucrout zu
arbeiten, und aus den Trümmern eines ruinirten Geschäftes wird ein anderes mit neuem
Capitale und neuer Unternehmungslust gegründet.

Der Diebstahl bildet, wie die oben angeführten Pariser Verleger in einem Circu-
lare sagen, nicht etwa ein Eigenthumsrecht, und die Nationen, welche dies verächtliche
Handwerk bei sich dulden, haben noch kein Schutzrecht zu Gunsten dieser Piraterie in
ihrer Gesetzgebung eingeführt. Von Lamartine's Lisloirs ach Kironäins erschienen
etwa 20 Nachdrucke in den verschiedenen Ländern zu beinahe gleicher Zeit. Jeder Nach-
drucker konnte seine Ausgabe deshalb nur ans eine kleine Anzahl von Exemplaren be¬
schränken, und die Kosten des Satzes, welche für -1000 Exemplare dieselben sind, wie
für 100,000, werden für die Gesammtheit der Nachdrucker bei Weitem größer, als für
den rechtmäßigen Verleger. So kommt es, daß die 100,000 Exemplare der verschiedenen
Nachdrucke ein größeres Anlage-Capital erfordert haben, als der Französische Verleger
auf die Herstellung derselben Anzahl verwendete, obgleich dieser dem Verfasser ein be¬
deutendes Honorar zahlte. Deshalb hat eine eigentlich Belgische Literatur gar nicht
aufkommen können, und die dortigen Schriftsteller sind in einer schlimmeren Lage, als in
irgend einem andern Lande. Alles dies hat man in Belgien längst eingesehen, und es
wurden vor der Februarrevolution von dem Belgischen Ministerium Unterhandlungen mit
Guizot geführt zum gegenseitigen Schutz des geistigen Eigenthums, allein ohne Erfolg.
Belgien stellt einfach die Bedingung, daß ein in Brüssel gedrucktes Buch denselben Schutz
genieße, wie ein in Paris erschienenes, und dies Verlangen ist ein so billiges, daß


Summen verloren und die sämmtlichen Vorräthe gingen in den Besitz der Mclineschen
Gesellschaft über.

Man glaube nicht, daß der Belgische Nachdrucker einen großen Vortheil vor den
Verlegern der Französischen Originalwerke voraus habe; die Ersparung des Honorars
ist allerdings in vielen Fällen ein Gegenstand von Belang, aber dennoch stellt sich die
Aussicht auf Gewinn (nicht bei einem einzelnen Werke, wol aber bei der Gesammtheit
viel ungünstiger für den Belgischen Drucker. Ein kleines Beispiel aus der gewöhnlichen
Geschäftspraxis wird dieses sogleich zeigen. Nehmen wir an, ein Französischer Verleger
lasse drei Werke von berühmten Autoren drucken; bei den beiden ersten werden (ein Fall,
der leider sehr häufig eintritt) die Herstellungskosten nicht gedeckt, das dritte macht
Sensation, verschafft ihm von vorn herein einen hübschen Gewinn und die Aussicht,
noch mehrere Auflagen drucken zu können, in deren rechtmäßigem Besitz er durch das Gesetz
geschützt ist. Der Belgische Nachdrucker sieht mit Ungeduld dein Erscheinen dieser Werke ent¬
gegen, um sich wie ein Raubthier auf seine Beute zu stürzen. Alle Mittel der Bestechung werden
in Bewegung gesetzt, um sich entweder eine Abschrift des Manuscriptes zu verschaffen, oder
um die einzelnen Bogen, sobald sie ausgedruckt sind, aus Paris zu erhalten. So ist
es schon öfters geschehen, daß ein Belgischer Nachdruck früher in Brüssel ausgegeben wurde,
als das Original in Paris publicirt war. Der Erfolg der obigen drei Bücher kaun
nicht abgewartet werden, die Concurrenz zwingt den Belgischen Verleger, Hals über Kopf
nachzudrucken. Erst später stellt sich das Resultat heraus, daß zwei dieser Bücher eine
schlechte kaufmännische Speculation waren, das dritte aber einen großen Absatz verspricht.
