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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.

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Erlasse folgten, die sogar die Existenz derselben an die Bedingung der Re¬
organisation knüpften, und es sich also recht eigentlich um ^ein oder Nicht¬
sein handelte, dennoch nicht anders, als sich auf Grund und nach Maßgabe
der thatsächlich bestehenden Gesetze umzugestalten. So auch das Gymnasium
in Debreczin. Doch gingen viele Gymnasien wegen Mangel an Fonds ein;
viele arbeiten noch heute an der Neugestaltung; die wenigsten erhielten das
Recht staatsgiltige Zeugnisse auszustellen, unter diesen jedoch das dcbreczincr
Gymnasium, nachdem es dem provisorischen Gesetz über den Privatunterricht
Genüge geleistet hatte.

Mochte nun der ministerielle Gymnnsinlplan den Erwartungen des debrec-
ziner Schulpatronates in didaktisch-pädagogischer Beziehung nicht entsprochen
haben, oder hier von sonstigen Motiven, die mit der Wissenschaft nichts
gemein haben, geleitet worden sein, genug, wir sehen die evang. helv. Superin-
tendenz jenseit der Theiß, nachdem die dem ministeriellen Entwurf entsprechende
neue Organisation des Gymnasiums nur kurze Zeit gedauert hatte, durch eine
von ihr ernannte Commission einen neuen Schulpla'n ausarbeiten, auf einem
Convent darüber discutiren und trotz der Einsprache der Staatsgewalt ein¬
führen, wie anch einen neuen Director wählen, ohne der Regierung davon
eine Anzeige zu machen.

Dieses einseitige Vorgehen war bekanntlich der Grund, warum die Re¬
gierung dem Gymnasium zwar nicht den Charakter eines öffentlichen Gym¬
nasiums, jedoch sür dieses Jahr das Recht, Maturitätsprüfungen abzuhalten,
entzog. Von der ganzen Strenge des Gesetzes über den Privatunterricht machte
die Regierung angeblich aus dem Grunde keinen Gebrauch, "weil die Eltern
der Schüler an den Beschlüssen der Superiutendenz unschul dig seien."

Man könnte über die Superintendenz den Stab brechen, weil sie diesen
Conflict herbeiführte und die Inconsequenz beging, ein Gesetz, das sie zuerst
anerkannt hatte, nachher nichtachtend zu umgehen und, für diese Umgehung
die wiener und linzcr Friedensschlüsse, den 26. Art. von 1790/1, die "fort¬
währende Praxis" und "die durch die angerufenen Gesetze in Kraft erhaltenen
Lnnonös", deren Autorität sie früher nicht angerufen, geltend zu machen --
und zwar um so mehr, weil die seit dem Jahr 1790/i bestandene "Praxis"
nicht für alle Zeit und zwar weder für die Superintendenz selbst, noch'für
den Staat maßgebend ist und die angerufenen '"Laoones" nicht auch für die
Staatsgewalt bindende Kraft haben. -- Allein es kann nicht übersehen werden,
daß der auf dem wiener und linzer Friedensschluß beruhende §. 5 des 2".
Art. von 1790/1 als das alleinige Fundamcntalgesctz, nach welchem die vor¬
liegende Frage beurtheilt werden kann, einen unlösbaren Widerspruch ent¬
hält. Es läßt sich nicht verkennen, daß, wenn man auch jene Clausel des
§ 5, durch welche der die Selbststündigkeit der evangelischen Kirche in Schul¬
lachen anerkennende Bordersatz wieder aufgehoben wird, als das maßgebende
besetz ansehen will, die Rechtskraft des von der Regierung auf Grund dieses
Gesetzes, jedoch einseitig stnluirteu Unterrichtssvstcms vom Standpunkt der
evangelischen Kirche immerhin angefochten werden kann. Denn die Staats¬
gewalt hätte, da mit dem vormaligen ungarischen Staatsrecht auch die Stunde
(Les,of se oräines) von dem Sturm der Revolution umgestürzt worden waren,
diese also einen Borschlag zu einem in Ungarn einzuführenden Unter-
richtsplan nicht machen konnten, wenigstens nicht ohne Mitberathung der
Evangelischen Kirche, die in den Stünden auch vertreten war, vorgehen
sollen. Zudem hatte das Gesetz über den Privatunterricht vom Jahre
1850 ausdrücklich nur einen provisorischen Charakter und konnte dem¬
nach, weil unter den damaligen constitutionellen Berhültnissen nur bis zur


