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Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. I. Band.

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des Zwanges vor, den die den Continent bereits dominirende Macht Napoleons
übte, schon darum gänzlich unerheblich, weil die wiener Congrcßacte 1815 sein
Recht von neuem sanctionirt hat. Und die Geltung der wiener Congreßactc anzu¬
fechten, steht wol am wenigsten der Schweiz zu. die derselben die Garantie ihrer Neu¬
tralität, die Rückgabe von Wallis, den Beitritt Genss zur Eidgenossenschaft ver¬
dankt. Es erscheint daher nur spitzfindig, wenn das Memorandum, weil in den
Motiven der Zurückgabe Naumburgs an die preußische Dynastie irrthümlich aus
den tilsitcr Frieden, statt auf die Abtretung von 180V zurückgegangen wird, den
Bcsitztitel derselben aus das Fürstenthum bekrittelt. Ferner führt das Memorandum
aus, die Schweiz habe niemals officielle Notiz von der Herrschaft des Hauses
Hohenzollern In Neuenburg genommen, dessen Beitritt zum Bunde sei an die Be¬
dingung geknüpft, daß die Ccmtonalregierung allein , ohne eine Höhere Instanz in
Berlin, in allen Beziehungen zur Eidgenossenschaft und den Bundesbehörden zu
entscheide" habe. Soll damit bewiesen werden, die Schweiz habe die Anerkennung
des fürstlichen Rechtes über Neuenburg verweigert? Dann kaun man daraus nur
entgegnen, daß, wer zu viel beweisen will, nichts beweist. Wem will man denn
einreden, der König von Preußen habe 1815 sür die Zulassung seines Fürsten¬
tumes zum Bunde sich der Bedingung unterworfen, sein' Recht diesem gegenüber
verleugnet zu sehn? Es leuchtet doch von selbst als Zweck jener Convention ein,
die Eantonalrcgierung in Neuenburg solle mit den nöthigen Vollmachten ausgerüstet
sein, um ohne Recurs an die königliche Entscheidung, die Geschäfte mit den eid¬
genössischen Behörden zu regeln. Man wollte damit, und mit Recht, die formelle
Einmischung eines fremden Cabinets in die innern Angelegenheiten der Schweiz
verhindern. In der Bewilligung dieses Verlangens liegt aber nichts, woraus sich
der Schluß ziehn läßt, die Schweiz habe niemals von dem fürstlichen Recht Notiz
genommen und der König von Preußen sich drein gefügt. Das Verfahren der
schweizerischen Ccntralbehördcn in Betreff Neuenburgs seit 1858 sucht das Memo¬
randum dadurch zu rechtfertigen, daß nach der frühern Verfassung der Schweiz,
unter deren Regime auch die Revolution von 1858, welche die fürstliche Regierung
stürzte, gefallen sei, der Bund kein Recht gehabt habe, selbst einer gewaltsamen
Verfassungsänderung in einem Canton entgegenzutreten, nach der jetzt bestehenden
Bundesverfassung ihm aber die Verpflichtung auferlegt sei, darüber zu wachen, daß
> die Verfassungen der Cantone nur nach den durch sie gegebenen Vorschriften verändert
würden: Diese Beweisführung ist deshalb nicht stichhaltig, weil sie über den Kreis
hinausreicht, in dem die Schweiz allein die leitenden Principien ihres öffentlichen
Rechts modificiren darf. Die Beziehung Neuenburgs zur preußischen Dynastie ist
durch europäische Verträge garantirt. und als das Fürstenthum zur Eidgenossen-
schaft trat, hat sein damaliger Souverän dieser Garantie in keiner Weise entsagt.
Es ist vergeblich, sie dnrch künstliche Deductionen entkräften zu wollen. Der Spruch
der Großmächte, des höchsten internationalen Areopags in Europa, hat außerdem
das Recht des Königs von Preußen anerkannt, und dagegen sind alle Beweis¬
führungen des Memorandums machtlos.