Nun tritt ein anderer Belgischer Drucker aus, welcher nnr dieses gangbare Buch verlegt,
und der im Stande ist, einen bei Weitem wohlfeilen Preis zu stellen, eben weil er
den Verlust an den beiden übrigen Werken nicht zu tragen hat. So findet unter, den
Belgischen Druckern ein wahres Kirchthurmrennen statt, sich baldmöglichst banqucrout zu
arbeiten, und aus den Trümmern eines ruinirten Geschäftes wird ein anderes mit neuem
Capitale und neuer Unternehmungslust gegründet.

Der Diebstahl bildet, wie die oben angeführten Pariser Verleger in einem Circu-
lare sagen, nicht etwa ein Eigenthumsrecht, und die Nationen, welche dies verächtliche
Handwerk bei sich dulden, haben noch kein Schutzrecht zu Gunsten dieser Piraterie in
ihrer Gesetzgebung eingeführt. Von Lamartine's Lisloirs ach Kironäins erschienen
etwa 20 Nachdrucke in den verschiedenen Ländern zu beinahe gleicher Zeit. Jeder Nach-
drucker konnte seine Ausgabe deshalb nur ans eine kleine Anzahl von Exemplaren be¬
schränken, und die Kosten des Satzes, welche für -1000 Exemplare dieselben sind, wie
für 100,000, werden für die Gesammtheit der Nachdrucker bei Weitem größer, als für
den rechtmäßigen Verleger. So kommt es, daß die 100,000 Exemplare der verschiedenen
Nachdrucke ein größeres Anlage-Capital erfordert haben, als der Französische Verleger
auf die Herstellung derselben Anzahl verwendete, obgleich dieser dem Verfasser ein be¬
deutendes Honorar zahlte. Deshalb hat eine eigentlich Belgische Literatur gar nicht
aufkommen können, und die dortigen Schriftsteller sind in einer schlimmeren Lage, als in
irgend einem andern Lande. Alles dies hat man in Belgien längst eingesehen, und es
wurden vor der Februarrevolution von dem Belgischen Ministerium Unterhandlungen mit
Guizot geführt zum gegenseitigen Schutz des geistigen Eigenthums, allein ohne Erfolg.
Belgien stellt einfach die Bedingung, daß ein in Brüssel gedrucktes Buch denselben Schutz
genieße, wie ein in Paris erschienenes, und dies Verlangen ist ein so billiges, daß


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0531" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/91724"/>
            <p xml:id="ID_1421" prev="#ID_1420"> Summen verloren und die sämmtlichen Vorräthe gingen in den Besitz der Mclineschen<lb/>
Gesellschaft über.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1422"> Man glaube nicht, daß der Belgische Nachdrucker einen großen Vortheil vor den<lb/>
Verlegern der Französischen Originalwerke voraus habe; die Ersparung des Honorars<lb/>
ist allerdings in vielen Fällen ein Gegenstand von Belang, aber dennoch stellt sich die<lb/>
Aussicht auf Gewinn (nicht bei einem einzelnen Werke, wol aber bei der Gesammtheit<lb/>
viel ungünstiger für den Belgischen Drucker. Ein kleines Beispiel aus der gewöhnlichen<lb/>
Geschäftspraxis wird dieses sogleich zeigen. Nehmen wir an, ein Französischer Verleger<lb/>
lasse drei Werke von berühmten Autoren drucken; bei den beiden ersten werden (ein Fall,<lb/>
der leider sehr häufig eintritt) die Herstellungskosten nicht gedeckt, das dritte macht<lb/>
Sensation, verschafft ihm von vorn herein einen hübschen Gewinn und die Aussicht,<lb/>
noch mehrere Auflagen drucken zu können, in deren rechtmäßigem Besitz er durch das Gesetz<lb/>
geschützt ist. Der Belgische Nachdrucker sieht mit Ungeduld dein Erscheinen dieser Werke ent¬<lb/>
gegen, um sich wie ein Raubthier auf seine Beute zu stürzen. Alle Mittel der Bestechung werden<lb/>
