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Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, I. Semester. I. Band.

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Obschon im Eingänge der von dem Monarchen erflvssenen Bestimmungen die
bisherige provisorische Organisation für definitiv erklärt wird, soll sie dennoch nicht
stationär bleiben, sondern es ist dem Fortschritte Spielraum gegeben. In diesem
Sinne verfügt die vierte und letzte jener Bestimmungen:

"Im Jahre 1838, wo der bestehende Gymnasialplan in den deutsch-slawischen
Kronländern und beziehungsweise auch im Königreiche Ungarn während eines acht¬
jährigen Kurses (seit 1851) zur vollständigen Durchführung gekommen fein wird,
ist aus vertrauenswürdiger und bewährten Fachmännern, sowie aus einigen Facul-
tätsprofessoren eine Commission zu bilden, welche die Wirkungen der jetzigen Gym-
uasialeinrichtung sorgfältig zu prüfen und ihre Anträge über etwaige Verbesserungen
zu erstatten haben wird." --


Preßprocesse der Grenzboten.

1. -- Wir theilen unsern Lesern den Ausgang
des ersten Preßprocesses mit, den wir überhaupt gehabt: einmal, weil wir ihre
Theilnahme unmittelbar voraussetzen, sodann weil wir es für wichtig halten, alle
Thatsachen zu sammeln, welche die häufig gehörte Behauptung, in dem preußischen
Richterstand sei die alte, bewährte Unabhängigkeit in Abnahme, aus das entschiedenste
Lügen strafen; endlich, weil in der Begründung des Urtheils einige Punkte für das
rechtliche Verhältnist der Presse überhaupt von Wichtigkeit sind.

Unsre Leser werden sich noch erinnern, daß von der Berliner Polizei das Hast 12
dieses Jahrgangs confiscire wurde, wegen eines Eorrespondenzartikels über die aus¬
wärtige Politik. Der Staatsanwalt gab das Heft frei, die Polizei appellirte an
die Rathskammcr, und diese verordnete die Anklage. Das Berliner Stadtgericht
sprach uns am 17. Juni frei; der Staatsanwalt legte Appellation ein, und infolge
dessen hat das k. Kammergericht am 11. November d. I. das Urtheil erster
Instanz lediglich bestätigt.

Es hat dies Urtheil folgendermaßen motivirt:

"Wenngleich es nicht unzweifelhaft erscheint, ob Handlungen der auswärtigen
Regicrungspolitik zu denjenigen Anordnungen der Obrigkeit zu rechnen seien,
deren Schmähung oder Verhöhnung der dz> 1")1 des Strafgesetzbuchs verpönt, und
ob also überhaupt der gedachte H. auf eine Kritik auswärtiger Regicrungspolitik
anwendbar sein könne, so ist doch, auch von diesem Zweifel abgesehen, in dem in-
criminirten Artikel nichts strafbares zu finden. Auch eine herbe und heftige Be¬
urtheilung des Verfahrens der Regierung in der orientalischen Frage und ihres
Verhaltens inmitten widerstreitender Interessen benachbarter Mächte darf nicht auf
eine Linie gestellt werden mit einer Besprechung, welche ihren Gegenstand durch
Schmähung oder Verhöhnung verächtlich oder lächerlich zu macheu bezweckt, was,
wie der erste Richter- ausführt, im vorliegenden Falle nicht geschehen ist; sie liegt
innerhalb des verfassungsmäßigen Rechts der Presse und kann umsoweniger unter
den Begriff eines strafbaren Angriffs auf die Autorität und Ehre der Obrigkeit
fallen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, selbst vorausgesetzt, daß sie irre, aus
patriotischen Motiven augenscheinlich hervorgegangen ist. Wenn die Staatsanwalt¬
schaft ferner dem Artikel die öffentliche Behauptung und Verbreitung falscher That¬
sachen unterlegt, insofern sie meint, daß die Anführung des qu. Artikels, als hät¬
ten alle einsichtigen Patrioten, welche die Mitschuld an den unglücklichen Folgen der