Die schweizerische Politik hat aus zu großem Selbstvertrauen, aus Ver¬
keilung vielleicht des Werths, den man an leitender Stelle auf Neuenburg legte,
aus Überschätzung der Schwierigkeiten endlich, die für Preußen aus einer bewaffneten


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des Zwanges vor, den die den Continent bereits dominirende Macht Napoleons
übte, schon darum gänzlich unerheblich, weil die wiener Congrcßacte 1815 sein
Recht von neuem sanctionirt hat. Und die Geltung der wiener Congreßactc anzu¬
fechten, steht wol am wenigsten der Schweiz zu. die derselben die Garantie ihrer Neu¬
tralität, die Rückgabe von Wallis, den Beitritt Genss zur Eidgenossenschaft ver¬
dankt. Es erscheint daher nur spitzfindig, wenn das Memorandum, weil in den
Motiven der Zurückgabe Naumburgs an die preußische Dynastie irrthümlich aus
den tilsitcr Frieden, statt auf die Abtretung von 180V zurückgegangen wird, den
Bcsitztitel derselben aus das Fürstenthum bekrittelt. Ferner führt das Memorandum
aus, die Schweiz habe niemals officielle Notiz von der Herrschaft des Hauses
Hohenzollern In Neuenburg genommen, dessen Beitritt zum Bunde sei an die Be¬
dingung geknüpft, daß die Ccmtonalregierung allein , ohne eine Höhere Instanz in
Berlin, in allen Beziehungen zur Eidgenossenschaft und den Bundesbehörden zu
entscheide« habe. Soll damit bewiesen werden, die Schweiz habe die Anerkennung
des fürstlichen Rechtes über Neuenburg verweigert? Dann kaun man daraus nur
entgegnen, daß, wer zu viel beweisen will, nichts beweist. Wem will man denn
einreden, der König von Preußen habe 1815 sür die Zulassung seines Fürsten¬
tumes zum Bunde sich der Bedingung unterworfen, sein' Recht diesem gegenüber
verleugnet zu sehn? Es leuchtet doch von selbst als Zweck jener Convention ein,
die Eantonalrcgierung in Neuenburg solle mit den nöthigen Vollmachten ausgerüstet
sein, um ohne Recurs an die königliche Entscheidung, die Geschäfte mit den eid¬
genössischen Behörden zu regeln. Man wollte damit, und mit Recht, die formelle
Einmischung eines fremden Cabinets in die innern Angelegenheiten der Schweiz
verhindern. In der Bewilligung dieses Verlangens liegt aber nichts, woraus sich
der Schluß ziehn läßt, die Schweiz habe niemals von dem fürstlichen Recht Notiz
genommen und der König von Preußen sich drein gefügt. Das Verfahren der
schweizerischen Ccntralbehördcn in Betreff Neuenburgs seit 1858 sucht das Memo¬
randum dadurch zu rechtfertigen, daß nach der frühern Verfassung der Schweiz,
unter deren Regime auch die Revolution von 1858, welche die fürstliche Regierung
stürzte, gefallen sei, der Bund kein Recht gehabt habe, selbst einer gewaltsamen
Verfassungsänderung in einem Canton entgegenzutreten, nach der jetzt bestehenden
Bundesverfassung ihm aber die Verpflichtung auferlegt sei, darüber zu wachen, daß
> die Verfassungen der Cantone nur nach den durch sie gegebenen Vorschriften verändert
würden: Diese Beweisführung ist deshalb nicht stichhaltig, weil sie über den Kreis
hinausreicht, in dem die Schweiz allein die leitenden Principien ihres öffentlichen
Rechts modificiren darf. Die Beziehung Neuenburgs zur preußischen Dynastie ist
durch europäische Verträge garantirt. und als das Fürstenthum zur Eidgenossen-
schaft trat, hat sein damaliger Souverän dieser Garantie in keiner Weise entsagt.
Es ist vergeblich, sie dnrch künstliche Deductionen entkräften zu wollen. Der Spruch
der Großmächte, des höchsten internationalen Areopags in Europa, hat außerdem
das Recht des Königs von Preußen anerkannt, und dagegen sind alle Beweis¬
führungen des Memorandums machtlos.