Erlasse folgten, die sogar die Existenz derselben an die Bedingung der Re¬
organisation knüpften, und es sich also recht eigentlich um ^ein oder Nicht¬
sein handelte, dennoch nicht anders, als sich auf Grund und nach Maßgabe
der thatsächlich bestehenden Gesetze umzugestalten. So auch das Gymnasium
in Debreczin. Doch gingen viele Gymnasien wegen Mangel an Fonds ein;
viele arbeiten noch heute an der Neugestaltung; die wenigsten erhielten das
Recht staatsgiltige Zeugnisse auszustellen, unter diesen jedoch das dcbreczincr
Gymnasium, nachdem es dem provisorischen Gesetz über den Privatunterricht
Genüge geleistet hatte.

Mochte nun der ministerielle Gymnnsinlplan den Erwartungen des debrec-
ziner Schulpatronates in didaktisch-pädagogischer Beziehung nicht entsprochen
haben, oder hier von sonstigen Motiven, die mit der Wissenschaft nichts
gemein haben, geleitet worden sein, genug, wir sehen die evang. helv. Superin-
tendenz jenseit der Theiß, nachdem die dem ministeriellen Entwurf entsprechende
neue Organisation des Gymnasiums nur kurze Zeit gedauert hatte, durch eine
von ihr ernannte Commission einen neuen Schulpla'n ausarbeiten, auf einem
Convent darüber discutiren und trotz der Einsprache der Staatsgewalt ein¬
führen, wie anch einen neuen Director wählen, ohne der Regierung davon
eine Anzeige zu machen.

Dieses einseitige Vorgehen war bekanntlich der Grund, warum die Re¬
gierung dem Gymnasium zwar nicht den Charakter eines öffentlichen Gym¬
nasiums, jedoch sür dieses Jahr das Recht, Maturitätsprüfungen abzuhalten,
entzog. Von der ganzen Strenge des Gesetzes über den Privatunterricht machte
die Regierung angeblich aus dem Grunde keinen Gebrauch, „weil die Eltern
der Schüler an den Beschlüssen der Superiutendenz unschul dig seien."

Man könnte über die Superintendenz den Stab brechen, weil sie diesen
Conflict herbeiführte und die Inconsequenz beging, ein Gesetz, das sie zuerst
anerkannt hatte, nachher nichtachtend zu umgehen und, für diese Umgehung
die wiener und linzcr Friedensschlüsse, den 26. Art. von 1790/1, die „fort¬
währende Praxis" und „die durch die angerufenen Gesetze in Kraft erhaltenen
Lnnonös", deren Autorität sie früher nicht angerufen, geltend zu machen —
und zwar um so mehr, weil die seit dem Jahr 1790/i bestandene „Praxis"
nicht für alle Zeit und zwar weder für die Superintendenz selbst, noch'für
den Staat maßgebend ist und die angerufenen '„Laoones" nicht auch für die
Staatsgewalt bindende Kraft haben. — Allein es kann nicht übersehen werden,
daß der auf dem wiener und linzer Friedensschluß beruhende §. 5 des 2».
Art. von 1790/1 als das alleinige Fundamcntalgesctz, nach welchem die vor¬
liegende Frage beurtheilt werden kann, einen unlösbaren Widerspruch ent¬
hält. Es läßt sich nicht verkennen, daß, wenn man auch jene Clausel des
§ 5, durch welche der die Selbststündigkeit der evangelischen Kirche in Schul¬
lachen anerkennende Bordersatz wieder aufgehoben wird, als das maßgebende
besetz ansehen will, die Rechtskraft des von der Regierung auf Grund dieses
Gesetzes, jedoch einseitig stnluirteu Unterrichtssvstcms vom Standpunkt der
evangelischen Kirche immerhin angefochten werden kann. Denn die Staats¬
gewalt hätte, da mit dem vormaligen ungarischen Staatsrecht auch die Stunde
(Les,of se oräines) von dem Sturm der Revolution umgestürzt worden waren,
diese also einen Borschlag zu einem in Ungarn einzuführenden Unter-
richtsplan nicht machen konnten, wenigstens nicht ohne Mitberathung der
Evangelischen Kirche, die in den Stünden auch vertreten war, vorgehen
sollen. Zudem hatte das Gesetz über den Privatunterricht vom Jahre
1850 ausdrücklich nur einen provisorischen Charakter und konnte dem¬
nach, weil unter den damaligen constitutionellen Berhültnissen nur bis zur