Obschon im Eingänge der von dem Monarchen erflvssenen Bestimmungen die
bisherige provisorische Organisation für definitiv erklärt wird, soll sie dennoch nicht
stationär bleiben, sondern es ist dem Fortschritte Spielraum gegeben. In diesem
Sinne verfügt die vierte und letzte jener Bestimmungen:

„Im Jahre 1838, wo der bestehende Gymnasialplan in den deutsch-slawischen
Kronländern und beziehungsweise auch im Königreiche Ungarn während eines acht¬
jährigen Kurses (seit 1851) zur vollständigen Durchführung gekommen fein wird,
ist aus vertrauenswürdiger und bewährten Fachmännern, sowie aus einigen Facul-
tätsprofessoren eine Commission zu bilden, welche die Wirkungen der jetzigen Gym-
uasialeinrichtung sorgfältig zu prüfen und ihre Anträge über etwaige Verbesserungen
zu erstatten haben wird." —


Preßprocesse der Grenzboten.

1. -- Wir theilen unsern Lesern den Ausgang
des ersten Preßprocesses mit, den wir überhaupt gehabt: einmal, weil wir ihre
Theilnahme unmittelbar voraussetzen, sodann weil wir es für wichtig halten, alle
Thatsachen zu sammeln, welche die häufig gehörte Behauptung, in dem preußischen
Richterstand sei die alte, bewährte Unabhängigkeit in Abnahme, aus das entschiedenste
Lügen strafen; endlich, weil in der Begründung des Urtheils einige Punkte für das
rechtliche Verhältnist der Presse überhaupt von Wichtigkeit sind.

Unsre Leser werden sich noch erinnern, daß von der Berliner Polizei das Hast 12
dieses Jahrgangs confiscire wurde, wegen eines Eorrespondenzartikels über die aus¬
wärtige Politik. Der Staatsanwalt gab das Heft frei, die Polizei appellirte an
die Rathskammcr, und diese verordnete die Anklage. Das Berliner Stadtgericht
sprach uns am 17. Juni frei; der Staatsanwalt legte Appellation ein, und infolge
dessen hat das k. Kammergericht am 11. November d. I. das Urtheil erster
Instanz lediglich bestätigt.

Es hat dies Urtheil folgendermaßen motivirt:

„Wenngleich es nicht unzweifelhaft erscheint, ob Handlungen der auswärtigen
Regicrungspolitik zu denjenigen Anordnungen der Obrigkeit zu rechnen seien,
deren Schmähung oder Verhöhnung der dz> 1«)1 des Strafgesetzbuchs verpönt, und
ob also überhaupt der gedachte H. auf eine Kritik auswärtiger Regicrungspolitik
anwendbar sein könne, so ist doch, auch von diesem Zweifel abgesehen, in dem in-
criminirten Artikel nichts strafbares zu finden. Auch eine herbe und heftige Be¬
urtheilung des Verfahrens der Regierung in der orientalischen Frage und ihres
Verhaltens inmitten widerstreitender Interessen benachbarter Mächte darf nicht auf
eine Linie gestellt werden mit einer Besprechung, welche ihren Gegenstand durch
Schmähung oder Verhöhnung verächtlich oder lächerlich zu macheu bezweckt, was,
wie der erste Richter- ausführt, im vorliegenden Falle nicht geschehen ist; sie liegt
innerhalb des verfassungsmäßigen Rechts der Presse und kann umsoweniger unter
den Begriff eines strafbaren Angriffs auf die Autorität und Ehre der Obrigkeit
fallen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, selbst vorausgesetzt, daß sie irre, aus
patriotischen Motiven augenscheinlich hervorgegangen ist. Wenn die Staatsanwalt¬
schaft ferner dem Artikel die öffentliche Behauptung und Verbreitung falscher That¬
sachen unterlegt, insofern sie meint, daß die Anführung des qu. Artikels, als hät¬
ten alle einsichtigen Patrioten, welche die Mitschuld an den unglücklichen Folgen der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341580_98851/45>, abgerufen am 19.05.2024.