Die schweizerische Politik hat aus zu großem Selbstvertrauen, aus Ver¬
keilung vielleicht des Werths, den man an leitender Stelle auf Neuenburg legte,
aus Überschätzung der Schwierigkeiten endlich, die für Preußen aus einer bewaffneten


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[0083] des Zwanges vor, den die den Continent bereits dominirende Macht Napoleons übte, schon darum gänzlich unerheblich, weil die wiener Congrcßacte 1815 sein Recht von neuem sanctionirt hat. Und die Geltung der wiener Congreßactc anzu¬ fechten, steht wol am wenigsten der Schweiz zu. die derselben die Garantie ihrer Neu¬ tralität, die Rückgabe von Wallis, den Beitritt Genss zur Eidgenossenschaft ver¬ dankt. Es erscheint daher nur spitzfindig, wenn das Memorandum, weil in den Motiven der Zurückgabe Naumburgs an die preußische Dynastie irrthümlich aus den tilsitcr Frieden, statt auf die Abtretung von 180V zurückgegangen wird, den Bcsitztitel derselben aus das Fürstenthum bekrittelt. Ferner führt das Memorandum aus, die Schweiz habe niemals officielle Notiz von der Herrschaft des Hauses Hohenzollern In Neuenburg genommen, dessen Beitritt zum Bunde sei an die Be¬ dingung geknüpft, daß die Ccmtonalregierung allein , ohne eine Höhere Instanz in Berlin, in allen Beziehungen zur Eidgenossenschaft und den Bundesbehörden zu entscheide« habe. Soll damit bewiesen werden, die Schweiz habe die Anerkennung des fürstlichen Rechtes über Neuenburg verweigert? Dann kaun man daraus nur entgegnen, daß, wer zu viel beweisen will, nichts beweist. Wem will man denn einreden, der König von Preußen habe 1815 sür die Zulassung seines Fürsten¬ tumes zum Bunde sich der Bedingung unterworfen, sein' Recht diesem gegenüber verleugnet zu sehn? Es leuchtet doch von selbst als Zweck jener Convention ein, die Eantonalrcgierung in Neuenburg solle mit den nöthigen Vollmachten ausgerüstet sein, um ohne Recurs an die königliche Entscheidung, die Geschäfte mit den eid¬ genössischen Behörden zu regeln. Man wollte damit, und mit Recht, die formelle Einmischung eines fremden Cabinets in die innern Angelegenheiten der Schweiz verhindern. In der Bewilligung dieses Verlangens liegt aber nichts, woraus sich der Schluß ziehn läßt, die Schweiz habe niemals von dem fürstlichen Recht Notiz genommen und der König von Preußen sich drein gefügt. Das Verfahren der schweizerischen Ccntralbehördcn in Betreff Neuenburgs seit 1858 sucht das Memo¬ randum dadurch zu rechtfertigen, daß nach der frühern Verfassung der Schweiz, unter deren Regime auch die Revolution von 1858, welche die fürstliche Regierung stürzte, gefallen sei, der Bund kein Recht gehabt habe, selbst einer gewaltsamen Verfassungsänderung in einem Canton entgegenzutreten, nach der jetzt bestehenden Bundesverfassung ihm aber die Verpflichtung auferlegt sei, darüber zu wachen, daß > die Verfassungen der Cantone nur nach den durch sie gegebenen Vorschriften verändert würden: Diese Beweisführung ist deshalb nicht stichhaltig, weil sie über den Kreis hinausreicht, in dem die Schweiz allein die leitenden Principien ihres öffentlichen Rechts modificiren darf. Die Beziehung Neuenburgs zur preußischen Dynastie ist durch europäische Verträge garantirt. und als das Fürstenthum zur Eidgenossen- schaft trat, hat sein damaliger Souverän dieser Garantie in keiner Weise entsagt. Es ist vergeblich, sie dnrch künstliche Deductionen entkräften zu wollen. Der Spruch der Großmächte, des höchsten internationalen Areopags in Europa, hat außerdem das Recht des Königs von Preußen anerkannt, und dagegen sind alle Beweis¬ führungen des Memorandums machtlos. Die schweizerische Politik hat aus zu großem Selbstvertrauen, aus Ver¬ keilung vielleicht des Werths, den man an leitender Stelle auf Neuenburg legte, aus Überschätzung der Schwierigkeiten endlich, die für Preußen aus einer bewaffneten 10*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341586_103132/83>, abgerufen am 09.05.2024.