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[0493] Erlasse folgten, die sogar die Existenz derselben an die Bedingung der Re¬ organisation knüpften, und es sich also recht eigentlich um ^ein oder Nicht¬ sein handelte, dennoch nicht anders, als sich auf Grund und nach Maßgabe der thatsächlich bestehenden Gesetze umzugestalten. So auch das Gymnasium in Debreczin. Doch gingen viele Gymnasien wegen Mangel an Fonds ein; viele arbeiten noch heute an der Neugestaltung; die wenigsten erhielten das Recht staatsgiltige Zeugnisse auszustellen, unter diesen jedoch das dcbreczincr Gymnasium, nachdem es dem provisorischen Gesetz über den Privatunterricht Genüge geleistet hatte. Mochte nun der ministerielle Gymnnsinlplan den Erwartungen des debrec- ziner Schulpatronates in didaktisch-pädagogischer Beziehung nicht entsprochen haben, oder hier von sonstigen Motiven, die mit der Wissenschaft nichts gemein haben, geleitet worden sein, genug, wir sehen die evang. helv. Superin- tendenz jenseit der Theiß, nachdem die dem ministeriellen Entwurf entsprechende neue Organisation des Gymnasiums nur kurze Zeit gedauert hatte, durch eine von ihr ernannte Commission einen neuen Schulpla'n ausarbeiten, auf einem Convent darüber discutiren und trotz der Einsprache der Staatsgewalt ein¬ führen, wie anch einen neuen Director wählen, ohne der Regierung davon eine Anzeige zu machen. Dieses einseitige Vorgehen war bekanntlich der Grund, warum die Re¬ gierung dem Gymnasium zwar nicht den Charakter eines öffentlichen Gym¬ nasiums, jedoch sür dieses Jahr das Recht, Maturitätsprüfungen abzuhalten, entzog. Von der ganzen Strenge des Gesetzes über den Privatunterricht machte die Regierung angeblich aus dem Grunde keinen Gebrauch, „weil die Eltern der Schüler an den Beschlüssen der Superiutendenz unschul dig seien." Man könnte über die Superintendenz den Stab brechen, weil sie diesen Conflict herbeiführte und die Inconsequenz beging, ein Gesetz, das sie zuerst anerkannt hatte, nachher nichtachtend zu umgehen und, für diese Umgehung die wiener und linzcr Friedensschlüsse, den 26. Art. von 1790/1, die „fort¬ währende Praxis" und „die durch die angerufenen Gesetze in Kraft erhaltenen Lnnonös", deren Autorität sie früher nicht angerufen, geltend zu machen — und zwar um so mehr, weil die seit dem Jahr 1790/i bestandene „Praxis" nicht für alle Zeit und zwar weder für die Superintendenz selbst, noch'für den Staat maßgebend ist und die angerufenen '„Laoones" nicht auch für die Staatsgewalt bindende Kraft haben. — Allein es kann nicht übersehen werden, daß der auf dem wiener und linzer Friedensschluß beruhende §. 5 des 2». Art. von 1790/1 als das alleinige Fundamcntalgesctz, nach welchem die vor¬ liegende Frage beurtheilt werden kann, einen unlösbaren Widerspruch ent¬ hält. Es läßt sich nicht verkennen, daß, wenn man auch jene Clausel des § 5, durch welche der die Selbststündigkeit der evangelischen Kirche in Schul¬ lachen anerkennende Bordersatz wieder aufgehoben wird, als das maßgebende besetz ansehen will, die Rechtskraft des von der Regierung auf Grund dieses Gesetzes, jedoch einseitig stnluirteu Unterrichtssvstcms vom Standpunkt der evangelischen Kirche immerhin angefochten werden kann. Denn die Staats¬ gewalt hätte, da mit dem vormaligen ungarischen Staatsrecht auch die Stunde (Les,of se oräines) von dem Sturm der Revolution umgestürzt worden waren, diese also einen Borschlag zu einem in Ungarn einzuführenden Unter- richtsplan nicht machen konnten, wenigstens nicht ohne Mitberathung der Evangelischen Kirche, die in den Stünden auch vertreten war, vorgehen sollen. Zudem hatte das Gesetz über den Privatunterricht vom Jahre 1850 ausdrücklich nur einen provisorischen Charakter und konnte dem¬ nach, weil unter den damaligen constitutionellen Berhültnissen nur bis zur

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107585/493>, abgerufen am 06.06.2024.