in Bewegung gesetzt, um sich entweder eine Abschrift des Manuscriptes zu verschaffen, oder<lb/>
um die einzelnen Bogen, sobald sie ausgedruckt sind, aus Paris zu erhalten. So ist<lb/>
es schon öfters geschehen, daß ein Belgischer Nachdruck früher in Brüssel ausgegeben wurde,<lb/>
als das Original in Paris publicirt war. Der Erfolg der obigen drei Bücher kaun<lb/>
nicht abgewartet werden, die Concurrenz zwingt den Belgischen Verleger, Hals über Kopf<lb/>
nachzudrucken. Erst später stellt sich das Resultat heraus, daß zwei dieser Bücher eine<lb/>
schlechte kaufmännische Speculation waren, das dritte aber einen großen Absatz verspricht.<lb/>
Nun tritt ein anderer Belgischer Drucker aus, welcher nnr dieses gangbare Buch verlegt,<lb/>
und der im Stande ist, einen bei Weitem wohlfeilen Preis zu stellen, eben weil er<lb/>
den Verlust an den beiden übrigen Werken nicht zu tragen hat. So findet unter, den<lb/>
Belgischen Druckern ein wahres Kirchthurmrennen statt, sich baldmöglichst banqucrout zu<lb/>
arbeiten, und aus den Trümmern eines ruinirten Geschäftes wird ein anderes mit neuem<lb/>
Capitale und neuer Unternehmungslust gegründet.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1423" next="#ID_1424"> Der Diebstahl bildet, wie die oben angeführten Pariser Verleger in einem Circu-<lb/>
lare sagen, nicht etwa ein Eigenthumsrecht, und die Nationen, welche dies verächtliche<lb/>
Handwerk bei sich dulden, haben noch kein Schutzrecht zu Gunsten dieser Piraterie in<lb/>
ihrer Gesetzgebung eingeführt. Von Lamartine's Lisloirs ach Kironäins erschienen<lb/>
etwa 20 Nachdrucke in den verschiedenen Ländern zu beinahe gleicher Zeit. Jeder Nach-<lb/>
drucker konnte seine Ausgabe deshalb nur ans eine kleine Anzahl von Exemplaren be¬<lb/>
schränken, und die Kosten des Satzes, welche für -1000 Exemplare dieselben sind, wie<lb/>
für 100,000, werden für die Gesammtheit der Nachdrucker bei Weitem größer, als für<lb/>
den rechtmäßigen Verleger. So kommt es, daß die 100,000 Exemplare der verschiedenen<lb/>
Nachdrucke ein größeres Anlage-Capital erfordert haben, als der Französische Verleger<lb/>
auf die Herstellung derselben Anzahl verwendete, obgleich dieser dem Verfasser ein be¬<lb/>
deutendes Honorar zahlte. Deshalb hat eine eigentlich Belgische Literatur gar nicht<lb/>
aufkommen können, und die dortigen Schriftsteller sind in einer schlimmeren Lage, als in<lb/>
irgend einem andern Lande. Alles dies hat man in Belgien längst eingesehen, und es<lb/>
wurden vor der Februarrevolution von dem Belgischen Ministerium Unterhandlungen mit<lb/>
Guizot geführt zum gegenseitigen Schutz des geistigen Eigenthums, allein ohne Erfolg.<lb/>
Belgien stellt einfach die Bedingung, daß ein in Brüssel gedrucktes Buch denselben Schutz<lb/>
genieße, wie ein in Paris erschienenes, und dies Verlangen ist ein so billiges, daß</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0531] Summen verloren und die sämmtlichen Vorräthe gingen in den Besitz der Mclineschen Gesellschaft über. Man glaube nicht, daß der Belgische Nachdrucker einen großen Vortheil vor den Verlegern der Französischen Originalwerke voraus habe; die Ersparung des Honorars ist allerdings in vielen Fällen ein Gegenstand von Belang, aber dennoch stellt sich die Aussicht auf Gewinn (nicht bei einem einzelnen Werke, wol aber bei der Gesammtheit viel ungünstiger für den Belgischen Drucker. Ein kleines Beispiel aus der gewöhnlichen Geschäftspraxis wird dieses