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Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. I. Band.

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hat die Schenkung einer Anweisung von 160 Ackern einen präsnmtiven Werth
von 200 Dollars (1 Dollar ^ 1 Thlr. 12V-Z Sgr.). Diese Verleihnngsscheine
sind gegenwärtig ein Gegenstand der Speculation und des Handels in den innern
und westlichen Staaten der Union; sie werden in der Regel von den Empfängern,
früheren Soldaten der Armee gegen Mexico, an Speculanten für 80--150 Dol¬
lars verkauft; die Speculanten verkaufen sie mit einigem Gewinne wieder an
Ansiedler und diese suchen sich nach Belieben in irgend einem Staate der Union
noch unverkauftes Congreßland ans und geben die Regierungsanweisung dem be¬
treffenden Landanweisnngsbnreau als vollgültige Zahlung. Demnach ist ein sol¬
cher Warrant von 160 Ackern selbst hier in Deutschland einem Capital von etwa
100 Dollars, also etwa 130--140 Thalern gleich zu achten. Die oben erwähn¬
ten Soldrückstände und Gralificatwnen zugerechnet, hat demnach jeder im mexi¬
kanischen Kriege gebliebene Deutsche eine Erbschaft vou etwa 200 Thalern hinter¬
lassen. Die Erhebung und Versilberung dieser Erbschaft hat keine besonderen
Schwierigkeiten, falls die Erben die in den Vereinigten Staaten gesetzliche Le¬
gitimation beibringen können.

Da nach mäßiger Schätzung mehr als die Hälfte der gefallenen Deutschen
ihre nächsten Verwandten und Erben in Deutschland hat, und 3000 in den Ver¬
einigten Staaten offen stehende Erbschaften zu etwa 200 Thalern eine Summe
von 600,000 Thalern repräsentiren, welche deutschen Familien von meist mäßigen
Vermögensverhältnissen zu Gute kommeu könnte, und da ferner nicht bekannt ge¬
worden, was die preußische Regierung gethan hat, den deutschen Interessenten die
nöthige Auskunft und Anweisung für Geltendmachung ihrer Ansprüche zu geben,
so ergriff die Red. die dargebotene Gelegenheit, in den innern Staaten der Union
Auskunft darüber einzuholen, welchen gesetzlichen Formen in Deutschland lebende
Erben genügen müssen, um sich für diese Erbschaften zu legitimiren. Wir wen¬
deten uns an Herrn Capitain "r. O. Zirckel zu Columbus, Staat Ohio, und
theilen hier zuvörderst seine Antwort mit:

Ih Mein Herr! re geehrte Zuschrift vom 13. Januar ist mir zu Händen
gekommen und ich beeile mich, sie zu beantworten. Das von Ihnen erwähnte
Gesetz ist durch den Kongreß gegeben worden, und die Verwandten von in
Mexico im Gefecht gefallenen, oder während der Campagne an Krankheit in
Mexico gestorbenen Soldaten, auch wenn sich die Verwandten in Europa befinden,
haben ein Recht ans den dem Soldaten bei seinem Tode schuldigen Sold, auf
die Gratifikation eines dreimmmtlichen Soldes, und ans einen Landwarrant von
^60 Ackern. Das Gesetz bestimmt, daß, wenn der Soldat eine Fran hatte, diese
zur Erbschaft berechtigt ist, hatte er keine Fran mehr, aber Kinder, so sind diese
M gleichen Theilen berechtigt. Hat er weder Fran noch Kinder, so erbt der
Vater, hatte er keinen Vater mehr, die Mutter; hatte er weder Vater noch


Grenzboten. I. 1851. 59

hat die Schenkung einer Anweisung von 160 Ackern einen präsnmtiven Werth
von 200 Dollars (1 Dollar ^ 1 Thlr. 12V-Z Sgr.). Diese Verleihnngsscheine
sind gegenwärtig ein Gegenstand der Speculation und des Handels in den innern
und westlichen Staaten der Union; sie werden in der Regel von den Empfängern,
früheren Soldaten der Armee gegen Mexico, an Speculanten für 80—150 Dol¬
lars verkauft; die Speculanten verkaufen sie mit einigem Gewinne wieder an
Ansiedler und diese suchen sich nach Belieben in irgend einem Staate der Union
noch unverkauftes Congreßland ans und geben die Regierungsanweisung dem be¬
treffenden Landanweisnngsbnreau als vollgültige Zahlung. Demnach ist ein sol¬
cher Warrant von 160 Ackern selbst hier in Deutschland einem Capital von etwa
100 Dollars, also etwa 130—140 Thalern gleich zu achten. Die oben erwähn¬
ten Soldrückstände und Gralificatwnen zugerechnet, hat demnach jeder im mexi¬
kanischen Kriege gebliebene Deutsche eine Erbschaft vou etwa 200 Thalern hinter¬
lassen. Die Erhebung und Versilberung dieser Erbschaft hat keine besonderen
Schwierigkeiten, falls die Erben die in den Vereinigten Staaten gesetzliche Le¬
gitimation beibringen können.

Da nach mäßiger Schätzung mehr als die Hälfte der gefallenen Deutschen
ihre nächsten Verwandten und Erben in Deutschland hat, und 3000 in den Ver¬
einigten Staaten offen stehende Erbschaften zu etwa 200 Thalern eine Summe
von 600,000 Thalern repräsentiren, welche deutschen Familien von meist mäßigen
Vermögensverhältnissen zu Gute kommeu könnte, und da ferner nicht bekannt ge¬
worden, was die preußische Regierung gethan hat, den deutschen Interessenten die
nöthige Auskunft und Anweisung für Geltendmachung ihrer Ansprüche zu geben,
so ergriff die Red. die dargebotene Gelegenheit, in den innern Staaten der Union
Auskunft darüber einzuholen, welchen gesetzlichen Formen in Deutschland lebende
Erben genügen müssen, um sich für diese Erbschaften zu legitimiren. Wir wen¬
deten uns an Herrn Capitain »r. O. Zirckel zu Columbus, Staat Ohio, und
theilen hier zuvörderst seine Antwort mit:

Ih Mein Herr! re geehrte Zuschrift vom 13. Januar ist mir zu Händen
gekommen und ich beeile mich, sie zu beantworten. Das von Ihnen erwähnte
Gesetz ist durch den Kongreß gegeben worden, und die Verwandten von in
Mexico im Gefecht gefallenen, oder während der Campagne an Krankheit in
Mexico gestorbenen Soldaten, auch wenn sich die Verwandten in Europa befinden,
haben ein Recht ans den dem Soldaten bei seinem Tode schuldigen Sold, auf
die Gratifikation eines dreimmmtlichen Soldes, und ans einen Landwarrant von
^60 Ackern. Das Gesetz bestimmt, daß, wenn der Soldat eine Fran hatte, diese
zur Erbschaft berechtigt ist, hatte er keine Fran mehr, aber Kinder, so sind diese
M gleichen Theilen berechtigt. Hat er weder Fran noch Kinder, so erbt der
Vater, hatte er keinen Vater mehr, die Mutter; hatte er weder Vater noch


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341570_345606/477>, abgerufen am 22.05.2024.