sogleich zeigen. Nehmen wir an, ein Französischer Verleger lasse drei Werke von berühmten Autoren drucken; bei den beiden ersten werden (ein Fall, der leider sehr häufig eintritt) die Herstellungskosten nicht gedeckt, das dritte macht Sensation, verschafft ihm von vorn herein einen hübschen Gewinn und die Aussicht, noch mehrere Auflagen drucken zu können, in deren rechtmäßigem Besitz er durch das Gesetz geschützt ist. Der Belgische Nachdrucker sieht mit Ungeduld dein Erscheinen dieser Werke ent¬ gegen, um sich wie ein Raubthier auf seine Beute zu stürzen. Alle Mittel der Bestechung werden in Bewegung gesetzt, um sich entweder eine Abschrift des Manuscriptes zu verschaffen, oder um die einzelnen Bogen, sobald sie ausgedruckt sind, aus Paris zu erhalten. So ist es schon öfters geschehen, daß ein Belgischer Nachdruck früher in Brüssel ausgegeben wurde, als das Original in Paris publicirt war. Der Erfolg der obigen drei Bücher kaun nicht abgewartet werden, die Concurrenz zwingt den Belgischen Verleger, Hals über Kopf nachzudrucken. Erst später stellt sich das Resultat heraus, daß zwei dieser Bücher eine schlechte kaufmännische Speculation waren, das dritte aber einen großen Absatz verspricht. Nun tritt ein anderer Belgischer Drucker aus, welcher nnr dieses gangbare Buch verlegt, und der im Stande ist, einen bei Weitem wohlfeilen Preis zu stellen, eben weil er den Verlust an den beiden übrigen Werken nicht zu tragen hat. So findet unter, den Belgischen Druckern ein wahres Kirchthurmrennen statt, sich baldmöglichst banqucrout zu arbeiten, und aus den Trümmern eines ruinirten Geschäftes wird ein anderes mit neuem Capitale und neuer Unternehmungslust gegründet. Der Diebstahl bildet, wie die oben angeführten Pariser Verleger in einem Circu- lare sagen, nicht etwa ein Eigenthumsrecht, und die Nationen, welche dies verächtliche Handwerk bei sich dulden, haben noch kein Schutzrecht zu Gunsten dieser Piraterie in ihrer Gesetzgebung eingeführt. Von Lamartine's Lisloirs ach Kironäins erschienen etwa 20 Nachdrucke in den verschiedenen Ländern zu beinahe gleicher Zeit. Jeder Nach- drucker konnte seine Ausgabe deshalb nur ans eine kleine Anzahl von Exemplaren be¬ schränken, und die Kosten des Satzes, welche für -1000 Exemplare dieselben sind, wie für 100,000, werden für die Gesammtheit der Nachdrucker bei Weitem größer, als für den rechtmäßigen Verleger. So kommt es, daß die 100,000 Exemplare der verschiedenen Nachdrucke ein größeres Anlage-Capital erfordert haben, als der Französische Verleger auf die Herstellung derselben Anzahl verwendete, obgleich dieser dem Verfasser ein be¬ deutendes Honorar zahlte. Deshalb hat eine eigentlich Belgische Literatur gar nicht aufkommen können, und die dortigen Schriftsteller sind in einer schlimmeren Lage, als in irgend einem andern Lande. Alles dies hat man in Belgien längst eingesehen, und es wurden vor der Februarrevolution von dem Belgischen Ministerium Unterhandlungen mit Guizot geführt zum gegenseitigen Schutz des geistigen Eigenthums, allein ohne Erfolg. Belgien stellt einfach die Bedingung, daß ein in Brüssel gedrucktes Buch denselben Schutz genieße, wie ein in Paris erschienenes, und dies Verlangen ist ein so billiges, daß

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341570_345603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341570_345603/531
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341570_345603/531>, abgerufen am 15.05.2024.